Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 1. (Wien, 1820)
84 Der Derpflegs-Practicanten. Hkth. am - 4. Spt.8oS. a 471 s. » » iS.2fug.8o8. A 56o4. » » 19, 3ärt-8o5, A 233, Jeder zur^ ^Praxis bey der Verpflegs-Branche Aspiriren- de hat sich vorher einer ordent- lichestPrüfung zu unterziehen. Hkth. am 14. Spt. 8o3.A 47 >2. Zn wem diese Plüfungs - Eommiffion zu bestehen hat. Hkth. am 14. Spt- 8o3. a 4712. Wer zur Praxis bey der Verpflegs- Branche einen besonderen Anspruch hat. Hkth. am 14. Spt. 803. A 47« 2. 2tuch die Magazineurs, Diurnisten und Fouriers haben sich diesen Prüfungen zu unterziehen, wenn sie um eine Anstellung bey der Derpflegs-Bran- che ansuchen. Hkth. am >4-Spt. 8o3, A 4712, Die Oualisications - Eingabe über die aufzunehmenden Practicanten ist vom allgemeinen Militär-Appellations-Gerichte dem Hofkriegsrathe einzureichen. §. a5o. Zu Verpflegs - Practicanten können nur solche Individuen von den Länder-General- Commanden dem Hofkriegsrathe vorgeschlagen werden, welche a. ledig sind, und über ihr moralisches Betragen ein legales Zeugniß beybringen. b. sich über die absolvirten philosophischen Studien mit glaubwürdigen Zeugnissen, wenigstens der ersten Classe, ausweisen können. c. sollen jene mit Vorzug berücksichtiget werden, welche sich Kenntnisse in der Technologie erworben, in der Mathematik und Algebra ausgebildet, und an nachdenkende Combinationen gewöhnt haben; und so auch die, welche d. in Landes - Oekor.omie - Geschäften oder bey großen Handels- und Wechselhausern schon in Diensten gestanden sind, wenn sie die übrigen vorgeschriebenen Eigenschaften damit verbinden. §. 2ÄI. Jeder zur Praxis bey der Verpflegs-Branche Aspirirende hat sich vorher einer ordentlichen Prüfung bey einem General-Commando zu unterziehen, und zwar: i tens : im Dictando - Schreiben in Hinsicht der Recht - und Schönschreibekunst. 2tens: im Ausrechnen der bey der Verpflegs-Branche vorkommenden mehreren Beköstigungen und Manipulations-Objecte, wozu ihm die erforderlichen Satze mitzutheilen sind. 3tens: in Hinsicht der Arithmetik und in Verfassung eines kurzen Aufsatzes, wozu demselben die Themata und Gründe mündlich, mit Bezug auf seine philosophischen Kenntnisse, zu geben sind. 4tens: die der Mathematik und Algebra kündigen Individuen haben aus mehreren zusammen hängenden fremden Verhältnissen die nächste Aequation zu unserem Geld-Course, Maße und Gewichte zu finden, Terrains, auch beyläüfige Bau-Material-Erforderniß- und cubische Berechnungen über das Verhältniß von Brennholz verschiedener Länge, Breite und Höhe zu unserem niederösterreichischen Maße und dergleichen zu verfassen. 5tens : die in der Land-Oekonomie Erfahrenen sind hauptsächlich über die auf das Militä'r- Verpflegs-Geschäft Bezug habende Verschiedenheit der besseren und schlechteren Natural-Gattungen und ihre Beschaffenheit, dann über die Art der Aufbewahrung und Conservation zu vernehmen. btens: so sind auch den in Handlungsgeschäften gebildeten Individuen hierüber zweckmäßige Fragen zur Beantwortung schriftlich zu stellen. H. 252. Diese Prüfungen sind durch eine eigene Commission von dem Ober-Kriegs-Commissär und Ober-Verpstegsverwalter, und wenn mathematische Prüflinge Vorkommen, auch mit Beyziehung eines Stabs-Officiers vom Ingenieur-Corps beym General-Commando, oder, im Falle sich das zu prüfende Individuum bey einem auswärtigen entfernten Magazine befindet, daselbst, bey Gelegenheit der Magazines-Bereisung, durch den visitirenden Ober-VerpflegS- perwalter, in Gegenwart des Magazins-Rechnungsführers und Controüors vorzunehmen, und von dem Ausschlage mit Einsendung des Prüfungs-Actes die Anzeige an den Hofkriegsrath zu erstatten. §. 253. Die Söhne verdienter Staatsbeamten und Officiere haben auf die Annahme zur Praxis bey der Verpflegs- Branche einen vorzüglichen Anspruch. §. 254. Wenn Magazineurs, Diurnisten, Fouriers und Backen-Unter-Officiere die Anstellung bey der Verpflegs-Branche ansuchen, so haben sich diese der nähmlichen Prüfung zu unterziehen, jedoch den Vorzug zur Anstellung vor den Practicanten. II. Hauptstück. II. Abschnitt.