Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 1. (Wien, 1820)
11. Hauptstück. V. Abschnitt. Von der Eintheilung der Beamte». 95 Provinzen zurückbleibenden mehrere Reserven und Rechuungökanzelleyen nach Zulassung der Umstande zur Besorgung übertragen. So sind auch die VerpflegSbeainten, außer denjenigen, die im Haupt-Quartiere an der Seite des Ober-Verpflegsverwalterö erforderlich sind, nach der Starke der Colonnen-Ma- gazine dahin oder zu sonstigen Verpstegsgeschafrcn zu bestimmen. §. 280. Die Eintheilung der Beamten zu den Geschäften und (bey dem Feld-Kriegs-Cornrnissa- riat) zu den Brigaden oder auf die sonstigen Anstellungsposten ist bezugsweife dem Haupt- Genie-Amte, -dem Artillerie-Hauptzeugamte, den Länder - General-Eornmanden, dann dem Haupt-?lrrnee-und Truppen-Corps-Commando überlassen. H. 281. 3 Nur die Anstellung dersseldkriegscommissariatischen Beamten bey den Gestüten »u Mezőhegyes unb Yaskutz , dann zu den Momurs-Oekonornie - Commissionen erfolgt jedes Mahl vom Hofkriegsrathe unmittelbar. §. 282. 0 Es ist jedoch bey der Eintheilung der feldkriegscoinmissariatischen und Verpflegsbeam- ten auf die verschiedenen Dienstposten darauf Rücksicht zu nehmen, daß keiner derselben auf einen Posten angestellt werde, wo er vorher in .solchen Dienstverrichtungen oder Verbindungen gestanden ist, aus welchen in Absicht auf die bey einem feldkriegscoinmissariatischen und Ver- pflegsbeamteu nothwendig voraus zu setzende Unbefangenheit in seinen Amtshandlungen das mindeste Bedenken Statt finden konnte. 6- =33Auch ist bey der Eintheilung der commissariatischen Beamten genau darauf zu halten, daß! der respicircnde Feld-Kriegs-Commissär wegen der nothwendigen Dicnstverbindung mit dem Brigadier, wo es nur immer möglich ist, sich mit diesem in einer Station aufhalte. Nach dieser Anordnung ist der Kriegs-Commissär gehalten, sich täglich beyrn Brigadier einzufinden, um die vorfallenden Angelegenheiten gemeinschaftlich zu berichtigen. Hat der Brigadier mit seinen Regimentern zu marschiren., so muß auch der Kriegs- Commissar mitziehen. Marschirt ein Regiment von der Brigade, ohne daß der Brigadier mitzugehen hat, so bleibt auch der Kriegs-Commissar zurück. Eben so hat derselbe zurück zu bleiben, wenn der Brigadier allein, ohne die Regimenter, zu marschiren hat. Erkrankt ein respicirender Kriegs-Commissar-, so muß ihn der nächste suppliren, vom Brigadier aber ist die Anzeige an das Vorgesetzte General-Commando zu erstatten. Alle an die Regimenter ergehenden Verordnungen kommen vom Brigadier, und, in so weit sie nicht bloß das Exercitium und puva militai’ia betreffen, auch vom Kriegs -Commissär zu vidiren. Das Nähmliche hat in Ansehung der von den Regimentern erstattet werdenden ökonomischen Berichte, die nähmlich auf den Stand und die Gebühr einer Truppengattung Bezug nehmen, dergestalt zu geschehen, daß von den Truppen solche dem Respicirenden zuerst unb von diesem erst mit den nöthigen Bemerkungen dem Brigadier zugesendet werden sollen. Diese Berichte und Eingaben sind nur in so weit an das General-Commando abzuge- ben, als hierüber der Brigadier und der Kriegs-Commissär nicht entscheiden können. Sind die Berichte nicht vollständig, so haben der Brigadier und der Kriegs-Commissär das Nöchige in margine beyzusetzen, und allenfalls auch ihr Gutachten, wo eines nüthig ist, entweder gemeinschaftlich , oder, wo sie einer gegencheiligen Meinung sind, jeder für sich beyznrücken. Ganz unerschöpfte Berichte und Eingaben sind gleich von der Brigade aus mit der nöthigen Weisung den Regimentern zurück zu stellen, lieber die an die Regimenter ergehenden Verordnungen sind Vormerkungs- Protokolle zu führen, nähmlich eines für die Generalien und das andere für die Particularien, und zwar für jedes Regiment insbesondere. Wem die Eintheilung ItY Beamten bey den verschiede« ncn Zweigen der Militär-Administration überlassen ist. Hkth. am 10. Marz 808. Der Hofkriegsrath hat sich die Anstellung der fekdkriegS- comnnssariatischenBeamten zu den Gestüten und MonturS- Commissionen Vorbehalten. Hkth. am io. März 808. WelcheRücksicht bey den ver- fchiedcnenAnstellungen zu nehmen ist. Hkth. am io. März 808. Der refpicirende Kri, Commissär fall mit dem Brigadier in einem Orte angestellt steyn. Hkth. am >». März 6»s.