Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 1. (Wien, 1820)

d. Respicirungs - oder sonstige Geschäftszutheilung. e. Anmerkung. Diese letzte Rubrik dient bloß dazu, die vom Ober*Kriegs-Commissariat für nöchig erkannten Bemerkungen beyzufügen. Von den Obliegenheiten der Beamten, VI. Abschnitt. Von de» Obliegenheiten der Beamte». §. 287. Wenn die Hofstellen gut organisirt sind, wenn sie in dem Geiste der Gesetzgebung ope- riven, wenn sie die Würde und Wichtigkeit ihrer Bestimmung erkennen, wenn deren einzelne Glieder die Pflichten des nützlich eifrigen Staatsdieners, des offenen rechtlichen Mannes erfül­len, wenn sie weise, gerecht und billig in ihren Entscheidungen, aufrecht und tadellos in ihren Handlungen, vorsichtig in ihren Anordnungen, behuthsam und standhaft in Handhabung derselben, unevmübet im Wirken zum Guten, wachsam zur Hinranhaltung der Nebel sind, so werden sich die untergeordneten Behörden, durch Beyspiel und Aufsicht dazu geleitet, nach diesem Muster bilden; ThaLigkeit, Ordnungsliebe, Unbefangenheit werden sich allgemach von oben hinab verbreiten, gegründete Beschwerden werden seltener gemacht, unnütze Schreibereyen entfernt, Mißgriffe, Umtriebe und ärgerliche Zögerungen gänzlich beseitiget werben. Man wirb es fühlen, baß gehandelt, und zwar zum Wohle des Ganzen und des Einzelnen gehan­delt werbe, und dieses Gefühl wirb Zufriedenheit, Erkenntlichkeit und Anhänglichkeit im In­nern , Achtung und Ansehen von Außen, als die der Staatsverwaltung schätzbarsten Früchte, hervor bringen. Um nun diesen der allgemeinen Wohlfahrt heilsamen und nothwenbigen Zustand jo bald und so vollkommen, als es bey menschlichen Einrichtungen möglich ijl, herzustellen und zu befestigen, und um die in so manchen Zweigen der öffentlichen Geschästsverwaltung einge­schlichenen Mißbräuche, Gebrechen und Unfüge auszureuten, und ihre Keime zu zerstören, haben Seine Majestät sich entschlossen, Allerhöchstihre Stellen und Beamten durch eine nähere Entwicklung ihrer allgemeinen Pflichten und besonbern Obliegenheiten, durch genauere Bestim­mung der wechselseitigen Befugnisse und Verbindlichkeiten der Obern und Untergebenen, durch mehrere Belebung ihres Ehr- und Pflichtgefühles, durch Hinweisung auf bereits bestehende und durch Hinzufügung neuer Vorschriften zu bem beabstchteten Zwecke, bas ist: auf jene Wege zu leiten, wodurch die Beförderung und Aufrechterhaltung des allgemeinen Wohles, und die genaue und schnelle Erfüllung der immer nur hierauf abzielenben Allerhöchsten Befehle und Entschlüsse am geradesten, leichtesten und sichersten erreicht werden dürften. §. 2Ö8. Das erste, wesentlichste und unentbehrlichste Band einer jeden Gremial - Verfassung und Amtsgenossenschaft ist Subordination, Ehrerbiethigkeit und Gehorsam des gefammten Perso­nals gegen bas Präsidium, so wie der einzelnen Beamten gegen ihre Vorgesetzten, Räthe und Departements-Vorsteher. Gleichwie Seine Majestät nun die strenge Erfüllung dieser jedem rechtlichen Manne von selbst heiligen Pflicht von Allerhöchstihren Beamten mit Grunde erwarten, und jede Uebertretung scharf ahnden werden, so versehen Allerhöchstdieselben Sich, daß auch von Seiten der Vorgesetzten ben Untergebenen, die ihre Pflichten erfüllen, mit An­stand, und besonders ben gut dienenden und sich auszeichnenden Beamten mit Achtung werde begegnet werden. Nachdem jedoch seit einiger Zeit Insubordinationen, Eigendünkel und Nespectlosigkeit bey manchen Beamten mehr als ehedem eingenssen sind, so ist es nothwendig, ben Präsidien jene kräftigeren Mittel in Erinnerung zu bringen, wodurch sie im nöchigen Falle Zucht, Ord­nung und Amtsansehen herzuftellen und handzuhaben im Stande seyn werden. Glieder des Land 1. 25 Vorschrift über die allgemei­nen Pflichten und besonderen Obliegenheiten der Beamten, dann der wechselseitigen Be­fugnisse und Verbindlichkei­ten der Obern und Unterge­benen. Allerhöchster Befehl vom 10. Jänner 1807. Hkrath. ani 7. Febr.»807.n 8>. » » 18.3un.807, M 647. Subordination , Ehrerbie­thigkeit und Gehorsam soll ein jederBeamter gegen seine höhernDorgesetzten genau be­obachten. Hkrath. am 7. Febr. 807. tt 81. » » 18.3Uli.807. M 647. » » 5. 3 in i3i8. K üy-

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