Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 2. (Wien, 1820)

154 VI. Hauptstück. XI. Abschnitt. Beförderung der gallizischrn Adels - Kadetten zu Ober - Of- ficieren. Hkth.am i8.März8ol.v 1727, Wenn an deren Stelle ande­re eintreten können. Hkth.am >8.Märj8oi.v 1727. Wann die gallizischen Adels- Eadetten das Equipirungs- Douceur ansprechen können. Hkth.am i3.März8o>. v >727. Die als Kadetten engagirten Officiere ser anfgelöfeten Le­gionen dürfen keine Port- d’épecs tragen. Hkth.am 8.Jul. 801.L 1727. Zulage für die gallizifchen Adels-Cadelten. Hkth.am l3.März8oi.v 1727. „ „ >. Apr. 814. G 2090, Ansprüche der gallizifchen Adels-Cadetten auf Ehren. Medaillen. Hkth.am l8.März6oi. d 17,7. Strafen für diese Cadetten bey Vergehen. Hkth.am i8.7Rärz3o>. v 17,7. Wie die gallizischen Adels- Kadetten im Erkrankungsfalle zu behandeln sind. Hkth.am l3.Märj8»i.v 1727. Anstellung,der halbinvali­den gallizifchen Adels - Cadet- tenbeym Eivil. Hkth.am >8.März8o>.v 1727. Beurlaubung derselben. I Hkth.am.8.März8»,.v 1727. ' Obligate Leute 'zu Privat- Cadetten zu übersetzen findet nicht «statt. Hkth. am 3». Iän. 796. d 446. Die obligate adelige galli- zische Mannschaft i|t, hiervon ausgeschloffen. Hkth. am ro.Jun. 8a5. G *5s3. bloß durch einen gemeinen Recruten zu ersetzen, weil die Zahl von sechs Cadetten per Escadron nie überschrirten werden darf. §. 1716. Jeder gallizische Adels - Cadett wird, nachdem er sich durch Fähigkeit und Conduite q-ua- lificirt, zum Officier befördert , und zwar steht demselben das Avancement nicht nur im Regi­ment offen, sondern er kann auch mit Vortheil zu anderen Regimentern in der Armee über­setzt werden. §♦ »717­Wenn aber ein solcher Cadett zum Officiere befördert wird, den Dienst quittirt oderauf was immer für eine Art in Abgang kommt, so kann alsdann erst in die erledigte Cadetten- Stelle ein anderer gallizischer Edelmann eintreten. §. 1718. So erhält auch ein gallizischer Adels - Cadett, wenn er mittellos ist, bey der Bförde- rung zum Ober-Officier das systemmäßige Equipirungs-Douceur. §• 1719* Wenn während des Krieges aus ihren Privat-Verhältnissen Individuen als Officiere zu solchen Corps angestellt worden sind, die nach geendigtem Kriege wieder aufgeloset wurden, und wo die Officiere mir Beybehaltung des Ehrenzeichens wieder in ihre Civil-Verhältnisse zurück treten, so haben solche, wenn sie sich späterhin, als Cadetten assentiren lassen, auf die Tragung des Port - d’épée Verzicht zu leisten. §. 1720. Außer der Löhnung erhält der gallizische Adels-Cadett eine Zulage von zehn kr. täg­lich, die ihn in den Stand setzet, sich in der Lebensweise von dem gemeinen Manne zu un­terscheiden. Diese Zulage wird von den gallizischen und Bukowiner Landständen einverständ­lich bestritten. §. *72*. Ein jeder derley gallizischer Adels - Cadett hat auch auf die Erhaltung der Ehren-Me­daille und.der mit derselben verbundenen Vortheile Anspruch. §. 1722. Bey Vergehen werden diese Cadetten nach den bestehenden Gesetzen wie die übrigen Regiments - Cadetten behandelt. §. 1723. Die erkrankten oder blessirten gallizischen Adels-Cadetten kommen in die Armee-Spi­täler, wo sie besser als die Gemeinen behandelt werden; sie zahlen zum Spttalsfonde täglich 10 kr.; der Ueberrest ihrer Löhnung wird ihnen auf die Hand bezahlt. §. 1724. Die halbinvaliden gallizischen Adels-Cadetten erhalten nach ihren Fähigkeiten Civil- Dienste. h. 1725. In Friedenszeiten können dieselben auch mit sechsmonathlichem Urlaube nach Hause abgehen, erhalten jedoch für die Zeit ihrer Abwesenheit keine Verpflegung an Geld und Brot. §. 1726. Obligate Leute können nicht zu Privat-Cadetten übersetzt werden. §. 1727. Jedoch findet hierbey bey der gallizischen adeligen obligaten Mannschaft eine Ausnah­me Statt, welche sodann nicht nur vom Erläge des Monturs- Geldes, sondern auch von den bey ihrer Engagirung eingegangenen Capitulations-Bedingnissen und von dem obliga- twt Stande dispensirt wird.

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