Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 1. (Wien, 1820)
§. 221. Die Landesvorspann muß für die ihr anvertraute Fracht und für derengute und richtige Ablieferung stehen, daher dafür zu sorgen ist, daß jedem Transporte immer ein verläßlicher, des Lesens und Schreibens kundiger Eonducteur von den Dominien oder Gemelnden mitgegeben werde. §. 222. Da, wo die Bespannungskräfte des Landes für den zu stark concentrirten Bedarf der Armee bey einer Concurrenz von 12 bis »5 Meilen nicht zureichen, müssen freywillige-Fuhren aus entfernten Gegenden, welche der nahen Vorspannshülfe nicht entgehen, gedungen werden. Es ist dabey zum Grundsätze anzunehmen, daß die Bezahlung nicht nach dem Tage, sondern nach dem Centner und der Meile bestimmt, und die wechselseitige Aufkündi- gungssnst weder zu kurz, noch über 14 Tage fest gesetzt werde. Auch muß die etwa geforderte Verpflegung der Fuhrleute und ihres Zugviehes aus den Aerarial-Magazinen immer abgelehnt, und weiter angeordnet werden, daß die zu solchen Transporten gedungenen Fuhrleute darum von der sie in ihrem Wohnorte ordnungsmäßig treffenden Vopspannsstellung nicht ausgenommen seyn. §. 2 23. Diese gedungenen Fuhren sind vorzüglich zur Transports-Aushülfe aus den letzten Feld - Nachschubs-in die Armee-Magazine zu verwenden, wo sich, der Vorspannsbedars zu sehr haust. §. 224; Die Dingung derselben geschieht durch den Commandirenden oder dessen Stellvertreter. Die sich darum bewerbenden Fuhrleute müssen sich mit kreisämtlichen oder herrschaftlichen Zeugnissen über ihre Rechtlichkeit ausweisen, damit ihnen ein ärarisches Gut zur Fracht anvertraut werden könne. Auch ist streng darauf zu sehen, daß nicht Unterschleife getrieben, und Vorspann für die Rechnung der Contrahenten verwendet werde. §. 225. Wo der Transport zu Wasser möglich ist, und gewählt wird, hat der General- oder Ober-Landes-Commissär das Recht, Schiffe und Schiffleute zu requiriren, und für den vorhabenden Transport zu verwenden, in so fern hienvegen nicht bereits Haupt-Dispositionen getroffen oder schonendere Maßregeln möglich sind.. §. 226. Die Contrahirung der Speditionen zu Wasser geschieht aber [immer durch den Commandirenden oder dessen Stellvertreter. Die bey selbstständigen Armeen oder Corps d*Armee angestellten General- oder Ober-Landes - Commiffäre haben jedoch bey Dingung der Fuhren und bey Contrahirung der Wasser-Speditionen zu interveniren, und vorzüglich für die Aufbringung solcher Contrahenten zu sorgen, ivelche Vertrauen verdienen, und verhältniß- mäßig die für das Aerarium vortheilhaftesten Bedingniffe eingehen. Das Militär-Transports-Fuhrwesen stehet aber, ohne Einfluß der Landes - Commissariate , ganz in der Depen- denz vom Commandirenden oder dessen Stellvertreter. §. 227. Die Zufuhr geschieht entweder: a. von der Heimath der Lieferbehörde in die stabilen Friedens-Magazine, und aus einem dieser Magazine in das andere; oder d. in die Feld-Nachschubs- und Backerey-Magazine; oder e. aus einem Feld - Nachschubs - Magazine in das andere ; oder d. aus den stabilen Nachschubs - Magazinen in dre mobilen CorpS-Colonnen-Magazine; odere. «von den Lieferbehörden unmittelbar in die mobilen Corps-Colonnen-Magazine; oder f. aus den mobilen Corps-Colonnen-Magazinen mit den von den Regimentern gefaßten Naturalien auf die Lager- und Possirungs-Plätze; oder endlich g. durch die Vor- oder Zurückbringung der mobilen Corps-Colonnen-Magazine selbst. Band i,> . 19 Von den Armee-General- und Armee-Corps-Commanden. 73 Der Dorspannsbauer hat für die ihm anvertraute Fracht und deren richtige Ablieferung zu stehen. Hkth. am 3>. März >809. In Fällen, wo die Vespan- nungskräfte des Landes nicht zureichen, müssen freywillige Fuhren gedungen werden, und was in Hinsicht der Bezahlung, zu beobachten ist. Hkth. am 3i. März 1809. Diese Fuhren sind vorzüglich zur Transports - Aushulfe herbei) zu nehmen. Hkth. am 3i, März 1809. Durch wen die Dingung der Aushülfsvorfpann vor sich gehen soll. Hkch. mit 3i. März 1809.. Da, wo die Transporte zu Wasser möglich sind, und gewählt werden können , ist dem Ober - Landes - Commissär daS Recht eingeräumt, Schiffe und Schiffleute vom Lande zu re- quiriren. Hkth. am 3i. März 1809. Durch wen die Contrahirung der Spedition zu geschehen, und wer hierbei) zu interveniren hat. Hkth. «ln 31. März 1809. Wie sich bey der Zufuhr der.- Li'eferungen in die Magazins zu benehmen ist.. Hkth- am 3i. März >60»..