Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 1. (Wien, 1820)
Von den Obliegenheiten der 95eamten. 99 nnd damit niemand, der sich Hierinfalls etwas zur Last kommen laßt, mit Unwissenheit sich entschuldigen könne, finden Seine Majestät norhwendig, Allerhöchstihre Willensmeinung hierüber ausführlich zu erkennen zu geben. Die Allerhöchsten Entschließungen und Befehle müssen jedes Mahl entweder sogleich und pünktlich vollzogen, öderes müssen die Anstände, welche ihre Vollziehung hindern, vermittelst eigener Vorträge der weiteren Allerhöchsten Schlußfaffung unterzogen werden. Jede Behörde, welche einen höher» Auftrag unbefolgt läßt, ohne der Vorgesetzten Stelle die dagegen obwaltenden Hindernisse anzuzeigen, macht sich eines Ungehorsams schuldig. Hieraus folgt schon von selbst, daß es die Allerhöchste Absicht nicht sey, auch dann, wenn wichtige Rücksichten gegen den Vollzug Allerhöchstdero Entschließung streiten, dennoch auf die unverzügliche Vollstreckung derselben zu dringen, vielmehr werden Seine Majestät gründliche Vorstellungen nicht allein stets gnädig aufnehmen, sondern darin selbst einen Beweis getreuer Pflichterfüllung finden. Es muß aber, um unnöthige Schreibereyen und Verzögerungen zu vermeiden, jedes Mahl reiflich erwogen werden, ob wirklich hinreichende Gründe zu einer Gegenvorstellung vorhanden sind. Wenn diese Ueberzeugung eintritt, darf mit der Vorstellung nicht gezaudert und die obwaltenden Anstände müssen deutlich und ausführlich dargestellt werden. Nie aber kann es der Hofstelle erlaubt seyn, Entschließungen, in denen Seine Majestät etwas anzuordnen finden, unter was immer für Vorwänden auf sich beruhen zu lassen, oder sich bey der Jntimation wesentliche Abweichungen zu erlauben, findet sie es nothwendig, den Unterbehörden dre Modalitäten an die Hand zu geben, wie das Anbefohlene zur Ausführung gebracht werden solle, so müssen diese in dem Geiste der Entschließung abgefaßt seyn; die Erläuterungen und Zusätze dürfen also der Wesenheit der Entschließung auf keine Weise derogiren. Unzeitige Empfindlichkeit ist, so wie Eigendünkel und Rechthaberey, aus der Geschäftsbehandlung ganz zu verbannen. Verantwortungen über Ausstellungen, wenn sie von Seiner Majestät nicht eigens abgefordert werden, sind nur dann zulässig, wenn es sich erweislich machen läßt, daß die Ausstellung in irgend einer unrichtigen Voraussetzung ihren Grund habe. Wenn Seine Majestät Weisungen über das, was Allerhöchftdenselben in den Raths- Protocollen auffällt, ergehen zu lassen befinden, muß sich nicht auf eine flüchtige Erledigung derselben beschränkt, sondern sich nach solchen Weisungen bey vorkommenden ähnlichen Fällen sehr genau geachtet werden. Zwisch en Entschließungen, die unmittelbar von Seiner Majestät herrühren, und den Verordnungen der Hofstelle waltet zwar der beträchtliche Unterschied ob, daß dort der Landesfürst zu seinen Unterthanen, hier aber nur der Vorgesetzte zu seinen Untergebenen spricht, und eben darum ist Mangel an Gehorsam und Ehrerbiethung im ersten Falle weit strafbarer als in dem zweyten. Allein da die Hofstellen die Organe des Souverains sind, und im Nahmen und auf Geheiß Seiner Majestät die Geschäfte in den ihnen anvertrauten Fächern schlichten, so muß den Decreten und Anordnungen der Hofstellen von den subalternen Behörden aber auch die schuldigste Folge geleistet, und in der Hauptsache alles dasjenige von den letzter» in Beziehung auf die Hof-Decrete beobachtet werden, was Seine Majestät der Hofstelle in Absicht auf Allerhöchsteigene Entschließungen hier vorgeschrieben haben. Sind einmahl die Parition und die strenge Genauigkeit in Erfüllung höherer Anordnungen, verbunden mit Wachsamkeit in Handhabung derselben, bey den öffentlichen Behörden selbst allenthalben hergestellt, und werden die epequirenden Stellen von den dirigirenden ernstlich dazu angehalten, daß jede in ihrem Wirkungskreise nichts außer Acht lasse, was zur Aufrechterhaltung bestehender Gesetze und Anordnungen führen kann, so wird auch bey dem Publicum die überhand genommene Lauigkeit in Erfüllung derselben ihr Ende erreichen, und die Uebel, welche ihr ankleben, werden erlöschen. Dieser höchst wichtige Zweck läßt sich aber nicht oder wenigstens nur unvollständig erreichen, so lange es unter den Beamten und darunter selbst in höheren Chargen stehende Männer $»r,> x. 26 *