Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 2. (Wien, 1820)

15Ö VI. Hauptstück. XI. Abschnitt. Die ex pvopriis Zuwüchfen- den sind nicht als Regimcnts- Cadetlen zu betrachten. Hkth.am 17.807. v 1289. Ex propriis Genreine dür­fen kein Port - d'épce tragen. Hkth. am 3. May 610. u 862, Ex propriis Zuwachsenbe ha­ben Anfangs als Gemeine zu dienen, bis sie sich zur Beför­derung geeignet machen. Hkth. am 22. März 807.11604. tlebcrfetzung der ex propriis Gemeinen von der Reserve zum activen Oienststande. Hkth.am 2Ő. Sep. 812. K 442S. Uebersetzung der Landwehr- . gemeinen zu Gemeinen ex propriis, Hkth.am-i.0ct.Si3. «4832. Eigens chaften der Fouriere. Hkth. am3o. März 767. » » 20. Oct. 784. G 5969. >► j» 1. Si'p. 807. Auswahl und Bc'urtheilung derselben. Hkth.am 3o.März786.6 i83i. als Gemeine ex propriis ohne Bewilligung der Bezirksobrigkeit oder gegen eine andere als die gesetzliche Dienstzeit zu übernehmen. §. 1733. Da die ex propriis Zuwachsenden von der Militär - Stellung nicht gesetzlich befreyt sind, so können sie nicht als Regiments - Cadetten betrachtet werden, sondern sie sind Ge­meine ex propriis zu nennen, woraus sich von selbst ergibt, daß diese Leute zur Tragung des Port - d’épée nicht geeignet sind. §. 1734. Kein Gemeiner ex propriis soll gleich von seinem Eintritte an als Unter-Officier verwendet werden , und ohne Unter - Officiers - Gebühr den Corporals- Stock tragen dürfen, sondern sie sind., wie die übrigen Gemeinen und (Befreiten, in offene Gefreyten-, Vice - und wirkliche Corporals-Stellen nur nach Verdienst zu befördern, und bann erst in Stand und Gebühr als wirkliche Unter-Officiere einzubringen. §. 1735. Jene zur Reserve gestellten Individuen von besserer Bildung, welche tüchtige Unter- Officiere zu werden versprechen, können nur bann in den activen Dienststand übersetzt werden, wenn sie freywillig übertreten, ober von ihrer Obrigkeit zu diesem llebertritte bestimmt wer­den , und es unterliegt keinem Anstande, fie gegen Erlag des Monturs - Geldes als Gemeine ex propriis zu behandeln, wenn sie jene Eigenschaften besitzen, welche zur Behandlung eines Mannes als Gemeinen ex propriis voraus gesetzt werden. llebrtgenS können auch Landwehrgemeine, welche Fähigkeiten zu höheren Ch-argen besitzen, auf ihr Ansuchen und gegen Erlag des Monturs--Geldes zu Gemeinen ex propriis übersetzt werden. D. Von dem Nechmmgs - Personale. A. Von den Fourieren. §. 1736. Der Fourier soll ein vertrauter, verschwiegener, fleißiger, in der Rechnung und Fe­der geschickter, treuer, rechtschaffener und nüchterner Mann seyn, welches eine Sache der Regimenter ist, sich um beriet) Individuen zu bewerben. §• »737­Von der Auswahl solcher jungen Leute hängt alles Uebrige in der Folge ab, es ist daher bey einem solchen, bent bie Gelegenheit zum Eintritte in ben Dienst verschafft wirb, bie bloße Geschicklichkeit obgleich vom ersten Grade ntcht genug, sondern auch gute Conduite und Gemüthsbeschaffenheit nothwendig. Zur Beurtheilung des moralischen Charakters gehören, so weit in den Dienst eintre- tenbe Individuen nicht ohnehin bekannt sind, sowohl genaue Nachspürung der Orte, wo, und derjenigen, von welchen sie ihre Erztehung bekommen haben, als auch Beobachtung ihres Betragens, um über das Sittliche desto zuverlässigere Nachrichten und Kenntnisse zu erhalten, und sie mittelst derjenigen, welchen die Bildung solcher jungen Leute für den Dienst anvertrauet wirb, beobachten zu lassen, ob ihr Herz dem Geiste das Vermögen ver­schafft , Leidenschaften zu bemeistern, mit denen sich die Redlichkeit nicht vertragen kann, mithin Anwandlungen von Eigennutz und Parteylichkert, oder was sonst für eine Aus­schweifung zu unterdrücken. Der Aufnahme als Fouriere bey den Regimentern und Corps, mithin der ersten Ein­führung junger Leute in den Dienst, hat eine Prüfung voraus zu gehen, durch die ihre Handlungen genau ermessen werden können, und die also eine Zeitlang dauern muß, um

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