Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 1. (Wien, 1820)
96 II. Hauptstück. V. Abschnitt. Von der Emtheilung der Beamten. Nebst diesen Protocollen hat auch der Kriegs-Commissär andere regimenterweise zu führen, worin alle angewiesenen Gelder, Naturalien, Service und Montur vorzumerken jommen. Bey der Ablösung eines Feld-Kriegs-Commissärs muß derselbe die betreffenden Pro- rocolle seinem Nachfolger ordentlich übergeben. Eine gleiche Uedergabe hat hinsichtlich derjenigen Regimenter zu geschehen, die in eines Anderen Respicirung kommen. Da diese Anordnung hinsichtli d) der Vidirung aller an die Regimenter ergehenden ökonomischen Befehle die doppelte Absicht hat, daß der kriegscommissariatische Beamte;nicht nur von allen derley Verordnungen in voller Kenntniß stehen, sondern auch auf die richtige Befolgung derselben, und daß das Abverlangte in rechter Zeit geliefert werde, wachen möge, so wird ein solcher Beamter von selbst erkennen, daß das über die an ein Regiment ergehenden Befehle zu halten vorgeschriebene Protocoll folgende Rubriken enthalten müsse: a. Datum der ergangenen Verordnung; b. kurzer, jedoch wesentlicher Inhalt davon; c. Tag der bewirkten Vidirung derselben; d. Zeitpunct, in welchem solche zu erledigen, und e. an welchem Tage diese Erledigung eingesendet worden ist. Sind es Verordnungen, die bloße Erledigungen oder specielle Weisungen für das Regiment enthalten, worüber kein Bericht zu erstatten ist, so werden die zwey letzten Rubriken mit einem Querstriche bezeichnet, wodurch der respicirende Feld-Kriegs-Commissär in ftäter Kenntniß sich zu erhalten vermag, was vom Regimenté zu liefern, und mit Rücksicht des bestimmten. Einsendungs - Termins bey demselben zu betreiben ist. §. 284. Ein kriegscommissariatischer Beamter darf in Friedenszeiten auch nie zu zwey oder mehreren Brigaden zugerheilt werden. Gehet dagegen ein Brigadier mit Urlaub auf einige Zeir fort, oder wird er anderwärts commandirt, so daß der älteste Oberste von der Brigade biefe interimaliter $u besorgen hat, so muß dieser Oberste, um im Mittelpuncte der Brigade zu seyn, sich im Aufenthaltsorte des Brigadiers auf diese Zeit, um der geschwinderen und besseren Besorgung des Dienstes willen, verfügen. Auch die im Drucke erscheinenden Circular - Verordnungen müssen von den commandirenden Generalen, Divisionären, Brigadieren und respicirenden Feld-Kriegs-Commissären, durch welche derley Verordnungen in die Hände derjenigen, denen sie zur Richtschnur dienen, gelangen, schriftlich mit ihrem Vidi und dem Datum des Empfanges sowohl, als der weiteren Beförderung auf eben die Art bezeichnet werden, rote es rückstchtlich der geschriebenen hofkriegsräthlichen und General-Commando-Befehle zur-Beobachtung vorgeschrieben ist. h. 285. Ins Besondere aber sollen die zur Respicirung der Monturs-Oekonomie-Commissionen, dann der Gestüte Mezőhegyes unb Vasbutz angestellten feldkriegscommissariatischen Beamten unmittelbar an dem nähmlichen Orte ihren Aufenthalt nehmen, indem eine Respicirung dieser Anstalten aus der Entfernung sich weniger als irgendwo mit dem Zwecke derselben verträgt. tz. 286. * Ueber die Respicirungs - und Diensteseintheilung der feldkriegscommissariatischen Beamten ist der Ausweis halbjährig mit Ende AprillS und mit Ende Oktobers dem k. k. Hofkriegsrathe vorzulegen. Die Rubriken hierzu sind: a. Charge; b. Nahmen; c. Anstettungsposten; Zu wie Vieleck Brigaden ein respicirender kriegscommissa- riatischer Beamter eingetheilt werden kann. Hkth. am Sr. Dec. 783. Wann der Ausweis über die Respicirung und Diensteseintheilung der feldkriegscommissariatischen Beamten einju- senden ist. Hkth. am 10. März 808. » » 7. May 8i5. etnfielfimg t>er[ FnegScotn* }«ifí«ri<mfcí)en 23eit«ifen an Stíl Setén Der ©efiüte unt Der íSioníurá ? £>efonpmie j tuifficn. am 12. 2?Iärj. 808.