Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 2. (Wien, 1820)
118 VI. Hauptstück. VIII. Abschnitt. Jed em Bataillons- und Compagnie-Commandanten wird Ein Exemplar des Infanterie- Dienst-und ZkbrichtungS-Reg- lements verabfolgt. Hkth. am 14. 3un. 8.3. Die der Mannschaft zur Ue- l'ung im Feuern und Scheibenschießen bewilligten Patronen und Flintensteine sind aus dem Munitions - Depot gegenDer- aütung aus dem Landwehrfon- De abzufassen. Hkth. am .4. 3un. 8.3, Die Mannschaft hat nach geendigter Uebungszeit in militärischer Ordnung wieder nach Hause abzurücken. Hkth. am >4. 3un- 8.3. Dienste auf Wachen, Posten, Piketten, Patrouillen, Avant - und Ariere-Garden u. s. w. zu benehmen habe; auch muß wahrend der Concentrirung der Dienst bey den Compagnien und Bataillonen genau nach der Vorschrift des Infanterie-Dienst-Reglements gehalten, und überhaupt die Uebungszeit zur Ausbildung der Chargen und Mannschaft gut benützt werden. §. »5,7. Die Bataillons-und Compagnie-Commandanten erhalten jeder Ein Exemplar des Infanterie-Dienst-Abrichtungs-und Exercier - Reglements, welches aus dem Landwehr- fonde angeschafft, und ihnen gegen Quittung erfolgt wird. §. i5i0. Zur Uebung der Mannschaft im Feuern und Scheibenschießen werden auf jedes Feuergewehr jährlich vier scharfe und sechs blinde Patronen, dann ein Drittel Feuersteine bewilligt, welche aus dem Munitions-Depot abzufassen und dem Aerarium aus dem Landwehrfonde zu vergüten sind. §. i5iq. Die Landwehrmannschaft ist auf eine liebvolle Art zu behandeln, bey der Abrichtung mit Geduld und zweckmäßiger Methode vorzugehen, und überhaupt zu trachten, das Vertrauen des Mannes zu gewinnen. fAlle Mißhandlungen jeder Art werden strengstens u»= tersagt. Die Brigadiers - und Divisions - Commandanten haben auf die zweckmäßige Abrichtung und Behandlung der Landwehrmänner und auf die genaue Befolgung aller für die Landwehr bestehenden Vorschriften zu wachen, überhaupt aber dieser Anstalt ihre besondere Aufmerksamkeit zu widmen. tz. i5ao. Die vierzehntägige Uebung wird von dem Tage, wo die Mannschaft in den Concentri- rungs-Stationen einrückt, und in die Verpflegung übernommen wird, bis zum Tage, wo dieselbe wieder nach Hause entlassen wird, gerechnet. Hieraus ergibt sich, daß die Dauer der Uebungszeit von der Entfernung der Compagnie zu den Abrichtungs-Stationen abhängt. § . 1Ő21. Nach geendigter Uebungszeit marschirt jede Compagnie von der Abtheilung wieder in die Compagnie-Station m militärischer Ordnung ab, und es sind bey dieser Gelegenheit sowohl im Hin - als Rückmärsche alle bey Märschen bestehenden Beobachtungen, als: Avant- und Ariere - Garden, Seiten-Patrouillen, Aufmärsche in größere, und Abfallen in kleinere Abtheilungen, und so fort, zu üben, und überhaupt auf Ordnung während des Marsches streng zu halten. tz. l522. Bey dem Eintreffen in die Compagnie-Stationen wird die Montur, Armatur und Rüstung von der Mannschaft gereinigt, abgelegt, die Mannschaft mit einer Wegzehrung nach Hause entlassen, und diese Sorten werden wieder in das Depositorium gebracht. §. i5a3. Als Wegzehrung zur Rückkehr in seine Heimath nach vollendeter Uebung erhält der Mann vom Feldwebel abwärts eben das und in eben dem Maßstabe, wie es tm »5o5. §. Mi.Einrücken in die Concentrirungs-Station festgesetzt ist. §. i5a4. Die Montur des Landwehrmannes vom zweyten Bataillone besteht: a) In einem Rockel nach dem Infanterie-Schnitte von eisengrauem Tucke, mit Kragen, Aufschlägen an den Aermeln, Umschlägen und Vorschüssen von der Cgalisirungs - Farbe und mit Knöpfen des Werbbezirks-Regiments, kurz so, wie die Röckel der regulären Mannschaft verfertiget sind. SSorf cbrift »egen guter 23fs banDtungber Saniwe&mtann; fibaft. >4- 3un.8i3. Sie vierjebntágigeUebungá* Seit tt>irö von Dem Jage beá ^inrücfené in Die SoncentrU rung$;©tationen 6iő jut« Jas ge Der (SntlafTung Der SKanm febaftnaeb £«ufe gerechnet. $ft&. am .4- Sun. 813. 2ff>aabe unb Reinigung Der ^Kontur, Jirmafur unb" SRüj fhmg nach Der Surüdfunft in Die CSompagnie ; (Stationen, «nt Deren Äuffceivabrung in >em SanDtvebr-SepofTtorium. Sjtti). am .4. Sun. 8.3. 3ffá ÍDegjebrung nach £aufe erb«» Dir OTannfcbaft eben Dafc fe!6e, ttie sunt (Jinrütfen in Die <Sonceiiirirungö;©ffltion. j ímb.arn 14. Sun. 813. 3n »raä Die SJiontur DeS £anbtvebrmanne5 ju begehen lat. £ftb.am 14. Sun. 8.3,