Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 2. (Wien, 1820)

Von der Landwehr in Friedenszeiten. lit) b) In einem Hute nach Art der Jager sammt messingenem Schilde mit der daraus ange­brachten Nummer des Regiments, ohne Federbusch. e) in i Paar weißtuchener Hosen. » l Leibel von der Farbe des Rockels. » l Paar Kamaschen. »i » Schuhe. » i Halsbinde! sammt Schnallen. » i Holzmütze. » i Paar Fäustlinge. » 2 Hemden. » 2 Gattien, und d) » l Mantel. e) Für die Unter-Officiere ist auch i Paar lederner Handschuhe zu erfolgen. Wie die Mannschaft des ersten Landwehr-Bataillons in Kriegszeiten montirt werden sott, ist im §. i5o2 bereits gesagt worden. §. i525. Die Armatur besteht in einem completen Feuergewehre sammt Bayonnette. §. 1Ő2Ó. Die Rüstung besteht: a) Für den gemeinen Mann in einer Patrontasche sammt Riemen, einem Bayonnette- Ueberschwungriemen, eurem Gewehrriemen und einem kalbfellenen Tornister sammt Riemen. b) Für den Unter-Officier in einem Cartusche sammt Riemen, einem Infanterie-Sabel sammt Port-depée, einem Sabelüberschwungriemen und einem Gewehrriemen, dann einem kalbfellenen Tornister sammt Riemen. c) Für den Tambour in einer messingenen Trommel, einem Infanterie-Säbel sammt Handriemen, einem Trommeltrag-,Trommelüberschwung- und Säbelüberschwungrie­men, dann einem kalbfellenen Tornister sammt Riemen. d) Für den Zimmermann in einem Jnfanrerie-Säbel sammt Handriemen und Ueberschwung- riemen, einer Bank- und einer Handhacke sammt Futteral, einem Schurzfelle, dann einem kalbfellenen Tornister sammt Riemen. Die ganze Rüstung ist jener der Infanterie gleich, und das Lederwerk schwarz. §. 1027. An Kochgeschirren, Feldflaschen,' Zelthacken, Fuhrwesenswägen, Pack-Requisiten u. s. f. erhält jedes ausmarschirende Landwehr-Bataillon die für ein Bataillon der Linien-In­fanterie bemessene Anzahl. §. i528. Atterhöchstseine Majestät haben zu befehlen geruhet, daß die bisher von den politi­schen Behörden getroffene Vorsorge für die Herbeyschaffung der Monturs - und Rüstungsbe­dürfnisse der Landwehr und für das ganze Detail der dießfallsigen Manipulation von dem Militär in die eigene Regie übernommen werde, mit der Vorsorge des Hofkriegsrathes für die Nachschaffungen die Sorge zu tragen, daß das angeschafft Werdende je­nem gleich sey, was durch die polltischen Behörden angeschafft worden ist. Es versteht sich übrigens von selbst, daß in Ansehung der Verrechnung und inneren Richtigkeit dieser Monturs - und Rüstungs-Sorten dießfalls alle jene Vorschriften und Beobachtungen zu gel­ten haben, welche deßwegen bey der gesammten Armee schon längst bestehen. tz. 1529. Die gesammte Montur, Armatur und Rüstung, dann die Feld-Requisiten werden von dem Aerarium beygeschafft, und der Ersatz dafür wird aus dem Landwehrfonde geleistet. Armatur eines Landwehr­mannes. Hkth. am 14. 2un. 813. Rüstung für die Charge» und Gemeinen. Hkth. am »4>2un. 813. Bestimmung, was jedes Land­wehr- Bataillen an Feld - Re­quisiten zu erhalten hat. Hkth.am >4.2un. 8,3. Die MonturS- und Rüstungs- Sorten für die Landwehr sind in Zukunft vom Militär beyzu- schassen. Hkth.am i2.M«rj3>4. E 1935. Die vom Aerarium bei,ge­schafften Monturs-, Ariiiatms- und Rüstungs-Sorten, dann Feld - Requisiten werden aus demLandwehrfsnöe zurück ver­gütet. Hkth. am -4.2un. 813.

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