Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 1. (Wien, 1820)

I. Hauptstück. Y. Ab sch nitri Beyschaffung deS Holzes. Hkth. um 31. März 1809. Was zu veranlassen, wenn mit dem Holjschlage und der Zufuhr nicht aufzukommen ist. Hkth. am 3>, März 1809. Die Transportirung der aus­geschriebenen und sicher gestell­ten Armee - Borräthe an ihre Bestimmung ist die vorzüglich­ste Pflicht des Ober - Landes- Eominissärs. Hkrh. am 3 >. März 1809, Was dem Ober-Landcs-Com- Missär in Rücksicht der Trans­portirung der Armec-Dorräthe vor der Zeit bekannt feyn muß. Hkth. am 3i. März 1809. Mittelst welcher Fuhren die Transportirung des Armee-Er­fordernisses zu geschehen hat. Hkth. am 3i. März 1609. Mit der Landesvorspann bat nur der Ober-Landes-Eom- missär zu disponiren. Hkth. am 3i. März 1809. Der Dorspannsbauer hat nicht weiter, alS auf die be- stmimte Station, zu fahren, in höchsten Rothfallen aber, wo derselbe weiter zu fahren genötbiget wird, gebühret dem­selben Brot, und den Pferden Heu-Portion gegenDergütung. Hkth. am 3i, März >809. ü« Das Lagerftroh ist auf Marschen und bey Bewegungen der Armee nur bey rauher Jah­reszeit, wenn ohne Stroh nicht bivouacquirt werden kann, beyzuschaffen. In diesem Falle, sobald die Richtung des Marsches bekannt ist, hat der General - oder Ober-Landes-Com- rniffär durch Aussendung von Cavallene-Commanden aus den in der Gegend der Marsch- Direction vorliegenden Ortschaften die Zufuhr von einem Drittel bis zu einem halben Bund für den Mann einzuleiten, jedem Commando aber bte Anweisung des Ortes und des Regi­mentes oder der Brigade, wohin die Zufuhr geschehen soll, mitzugeben. §. 214. , Das Holz, in so fern es geschlagen und geklaftert aus den nächsten Waldungen aufge­bracht werden kann, und mit dessen Zufuhr in die Feldbackereyen, dann in die Feld-Nachschubs- Magazine und zur Armee aufzukommen ist, muß von daher, mit der Vorsicht jedoch, genom­men werden, daß hieran tut Felde kein großer Vorrath auf ein Mahl zusammen geführt, sich jedoch desselben zur theilweisen Zufuhr versichert werde. §. 2 t 5. P '■/ ■ Wenn aber mit dem Holzschlage und der Zufuhr nicht aufzukommen ist, so sind in der nächsten Waldung von dem Landes-Cornnnssariate eigene Strecken zum Holzhauen auszu- zeichnen, wobey den Soldaten, welche beordert sind, das Holz zu schlagen, immer die Scho­nung des Maisses und der jungen Baume besonders zur Pflicht gemacht, von dem ausgestell­ten Officiere oderCommissare aber die genaueste Aufsicht hierauf getragen werden muß. Sannt diese Hülfe nicht zu entlegen sey, wird bey Ausfteckung des Lagers, so viel es die militärischen Rücksichten erlauben, deshalb Bedacht genommen werden. §. 2 t 6. J JX , Um die ausgeschriebenen und sicher gestellten Vorrä'the für die Armee an ihre Bestimmung zu bringen, hat der General- oder Ober-Landes-Commissar die Sorge für die Transporti­rung zu seinen wichtigsten Angelegenheiten zu rechnen. §. 217. f ­Der Stellvertreter des Commandirenden macht dem General - oder Landes -Commissar jedes Mahl bekannt, was, wie viel, woher und wohin zu transportiren sey; hiernach hat der­selbe seine Vorkehrungen zu treffen. §. 218. -f ' Die Transportirung geschieht entweder durch Vorspann, durch gedungene Fuhren, durch das eigene Militär - Fuhrwesen oder zu Wasser. §. 219. yJfcl Die Landesvorspann wird ganz dem General- oder Ober-Landes-Commissar zur Dispo­sition übergeben, er kann sie unbedingt zum Bedürfnisse der Armee ausschreiben, ausbiethen, und durch die ihm zu Gebothe stehenden Zwangsmittel eintreiben; nur muß dabey allezeit die so viel möglich gleichmäßige Vertheilung beobachtet, und mit Beziehung auf genaue Local- Kenntniß darauf gesehen werden, daß die ausgeschriebene Vorspann nicht unnöthige Umwege zu machen gezwungen sey. §. 220. D'.e Vorspannswagen sind, die höchste Noth ausgenommen, nicht über die bestimmte Station weiter zu zwingen, und nicht zu überladen. Wird der Vorspannsbauer weiter, als nach der bestimmten Station, zu fahren genöthiger, so ist ihm für jeden Knecht eine Brot- und für jedes Pferd eine iop fündige Heu - Portion aus den Magazinen abzureichen, die ihm sodann im linntirten Preise mit 4 kr. für die Brot-und 12 kr. für die Heu-Portion von feinem in's Verdienen gebrachten Fuhrlohne abgezogen werden. S£ie bie béé Síigerfírofjcé auf 2Tí«vfc^en jU; í?efd>ef>en bat­attt 3i. j 1809..

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