Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 1. (Wien, 1820)
100 II. H aup t stü ck. VI. Abschnitt. IeVer Staatsdiener soll in seinen Dienstobliegenheiten alle Uneigennützigkcit, dabey aber beharrlichen Fleiß in Erfüllung der Amtsobliegenheiten und Pünctlichkeik bezeigen. Hkrath.a M7. Fcbr. 807. n 8i. » » 18.3un.807. M 647. gibt, die solche Grundsätze, welche Seine Majestät sanctionirt haben, und die entweder schon wirklich ausgeführt worden oder in der Ausführung begriffen sind, zu bestreiten nicht aufhören. Meinungen und Anträge, über die es schon zur Sprache gekommen ist, und die Seine Majestät zu verwerfen befunden haben, bey jeder Gelegenheit wieder auftischen und geltend zu machen trachten, die Allerhöchsten Entschließungen, wenn solche nicht in ihrem Sinne abge- faßt sind, laut und öffentlich mißbilligen, und wider Plane, Einrichtungen und auf das Allgemerne Beziehung nehmende Anordnungen zu Felde ziehen. Da es nun unter allen Classen und Standen an Individuen nicht fehlt, welche leichtgläubig genug sind, dreiste Behauptungen und Schmähungen, besonders wenn sie aus dem Munde höherer Staatsbeamten kommen, ohne weitere Prüfung für wahr anzunehmen, diese wiederhohlen und verbreiten, so liegt hierin eine der vorzüglichsten llrsachen der so sehr eingerissenen Tadelsucht und der unverschämten Antastungen, die sich selbst Leute ohne alle Bildung und eigene Beurtheilungskraft über öffentliche Anordnungen und den Gang der Regierungsgeschäfte erlauben. Jeder vernünftige Mann fühlt es zu sehr, wie viel daran liegt, daß das Band des gegenseitigen Zutrauens zwischen dem Landesfürsten und den llnterthanen nicht geschwächt, die Regierung in den Augen des Volkes nicht muthwillig herab gesetzt, und der öffentlichen Meinung keine widrige Richtung gegeben werde, um Seiner Majestät nicht Dank dafür zu wissen, wenn Allerhöchstdieselben der Langmuth gegen die, welche diesen wichtigen Rücksichten ganz zuwider handeln, Schranken setzen, und denjenigen ernstliche Bestrafung androhen, die sich, ungeachtet dieser Warnung, heraus nehmen sollten, die Allerhöchsten Entschließungen oder die Anordnungen der Behörden, gegen welche jedem, der sich dadurch beschwert zu seyn glaubt, ohnehin der Recurs in dem vorgeschriebenen Zuge offen steht, mit Verletzung der wesentlichsten Unterthanspflichten herab zu würdigen. Mit dem Vorwände, daß man der Wahrheit nie ungetreu werden, und sein Gewissen retten müsse, läßt sich dieses bey Beamten doppelt strafwürdige und mit den nachtheiligsten Folgen für den Staat verbundene Benehmen keinesweges rechtfertigen. Wer nicht ausgestellt ist, seine Meinung über einen Gegenstand zu sagen, oder wer sonst nicht von dem Regenten darüber befragt wird, der hat auch keine Verpflichtung, sich über den Werth oder Unwerth desselben auf irgend eine Art zu äußern; mußte er sich aber erklären, thar er dieses nach seinem besten Wissen und Gewissen mit klarer und deutlicher Darstellung der Sache, und wurde seine Meinung dessen ungeachtet nicht angenommen, so hat er das Seinige redlich gethan und sein Gewissen gerettet. Er muß nun von der bereits erfüllten Pflicht des aufrichtigen Raches zur Pflicht des gehorsamen und getreuen Unterthans übergehen; kann er aber dem Triebe eines .lebhafteren Eifers für den Dienst seines Monarchen, für das Wohl des Vaterlandes nicht widerstehen, glaubt er redendere Beweise, entscheidendere Gründe über die Schädlichkeit des Antrages aufgefunden zu haben, so bleibt ihm ja stets unbenommen, diese, auch nach schon gefaßtem Beschlüsse, der Allerhöchsten Beurtheilung zu unterziehen. Auf diese Art hat er alle Pflichten gegen Seine Majestät und gegen seine Mitbürger vollkommen erfüllt. §. 291. Nebst der Treue und Anhänglichkeit, Achtung und genauen Befolgung der Allerhöchsten Befehle, Gehorsam gegen Vorgesetzte und strengen Bewahrung des Dienstgeheimnisses fordern Seine Majestät Uneigennützigkeit im ausgebreitetsten Verstände, beharrlichen Fleiß in Erfüllung der Amtsobliegenheiten und Sittlichkeit. Es liegt Seiner Majestät ungemein viel daran, daß Allerhöchstihre Beamten bey dem Volke in Achtung stehen. Bey der sehr großen Zahl von redlichen Dienern, die sich durch nichts von ihrer Pflicht abwendig machen lassen, werden jene Einzelnen doppelt strafbar, die, statt die-