Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 1. (Wien, 1820)
Für die Monkurs- Oekonomie - Rechnungsführer und Rechnungs - Adjuncten. Dernähmliche Eid, wie für die hofkriegsräthlichen Beamten. II. Hauptstück. IV. und V. Abschnitt. Von der Dependenz und Eintheilung der Beamten. IV. Abschnitt. Von der Dependenz der Beamten. h. 270. Dre Beamten sind in Friedenszeiten, je nachdem sie bey dem Hofkriegsrathe, beym Haupt-Genie-Amte, bey dem Artillerie-Hauptzeugamte oder bey den Länder-General- Commanden angestellt werden, an dieselben; dagegen §. 271. die im Kriege angestellten Beamten an das Haupt-Armee-General- oder Truppen- Corps - Commando angewiesen. V. A b s ch n i t t. Bon der Eintheilung der Beamten. §. 279. Die Bestimmung der Anzahl und die Benennung der Beamten hängt von dem Hofkriegsrathe ab, und wird in Friedenszeiten nach dem Erfordernisse des Dienstes, in Kriegszeiten aber nach der Stärke und Eintheilung der Armee bemessen. §. 273. Der Hofkriegsrath bestimmt daher allezeit den Ober-Kriegs-Commissären und Ober-Ver- pflegsverwaltern, welchen die Leitung der cominissariatischen und Verpflegsgeschäfte bey den Länder-General-Commanden, der Manne und auf den Districten übertragen ist, ihre An- ftellungsposten. So wie der Ober-Kriegs-Commissär in alle ökonomischen Zweige einzudringen und das Beste des Aerariums zu befördern hat, eben so hat auch der Ober-Verpstegsbeamte dafür zu sorgen, dass die Naturalien in der rechten Zeit, in der besten Qualität und auch mit möglichster Wirthschaft beygeschafft werden, daher sich derselbe in der genauen Kenntnis; der Magazins-Vorräthe, dann von den auf den Märkten und auf dem Lande bestehenden Preisen, so wie auch wn den etwa hier und da zu erlangen stehenden vortheilhaften Käufen unausgesetzt zu erhalten, und darnach den Rechnungsführern die zum Nutzen des Aerariums gereichenden Anweisungen irr den vorzunehmenden Einkäufen zu ertheilen hat. §♦ 274. Damit der Ober-Kriegs-Commiffär bey dem General-Commando sich aber auch die nöthige Beruhigung verschaffen könne, das; auf den entfernresten Dienstposten die Geschäfte des Commissariats gehörig besorgt, und aller Nachtheil für den Dienst und das Aerarium hintangehalten werde, so ist dem Ober-Kriegs-Commissär einberäumt, nach Umständen auch zur Pflicht gemacht, so oft er durch seine persönliche Anwesenheit auf einem auswärtigen Posten besonders Nutzen verschaffen oder Schaden abwenden zu können vermeint, mit Wissen und Genehmhaltung des commandirenden Generals sich zur Untersuchung dahin zu verfügen, das Nöthige entweder an Ort und Stelle einzrlleiten oder den» General-Commando zur weiteren Verfügung anzuzeigen. 93 Eid für dre Monturs-Oeke- nomie- Rechnungsfuhrer und Rechnungs-Adjuncten. Hkth. am 12. May 801. Dependenz der Beamten in Friedenszeiten. Hkth. aut 1. 9ioö. 776. Dependenz der Beamter« in Kriegszeiten. Hkth. am 1. Nov. 775. Eintheilung der Beamten. Hkth. am 10. März 808, Widmung der Ober-Kriegs- Comrniffäre und.Ober-Der- pflegsvcrwalter. Hkth. am 1. Nov. 77S. ,» » 10. März 808. Visitationen 'der- Ober- Kriegs-Commiffäre und Ober- Verpflegsverwalter. Hkth. am 1. Nov. 77-5. » » 10. März 3o8.