Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 1. (Wien, 1820)

Von den Obliegenheiten der Beamten. 101 sein Beyspiele zu folgen, entweder Eingriffe in das Vermögen des Staates oder der Privaten begehen, oder sich bey Amtshandlungen durch Geschenke oder andere Nebenabsichten leiten lassen, oder sich sonst schmutziger Handlungen schuldig machen. Bey mehr als einer Gelegenheit haben Seine Majestät Allerhöchstdero Willensmeinung, daß gegen solche Pflichtübertreter nach aller Strenge verfahren werden soll, bestimmt zu er­kennen gegeben, und dieses hat auch fernerhin unausbleiblich zu geschehen. Eben so bestehen in Absicht auf die übrige Moralität der Beamten ohne dieß hinlänglich bekannte Vorschriften. Ehrliebende Männer werden sich dieselben stets gegenwärtig halten, auch werden sie erkennen, daß sie durch ein rohes, unanständiges Betragen in den Augen ihrer Vorgesetzten, ihrer Mitbeamten und des Publicums nothwendig verlieren. Es würde Seiner- Majestät leid thun, Beamte, die von Seite der Fähigkeit, des Fleißes , Eifers und der Unbe­fangenheit nichts wider sich haben, wegen ungeschliffenen Betragens gegen ihre Mitbeamten oder gegen Parteyen von Beförderungen ausschließen oder sie sonst bestrafen zu müssen. Fleiß ist von dein Berufe des Beamten unzertrennlich. Nach diesen Anordnungen wird der Mangel dieser nothwendigen Eigenschaft künftig nicht unentdeckt und ungeahndet bleiben. Die bestimmtere Allerhöchste Willensmeinung hierüber folgt in den nachstehenden Ab­sätzen, welche die Befugnisse und Obliegenheiten der Präsidien, die Collegial-Berathungen und die einzelnen Dienst-Categorien zum Gegenstände haben. §. 292. Männer, welche der Landesfürst zu vorzüglicheren Stützen des Staatsgebäudes gewählt, und die er mit ehrenvollen Würden bekleidet, müssen von dem Geiste ihrer Bestimmung besee­let und von der großen Wahrheit durchdrungen seyn, daß es ihnen mehr als andern obliege, das Wohl des Vaterlandes im Vereine mit dein Dienste des Fürsten zu befördern, durch Ge­schäfts- und Menschenkenntnis;, durch Eifer und Unbefangenheit, durch Treue und Anhänglich­keit als Muster echter Staatsdiener sich zu zeigen, und durch Wachsamkeit, Aufsicht und Ernst die ihnen untergeordneten Beamten, Behörden und Diener aller Claffen zum allgemeinen Zwecke zu leiten. Die Präsidien sind dazu aufgestellt, die Leitung und Aufsicht über die ihnen anvertraute Behörde zu führen. Diesem höchst wichtigen Zwecke müssen alle übrigen untergeordnet, und jedes Hinderniß, was die Ausübung der Aufsicht und Leitung, in dem ausgedehntesten Wortverftande, unthunlich macht, muß beseitiget werden. Aus diesem Hauptgrundsatze entwickelt sich zwar schon der Inbegriff ihrer Pflichten., so wie die zu derselben Erfüllung nöthige Autorität und Amtsmacht. Seine Majestät haben jedoch zu näherer Bestimmung ihrer Obliegenheiten einige spezielle Vorschriften fest zu setzen geruhet, wcrnach bey den verschiedenen Abtheilungen des Hofkriegs- rathes Folgendes ins Besondere zu beobachten ist: a. Der Präsident des ökonomisch-politischen Hofkriegsrathes, so wie das Präsidium der hofkriegsräthlichen Justiz-Abtheilung, müssen sich die möglichst genaue und möglichst voll­ständige Kenntniß von dem Umfange und der Beschaffenheit der ihrer Leitung und Auf­sicht anvertrauten Geschäfte erwerben, und eben so müssen sie sich b. eine genaue und vollkommene Kenntniß der Eigenschaften des ihnen untergeordneten Personals, vorzüglich desjenigen, welches auf die Schlichtung der Geschäfte einen activeren Einfluß hat, nahmlich des Raths- und Concepts-Personals, und der Departements- Vorsteher zu verschaffen trachten. c. Sie müssen sorgfältig darauf sehen, ob die Geschäfte gehörig eingetheilt, ob von dem Personale jeder an seinem wahren Platze stehe, ob keiner überladen, keiner zu wenig beschäftigt sey. Alle Staatsbeamren muffen von dem Geiste ihrer Bestim - mung beseelet und von der großen Wahrheit durchdrun­gen seyn, daß es ihnen mehr als andern obliege, das Wohl des Vaterlandes im Vereine mit dem Dienste des Fürsten zu befördern. Hkrath.am 7. Febr. 807. H 8« » » 18.31m. 807. M 64f. Die Präsidenten derStellen Müssen sich die vollständige Kenntniß von dem Umfange und der Beschaffenheit der ihrer Leitung anvertrauten Geschäfte erwerben. Hkrath. am 7 Febr. 807. H 81, i> » 18 3UN.807. M 647. Die Eigenschaften des ihnen untergeordneten Personals, ob die Geschäfte gehörig eins gctheilt sind, und jed.r Be­amte an seinem wahr. «Platze stehe, zu verschaffen trachten.

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