Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 1. (Wien, 1820)

II. Hauptstück. II. Abschnitt. Von der Anstellung der Beamten. II. A l> s ch n i t t. Won d e r A u st e l l u ii g der Beamten. §. 244. Es ist für die Armee und für den Staat von der größten Wichtigkeit, daß nur solche Ohne wessen Dorwissen me- morälische und talentvolle Individuen bey der Militär- Administration angestellt werden, m<mS Practicant «ufge- welche wegen ihrer wissenschaftlichen Vorkenntnisse und sonstigen guten Eigenschaften die Hkih^ams?'Dec.""v«9. Hoffnung zu einem geschickten und gut conduisirten Beamten geben. Es darf daher ohne Vorwissen des Hofkriegsraths-Präsidenten kein Practicanr ausge­nommen werden. §. 245. Die Practicanten beym Hofknegsrathe und bey den untergeordneten Behörden theilen sich: Die verschiedenen Classe» a. In Concepts­b. Commissariats­der Practicanten. Hkth. am i4.3äl1. 8o5.H 38. » » 21.3dn. 807. m 57, »> » 22. Dee. 809. c. Auditoriats­d. Verpflegs­e. Protocolls­f. Registraturs­g. Kanzelley ­h. Gränz- Oekonomie - und i. Arsenals -Practicanten. §. 246. Zu Concepts-Practicanten werden nur solche Individuen beym Hofkriegsrathe aufge- Eigenschaften zur Aufnah- nommen, die Eoncepts-Practican­rtens: ledig sind, und über die Sittlichkeit und unbescholtene Aufführung ein glaubwürdi- Hkth.am2,. 30». 807. ms7. ges Zeugnis; beybnngen. 2tens: Sich über die absolvirten juridischen Studien mit legalen Zeugnissen, wenigstens der ersten Classe, ausweisen, und Ztens : bey dem allgemeinen Appellations-Gerichte der Prüfung unterziehen können. §. 247. Nach der allerhöchsten Entschließung Sr. Majestät soll in keinem Falle die Erlaubnis; zum Bereits angesteltte Men Privat-Studium der Rechte und zu Privat-Prüfungen an solche Individuen ertheilt werden, nicl)t meI)V 6ie ^ec^te ^"die­,, , . f „ . . . . . , v ^ ren. Ausnahme hiervon, welche bey irgend einer Behörde practiciren, oder eine unentgeldüche oder besoldete Anstel- 29.3»».8,8. N1694. lung erhalten haben. Eine Ausnahme dieser Anordnung findet nur bey jenen Statt, welche ihre » » 26.3011.8,9.0 ,29. juridischen Studien in Ungarn auf der Landes-Universität zu Pest vollendet haben, und de­nen nur die zu Anstellungen im Concepts-Fache durchaus als erforderlich vorgeschriebene Kennt­nis, des österreichischen Privat-Rechtes mangelt. An diese haben Se. Majestät Concepts- Practicanten-Stellen zu verleihen, und unter der Bedingung zu erlauben geruht, daß sie sich binnen zwey Jahren, von Ueberkommung der Practicanten-Stellen an, über die Nachtrag- > lich erworbene Kenntnis; des österreichischen Privat-Rechtes durch legale Zeugnisse der or­dentlichen Professoren ausweisen müssen. §. 248. Unter den nähmlichen Bedingungen können auch junge Männer zu Commissariats -Prac- DerCommissanats - Prac­ticanten ausgenommen werden. trcanten. 10 Hkth. am 22. Dcc. 809. §. 249. Für das Militär - Justiz - Fach werden nur solche Individuen als Practicanten angenommen, Der Auditoriats-Practican- die der lateinischen Sprache vollständig kundig sind , und sich über ihre guten Sitten und über ^ flm iz, ^ 8o5 Ha8. ihre mit Vorzug oder wenigstens der ersten Fortgangs-Classe zurück gelegten juridischen Stu- >, » 28. 3ui. 8o5. h őóő. dien, dann über ihre Großjährigkeit mit Zeugnissen ausweisen können. " ” 10. Dcc. 807. h 94,. ^ » » 2,3un.8o8. H 4^3-

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