Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 1. (Wien, 1820)

98 IL Hauptstück. VL Abschnitt. Raches - und Concepts-Personals, die sich auf irgend eine Art oder wohl gar in Gegenwart Anderer wider das Präsidium vergessen, und auf eine ungeziemende Art benehmen, sind in dem ersten Falle mit einem eingreifenden mündlichen oder schriftlichen Verweise, im zweyten Falle mit einem noch schärferen Verweise und zugleich mit Bedrohung mit der Suspension, im dritten Falle mit der wirklichen Suspension vom Amte und Gehalte, bey fernerer Wiederhoh- lung eines solchen Betragens nach Umständen mit Degradirung, oder, als keiner Besserung fähig, mit Entlassung zu bestrafen. Bey Individuen von den subalternen Dienst-©lassen, die sich gegen die Subordination und ihre Vorgesetzten vergehen, haben gelindere Mittel, als da sind: schriftliche Verweise, Verweise mit Bedrohungen in Gegenwart des versammelten Personals, Präteririonen bey einer dem ©jrccbenten sonst gebührenden Vorrückung und andere angemessene Bestrafungsarten noch eher voraus zu gehen, als zu bem äußersten Mittel der gänzlichen Entlassung geschritten wird. Es versteht sich aber hierbey von selbst, daß bey einem sehr derben Subordinations - Ver­gehen, wäre es auch der erste Fall, der hier vorgezeichnete Stufengang keinesweges beobachtet, sondern sich stets an den Grundsatz, daß die Strafe mit bem Grade des Vergehens im Eben­maße zu stehen habe, gehalten werden müsse. So wie die Präsidien nicht allein berechtiget, sondern selbst verpflichtet sind, gegen fub- ordinatlvnswidrige Beamte von der ihnen zustehenden Macht Gebrauch zu machen, da Seine Majestät, so bald die Mittel zur Erreichung des Zweckes in ihren Händen liegen, keiner Ent­schuldigung mehr Gehör geben, sondern jeden sich fernerhin äußernden Mangel an Zucht und Ordnung ihnen persönlich zur Last legen werden: eben so hat es als unverletzbare Regel zu gelten, daß zwar jedem Beamten, der sich durch eine Verfügung seines Vorgesetzten für be­drückt oder gekränkt hält, nach vorläufiger Uebdrlegung, daß ihm selbst daran liegen müsse, sich nicht in dem nachtheiligen Lichte als muthwilliger Beschwerdeführer zu zeigen, feine Klage im ordentlichen Wege anzubringen, und im vorgeschriebenen Zuge zu verfolgen, in der Zwischen­zeit aber der Verfügung, in so fern ihre Erfüllung nicht physisch oder moralisch unmöglich ist, oder daraus für ihn ein unwiederbringlicher Schaden entsteht, pünetlich Genüge geleistet wer­den müsse. Die Bande der Subordination werden aber dadurch am meisten an Festigkeit gewinnen, wenn die Beamten höherer Categorien, von denen Seine Majestät mit Recht erwarten können, daß nicht bloß der trockene Buchstabe dieser Vorschrift, sondern eigene Ueberzeugung von der Nothwendigkeit der Parition sie zur genauesten Beobachtung derselben bewege, den übrigen Hierinfalls mit gutem Beyspiele vorzuleuchten stets beflissen feyn werden. §. 289. Die Verschwiegenheit ist eine Eigenschaft, die Seine Majestät von Allerhöchstihren Be­amten unerläßlich fordern. Der Gedanke, daß durch Verrätherey und Geschwätzigkeit eines Einzigen die Rechtschaffenheit und Verschwiegenheit aller übrigen vereitelt, der Verdacht und die Schande der Plauderhaftigkeit oder wohl gar des Meineides auf ein ganzes Gremium gewälzt, und dem Staude der Beamten überhaupt die Geringschätzung des Publieums zugezo­gen werden kann, sollte zwar schon von selbst hinreichend seyn, jeden Staatsbeamten von Be­kanntmachung der Dienstgeheimnisse, geschehe es nun auch aus was immer für Beweggrün­den, abzuhalten. Da aber, leider! die Erfahrung das Gegentheil lehret, so erklären Seine Ma­jestät feyerlichst, daß Allerhöchstdieselben in Zukunft jede Verletzung dieser durch die Eide ge­heiligten Pflicht der Geheimhaltung amtlicher Angelegenheiten strenge und nach Umständen sogar mit alsogleicher Entlassung des Ueberwiesenen bestrafen werden. §. 290. ©in anderes und äußerst bedenkliches Uebel im Staate ist es, wenn Befehle, Resolutio­nen und Verordnungen nicht nur nicht befolgt, sondern selbst von Beamten efubirt, bekrittelt, und somit in den Augen des Publieums schon vor ihrer Ausführung herab gesetzt und gelähmt werden. Um den unübersehbaren Nachtheilen, welche hieraus entstehen, Einhalt zu thun, 1 Sie SJeefcttóiegenlKÍt itm'5 jcfccm SJeattUen jur fteensften ‘Pfltcfjt gemacht. £fratf>. am 7.5e6e. 807. H81. » j> 18.3un.807. M 647­Sie pöijeren 2}efetie fin& pünctlid) in 5Joll}ug 511 fefjen, imö eá iff m täet 23efritte; lung fcerfd&en ftrcng äu ent* Ijalfen. 807.1131. » » 18.31111.807.11647.

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