Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 2. (Wien, 1820)

Von der Landwehr in Friedenszeiten. 117 Hel abwärts nahmentlich mit Beyfügung der Qualifikation genau eingetragen werden; eben so hat jedes Dominium, Werbbezirks - oder Distrikts-Commissariat die bereits eingeführten Mannschaftsbücher für die eigenen, zum (Kontingent des Dominiums gehörigen Landwehrmän­ner zu führen, worin alle mit diesen Wehrmännern sich ergebenen Veränderungen, als Todesfälle, Entlassungen, Abwesenheit auf längere Zeit und so fort, anzumerken sind. Ferner hat jedes Dominium ein zweytes Mannschaftsbuch über alle int Dominium sich auf­haltenden fremden Landwehrmänner auf ähnliche Art zu führen. §. 1Ő12. Da alle Entlassungen immer einen Monath vor der Uebungszeit vor sich zu gehen ha­ben, und der Ersatz dafür soglerch von den Dominien zu leisten ist, damit der Stand zur Exercier-Zeit ergänzt sey, so müssen auch bie Mannschaftsbücher schon vor der Musterung rectificirt seyn, und sich über den Abgang und Zuwachs seit der letzten Musterung bey der Musterungs-Commission ausgewiesen, von dieser aber gehörig untersucht und darüber rela- tionii’t werden. Damit aber diese Mannschaftsbücher in der gehörigen Ordnung erhalten werden köri- nett, sind alle wie immer sich ergebenden Veränderungen durch Abgang oder Zuwachs von den betreffenden Dominien den Kreisämtern, von diesen den Regiments-Commandanten u. s. w. bekannt zu geben. §. i5i3. Die Musterungs - oder Revisions- Listen der Landwehr- Bataillone sind 'in triplo $u verfassen, von welchem ein Pare als Zuwachs - Dokument dient, mittelst dessen der Officier und der Mann bey dem Landwehr-Bataillon in Zuwachs gebracht wird. §. i5«4. Bey der Musterung wird auch die ganze Montur, Armatur und Rüstung untersucht, und falls etwas nicht in brauchbarem Stande wäre, die Reparatur angeordnet, und der mit der Aufsicht des Depositoriums Beauftragte Officier zur Verantwortung gezogen. h. i5i5. Die militärische Uebung beginnt gleich nach dem Eintreffen der Landwehr-Compagnien, in den betreffenden Abrichtungs - Stationen. Anfänglich werden die Landwehrmänner in der einzelnen Abrichtung, dann glieder-und zugweise vorgenommen, sonach aber in Compagnien- Divisionen, auch, wenn es angeordnet wird, in Bataillone zusammen gestosien, und in den nöthigsten und einfachsten Maneuvern geübt. Bey der einzelnen Abrichtung ist auf eine unge­zwungene Haltung, freyes und vorgretfendes Marschiren, und besonders auf die genaue Kenntniß und richtige Anwendung des Feuergewehres das vorzüglichste Augenmerk zu richten, und diese Gegenstände sind auch vor allen andern bey Bearbeitung der Glieder und, Züge zu üben. Dann folgt die Uebung in der Gewandtheit des Körpers und in der nützlichen Anwendung deS Ter­rains und der Local-Vortheile zum eigenen Schutze, damit der Mann nicht nurin allen Stellun­gen fertig zu laden und seinen Schuß mit Wirkung anzubringen, sondern auch jeden Gegenstand den ihm das Terrain anbiethet, zu seinem Vortheile und zu seiner Vertheidigung zu benützen weiß. Mit größeren Abtheilungen, nähmltch mit Compagnien, Divisionen und Bataillonen, (deren Stellung und Eintheilung die nähmliche, wie jene der Lmien-Jnfanterie ist) sind nebst der Chargirung nur die nöthigsten und einfachsten Maneuver, als Front - Märsche, Ab -und Aufmärsche, Massa-Formirungen, Angriffe mit dem Bayonnette und Rottirung, endlich die Fechtart in zerstreuter Schlachtordnung zu üben. Bey diesen Hebungen hat das in der Armee eingeführte Infanterie-Abrichtungs-und Ezercier-Reglement, welches auch künftig für die Landwehr bestimmt tft, zur Grundlage zu dienen. §. i5i6. Nebst diesem praktischen Unterrichte ist die Landwehrmannschaft außer den gewöhnli­chen Epercier-Stunden mit den Pflichten und Obliegenheiten eines Soldaten bekannt zu ma­chen, und die Belehrung so viel möglich auch praktisch zu geben, wie sich der Soldat im Die MaunschaftSbüchermüft fen vor der Musterung rcetifi- cirt seyn, und sich über de» Abgang und Zuwachs genau ausgewiesen werdet«. Hkth. am i4- 2um 8,3. Wie vielmahl die Mu­sterungs - oder Revisions - Li­sten zu verfassen sind, und zu was solche zu dienen haben. Hkth. MN8. 2»l. 8.3. I 3387 und 3396. Die Musterung betrifft die Untersuchung der Montur, Armatur und Rüstung. Hkth. am >4. 2un- s>3. Wann die militärische Um bung zu beginnen, und wie solche zu geschehen hat, wird bestimmt. Hkth. am >4. 2un. 8.3,. Auch außerdem praetifchen Unterrichte ist die Landwebr- Mannschaft mit den Pflichten und Obliegenheiten des Solda­ten bekannt zu machen. Hkth. am 14, 2un. 8.3.

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