Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 1. (Wien, 1820)
II. Hauptstück. III. Abschnitt. Ven dem Diensteide für Militär-Beamte. jesta't treu und unterwürfig seyn, mich nach den von den höchsten und hohen Stellen ergehenden Verordnungen in allen Puncten auf das genaueste benehmen, die mir Vorgesetzten Regiments- (und Compagnie-) Commandanten ehren, mich gegen den- oder dieselben mit schuldiger Hochachtung verhalten, alles, was mir im Dienste aufgetragen wird , mit allem Fleiße und Eifer verrichten, in der aufhabenden Oekonomie- Verwaltung die genaueste Geschäftsordnung beobachten, alle einer guten Landes - Cul- tur und der Aufnahme der Industrie im Wege stehenden Hindernisse sorgfältig ausforschen, zur Verbesserung derselben wohlüberlegte Vorschläge machen, den Nutzen des allerhöchsten Aerariums und den Wohlstand der Gränzen allenthalben , wo und wie ich kann, auf das beste befördern, mich zu keinen eigennützigen Handlungen oder Bedrückungen der Granzer gebrauchen lassen, vielweniger solche selbst unternehmen, sondern allen Schaden und Nachtheil abwenden, und, wenn ich dessen gewahr würde, nach meinem Wissen und Gewissen die Anzeige zu erstatten schuldig seyn wolle und solle. Ich erkläre zugleich rc. rc. (wie bey den hofkriegsräthlichen Kanzelley-Beamten, bis zum Schlüsse.) Sign......................18 . . (L. S.) 97. N. I. Für die Fortifications - Rechnungsführer, Nechnungs - Adjuncten und Fortific ationS'- Fouriers. Jch N. N. gelobe und schwöre Seiner Majestät dem Allerdurchlauchtigsten und Mächtigsten Fürsten und Herrn Herrn . . . Kaiser von Oesterreich rc. rc., daß ich, nachdem ich von dem HochlöblichenHofkriegsrathezum .. .gnädigstbefördert worden bin, Höchstgedachtseiner K. K. Majestät, dem Herrn ... als bestellten General -Direktor des löblichen k. k. Ingenieur-Corps und Fortifications - Wesens , (fül die Fortifications-Fouriers) und überhaupt allen denjenigen, unter deren Befehlen zu stehen ich angewiesen bin, (für Alle) in jeder Gelegenheit, zu Kriegs- und Friedenszeiten gehorsam, getreu imb gegenwärtig seyn (für die Rechnungsiührer und deren Adjuncten) alle Gebothe und Verbothe der mir Vorgesetzten Behörden pflichtschuldigst befolgen, meine Obliegenheiten, so wie es das Beste des Aerariums erfordert, bey Tag und Nacht mit unermüdetem Eifer, Unverdrossenheit und ohne mindesten Eigennutz nach Vorschrift der Bau - Instruction auf das genaueste verrichten , und überhaupt alles das thun will und solle, was das allerhöchste Beste befördern kann, und ein getreuer ehrliebender Beamter zu thun schuldig und verpflichtet ist. (F üt bie Fortifications-Fouriers) sie geziemend ehren und respectiren, 'ihren Gebothen und Verbothen pflichtschuldigst folgen, die mir aufgetragen werdenden Dienste bey Tag und Nacht mit unermüdetem Eifer, Fleiß, Aufmerksamkeit und Verschwiegenheit ohne mindesten Eigennutz genauestens verrichten, den Fouriers-Obliegenheiten, mit Schreiben, Tabelliren und anderen in die FortisicationS-Oekonomie einschlagenden Verrichtungen^ mich möglichst be.streben, und fähig zu machen suchen werde, um den allerhöchsten Dienst nach meinen möglichsten Kräften zu befördern. (Für Alle.) Ich erkläre zugleich :c. rc. (wie bey den hofkriegsräthlichen Beamten.) Sign . . . 18 . . (L. 8.) N. N. Eid für das FortificationS- Personal. Hk th. am ii. May 8oi.