Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 2. (Wien, 1820)

12 VI. Hauptstück. I. AbschnitL. h) Sei) Zeugämtern als Pro- feffieniften freywillig engagir- te «Lonscribirte. Hkth. am 4- Sep. 8i5.k 443o. c) Auf die Kriegsdauer freywillig engagirte conscri- birte Leute. Hkth. aM 8. Aug- 8o i. D 7600. Stellung der bey der Caval- lerie zur Harmonie verwende­ten Conscribirten. Hkth. am z3.2»n. 807.1 3440. Aerztliche Visitation der Re- cruten. Hkth.am 3 i.Dec. 789.1 >4384. » » 10. ®CC. 808, O 8076. » » »4.3uk- 808.0 1721. Beobach tungen für den Re- spicirenden bey der Asscnti- rung. Hkth. am >4.3u(. 808.0 1721. Douceurs anzunehmenwlrd den Assentirungs - Officieren und kriegscommifsariatischen Beamten bey Eassarion un­tersagt. Hkth. am 27. Aug. 761, Bestrafung der Civil-Beam- ten bey Ausstellung unwahr- hafter Zeugnisse. Hkth.am i3. Scp.777.L 77°6« ,» » 2. Apr. 808.0 788. Crfolgung der Eapitulati- ons- Scheine, des Handgel­des und der Montur nach der Assentirung, dann Anschaf­fung der ersten Kleinigkeiten. Hkth.am 3o. Apr. 779. 528. » » 10. Apr. 785. » » 3.3uii.8o4. d 1453. » » i$.3wi.8o4. E i385. b) Die bey Zeugämtern als Professionisten freywillig engagirten conscribirten Untertha- neu, wenn sie sich nach Verlauf ihrer Capitulation nicht zur Reengagirung herben lassen. c) Die auf die Dauer des Krieges freywillig engagirten conscribirten Leute, wenn sie nach hergestclltem Frieden zur Rural - Oekonomie oder zum Gewerbsbetriebe nicht nö- thig sind, in welchem Falle dieselben neuerdings dem Militär-Dienste gewidmet werden. tz. 982. Die bey den Cavallerie-Regimentern zur Harmonie oder Feld-Musik verwendeten Spielleute können, ungeachtet ihrer Verwendung beym Militär, wenn sie Conscribirce sind, von ihren Dominien noch immer zum Feuergewehre gestellt werden. §. 983. Wie die Visitation der Recruten durch die dabey aufgestellten Aerzte zu geschehen hat, um sicher erkennen zu können, ob der Mann dienstrauglrch sey oder nicht, ist im XI. Abschnitte dieses Hauptstückes für das ärztliche Personal genau vorgeschrieben. Uebrigens ist es die Pflicht der visitirenden Aerzte, keinen Defect des Recruten zu verschweigen-, damit nicht Leute mitGebrechen gestellt, sondern dem stellenden Domimum sogleich zurück gegeben werden. Jedes Mahl aber ist der Arzt, wenn er auch einen vorhandenen Defect für ganz unbedeutend hält, verpflichtet, denselben deutlich in der Assent-Liste anzumerken. Zu ihrer eigenen Sicherheit und etwa nothwendigen Rechtfertigung aber haben alle visitirenden Feldärzte ohne Ausnahme ein ärztliches Visitirungs-Protocoll nach dem beiliegenden Formulare Nr. 3 zu führen, in sol­ches jeden Recruten, so wie er visitirt ist, sogleich einzutragen, und in die Rubrik: Befund seine Tauglichkeit oder U n t a u g l i ch k e i t anzumerken, und vor der Unterfertigung der Assent-Liste sich zu überzeugen, ob diese ärztliche Anmerkung auch richtig in solche eingetra­gen worden ist. Nur dann kann um Nachsicht des Unkostenersatzes für einen visitirenden Arzt einge­schritten werden, wenn erkannt wird, daß das in der Assent-Liste gar nicht erwähnte Ge­brechen , wegen dessen ein Mann durch das Superarbitrium dienstuntauglich anerkannt wur­de, zur Zeit seiner Assentirung wahrscheinlich entweder noch gar nicht existirte, oder doch nicht entdeckt werden konnte. f. 984, Der kriegscommissariatische Beamte har keinen Recruten zu assentiren, wenn er sich nicht durch die von einem Stabs - oder Regiments-Arzte ausgestellte Bestätigung die Ueber- zeugung der Tauglichkeit verschafft hat. Was derselbe sonst bey der Assentirung beobachten muß, und nne die Assent-Liste zu verfassen ist, gibt die un VII. Hauptstücke aufgestellte Belehrung zur Assentirung an die Hand. §. 985. Wenn sich die bey der Assentirung befindlichen Officiere oder kriegscommissaritischen Beamten beykommen lassen sollten, einen gestellten, das Maß habenden Recruten aus an­geblichem Mangel der Größe auf ihren Privat-Vortheil zu verschlagen, oder von den Un- terthanen Geschenke zu begehren, auch wohl gar zu erzwingen, so ist gegen dieselben die Cassation zu verhängen. §. 986. Eben so hat ein Magistratual- oder obrigkeitlicher Beamter, wenn derselbe überwiesen wird, durch ein unwahrhaftes Zeugmß einen Soldaten von der Militär-Pflicht los gemacht zu haben, für einen solchen zwey Mann, welche der Mültär-Widmung durch die Conscrlp- tion nicht angeeignet sind, völlig montirt zu stellen. §. 987. Die Recruten haben nach erfolgter Assentirung die gedruckten Capitulations-Scheine, wenn sie zur Capitulation geeignet sind, dann daSHandgeld und die vorgeschriebenen Monturs-Stücke zu empfangen, und treten vom Tage der Assentirung, Prasentirung oder Vorstellung in d:e ärarische Gebühr; auch sind sie anzuhalten, sich die ersten Kleinigkeiten gleich auf dem Affend

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