Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 2. (Wien, 1820)

Von den Regiments-Cadetten. 155­tz. 1703. Jene jungen Leute, die nicht vollkommen fünf Schuh drey Zoll messen, oder welche die erfor­derlichen Kräfte und Tauglichkeit nicht haben, sind nicht zu assentiren. §. »7°4* Auf das Werbgeld haben die angenommen werdenden Regiments-Cadetten oder so ge­nannten Privat-und ex propriis Cadetten keinen Anspruch. §. 1705. Die Linien - Regimenter sind an keine Zahl der Regiments-Cadetten gebunden. §. 1706. Ein Uhlanen - Regiment jedoch darf die Zahl von 48 nicht überschreiten, und es hat die Cadetten dergestalt einzutheilen, daß jede Escadron sechs erhalte. §. 1707. Beym Pionier-Corps sind 5 Cadetten pr. Compagnie im Stande zu führen; sie genie­ßen alle jene Vorzüge und die nahmliche Behandlung wie die Regiments - Cadetten bey der Linien-Infanterie, und dienen zur Pflanzschule für Officiere dieses Corps. §. 1708. Zur Frequentirung des militärischen Unterrichtes in der Militär - Akademie zu Wiener- Neustadt darf kein Regiments-oder Corps-Cadett ohne ausdrückliche hofkriegsräthliche Be­willigung zugelassen werden; diejenigen aber, welche dieser Begnehmigung sich erfreuen, ha­ben von ihren Regimentern oder Corps das Tractament ununterbrochen zu erhalten. tz. 1709. Die gallizischen Adels - Cadetten treten alS Gemeine ein, dienen durch alle Chargen, und werden nur von Stall- und Viehwachen dispensirt. §. 1710. Die Gränz-Regiments-Cadetten erhalten im Frieden weder Löhnung, noch Brot oder Montur. ' h. »711* lieber die Gränz - Regiments - Cadetten, welche emgebome Gränzer sind, sind mrt Ende Octobers jeden Jahres die Conduit - Listen einzusenden. §. 1712. Die zum Grundausmessungs - Geschäfte zu stehen kommenden Privat- Cadetten haben nebst der vom Politicum zu beziehenden Zulage das Tractament zu behalten. $. i?i3. Wenn ein Regiments -, Privat-oder ex propriis Cadett zum Gefreyten oder Unter- Officier befördert wird, so ist ihm das Tractament nach der Charge, welche er bekleidet, ohne Anstand abzureichen, er behalt dessen ungeachtet die Eigenschaft eines ex propriis Ge­stellten, weil chm die erhaltene Beförderung nicht zum Nachtheile gereichen kann. tz. i7‘4. Wenn ein Cadett nach einer zehnjährigen Dienstleistung eine Unter-Lieutenants-Charge bey einem Frey - oder Stabs-Corps erhält, und nach der Dissolvirung des Corps zur Infan­terie zurück kehrt, so bleibt ihm vor dem Zurücktritte die Fähnrichsstelle sicher gestellt, über­springt hingegen ein solches Individuum bey Frey-oder Stabs-Corps noch einen Grad, so muß ein dergleichen Individuum um einen Grad zurück treten, wenn nicht eine solche Beför­derung durch einen besonderen allerhöchsten Befehl oder wegen einer ausgezeichneten That be­wirkt worden ist. §. 1715. Die zu Corporalen avancirten gallizischen Adels-Cadetten behalten ihre Verpflegung wie zuvor, alS Wachtmeister aber erhalten sie die für diese Charge ausgemessene Löhnung. So lange dieselben im Regiment als Corporal oder Wachtmeister dienen, kann in ihre Stelle kein anderer Edelmann als Cadett ausgenommen werden, sondern er ist ein solcher Abgang Band U. 39 Das Mas; wird bestimmt. Hkth. am iS. Oct. 77 7. o 335g und 34g5. Den Cadetten gebührt kein Werbgeld. Hkth. am 4. Sep. 794. Die Linien-Regimenter sind an ferne Zahl derselben gebun­den. Hkth. am 25. Oct. 777. T> 335g und 3495. Ein Uhianen-Regimentdarf nur 48 Cadetten haben. Hkth. am 1. Apr. 814. G 2090. Stand der Cadettcn beym Pionier-Corps. Hkth. am 23. 2ul. 810. it >736. Bewilligung zur Freqnenti- rung des militärische» Unter­richtes in der Wiener-Neu­städter Militär - Akademie für NegimentS • Cadetten- Hkth. am 1. Oct. 804. 1483g. Obliegenheiten der gallizi- schen Adels -Cadetten. Hkth.am 18. März 801.0 1727. Gebühr der Gränz-Regi­ments-Cadetten im Frieden. Hkrh. am 23.2un. 787.11144s. Einsendungs - Termin der Conduite - Listen über die Gränz - Regiments-Cadetten. Hkth. am 23. Jun. 784. Behandlung der zur Grund- ausweffung verwendelen Pri­vat - Cadetten. Hkth. am 22. Apr. 786. ,, ,, 14.21 ug, 787. G 4234. Als Unter- Officier genießt der Cadett das ankledende Tractament, behält jedoch die Eigenschaften eines Regi­ments - Caderlen. Hkth. am 25. Oct. 777. v 3339 und 34g5. Mastregeln bey Beförderung derselben zu Stabs> und Frey- EorpS. Hkth. am >. 2un. 791. G 5987, Wie sich bey Avancements der gallizischen Adels-Cadek- ten zu Unter - Officieren und Wachtmeistern zu benehmen ist. Hkth.am i8.März8o,.o .727. 1

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