Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 2. (Wien, 1820)
Von der Recrutirung tn Frredenszerten. 11 feit werden, sein Haus und seine Wirtschaft wieder in die Verwaltung zu übernehmen. Bey demjenigen hingegen, der ledigen Standes ist, kommt die zurück gebliebene Realität den nächsten Verwandten gegen billige Abschätzung, oder in deren Ermangelung auch Fremden versteigerungsweise hintan zu geben, und der eingelösete Geldbetrag ist ihm, jedoch ebenfalls mit Vorwissen seines Commandanten, ausfolgen zu lassen. Jeder auf die Citation sich nicht meldende Recrutirungs-Flüchtling ist als ein Auswanderer anzusehen, und nach dem dießfallfigen Patente zu behandeln. tz. 979« Leute, die aus Rücksicht des Nahrungsstandes oder anderer politischen Ursachen halber vom Militär entlassen worden sind, und der Absicht ihrer Entlassung nicht entsprechen, mithin gleich vom Anbeginn in jenen Stand sich nicht verfügten, weßwegen sie den Abschied erhalten haben, oder nach der Hand von ihren Landwirthschaften wieder abgegangen sind, mithin sich zur Categorie derjenigen qualificirt haben, welche der Militär-Stellung gesetzlich unterstehen, sollen, wenn sie zur Provinciát-Nothdurft nicht unentbehrlich und zum Militär- Dienste tauglich sind, zu dem betreffenden Bezirks-Regiment von neuem gestellt werden. Tritt der Fall ein, daß ein beriet) entlassener Soldat von dem Politikum entbehrlich befunden wird, oder er selbst nicht dabey verbleiben will, so ist derselbe dem betreffenden Regiment zurück zu geben. Diese Vorschrift ist jedoch nicht so zu verstehen, daß diese Leute sogleich wieder gestellt werden müssen, sondern daß sie wieder unter die Classe der Stellbaren gehören, und daher im Falle des Bedarfs wieder gestellt werden können. Nur dann sind solche Leute gleich bcy ihrer Stellung ad militiam abzugeben, wenn erwiesen ist, daß sie ihre frühere Entlassung betrieglicher Weise erschlichen haben. Aber auch in diesem Falle steht es nicht in der Befug- niß des conscribirenden Officiers, einen solchen Mann eigenmächtig affentiren zu lassen, welches strenge untersagt wird, sondern der conscribirende Officier, dessen Pflicht allerdings ist, auf solche Leute besonders wachsam zu seyn, hat davon seinem Werbbezirks-Commando sogleich die Anzeige zu machen, welches dann im Einvernehmen mit der politischen Behörde sein Amt zu handeln hat. Sollte der conscribtrende Officier Verdacht haben, daß ein derleyMann mittlerweile flüchtig werden könnte, so kann derselbe die betreffende Obrigkeit ordnungsmäßig an- gehen, um dagegen die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen. Die k. k. Hoskanzelley hat dem Hofkrregsrathe die feyerliche Zusicherung gegeben, daß die politischen Behörden die Ansprüche des Militärs auf solche Lenre unweigerlich in Erfüllung bringen, bey einem gegentheiligen Benehmen aber sich einer strengen Ahndung aussetzen würden. Der k. k. Hofkriegsrath befiehlt daher, daß das Militär in beriet) vorkommenden Fällen bey schwerer Ahndung sich keine Eigenmächtigkeit zu Schulden kommen lassen, sondern bey verweigerter oder ohne Noch verzögerter Amtshandlung der politischen Behörden sogleich die Anzeige, höheren Ortes erstatten solle. §. 980. Die unwissend wo Abwesenden sollen, so viel es thunlich, durch die wechselseitige Com- municarion der Beschreibung ihrer Nahmen, Geburtsorte, Lebensalter und der Regimenter, unter welchen sie vormahls gedient haben, ausfindig gemacht, und dort, wo sie sich betreten lassen, ad militiam wieder präsentirt werden. §. 981. Zur Wiederstellung sind ferner geeignet: a) Die ohne Beybehaltung des Militär - Charakters qmttirt hübenden Officiere, wenn sie sich während der Recrutirung in solchen Verhältnissen befinden, vermöge deren sie der Militär-Stellung unterliegen, und früher nicht die volle Capitularions-Zeit ausgedient haben, in welchem Falle ihnen jedoch die vollstreckte Capirulations-Zeit zu gute zu rechnen ist. Land lt. * 4 * Behandlung der politischer Ursachen halber entlassenen und ihrer Entlassung nicht entsprechenden Leute. Hkth.am i3. Sep. 777. l 2706. » » 2.2fpr. 808. o 788. » » 9. Nov. 808.0 2470, . » » 1. May8>8. Wicderstellung der unwissend Ivo Abwesenden. Hkth.am i3. Sep. 777. l 2706. Wicderstellung.->) Ohne Beybebaltung des Militär - Charakters quitlirt habende Offiziere. Hkth.am 16,3 im. 813. k 2450..