Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 1. (Wien, 1820)

03 I. Hauptstück. V. Abschnitt. Verrechnung der Lä»der-Prä- Nationen, Htth. am 3'. Märj 1809. der Clausel unterfertigt werden zurück gestellt werden, wie viel ein ober der andere Districr auf die anzusetzende Schuldigkeit nach der bisherigen Abfuhr noch rückständig, oder, ob durch diese Abfuhr die fürgeschriebene Lieferungs- Schuldigkeit getilgt sey. 5. ,86. Die eingezogenen Scheine, wenn solche von der abrechnenden Landesbehörde vorher paraphirt sind, werden, da bey der Armee für derselben verrechnungsweise Ausscheidung und' Vorschreibung das erforderliche vielfältige Personal nicht unterhalten werden kann, bloß mit­telst des einen Exemplars der von der Landesbehörden in doppelten Parién beygebrachten Verzeichnisse, und zwar mit einem von 8 zu 8 Tagen über die schon zur Abrechnung ge­kommenen Districts-Prästationen zu verfassenden summarischen, jedoch die geleisteten Prä- stationen nach allen Rubriken enthaltenden Ausweis recte an die Hofkriegsbuchhaltung ein­zusenden seyn, welche hiernach den Regimentern und betreffenden Verrechnungen die Em­pfange fürschreiben und die Controlle darüber führen wird, ob die Prastationen der Lander dem Aerarium richtig zu gute gebracht worden sind. §. 187. $ Da diese Abrechnungen der Militär-Commanden die verlässige Evidenz der Prä'sta- tionen geben, so wird jedes solche Militär-Commando von seinem Bezirke auch die daraus zu berichtigenden Lieferungsabfuhrs- und Rückstandes - Ausweise dem Armee-Commando einsenden. Bis dahin jedoch, wo diese nach den Documenten berichtigten Ausweise einlangen können, werden die Magazine mit den viertägigen Rapporten und den in diesen eingeschal­teten Lieferungsausweisen das betreffende Militär-, dann das Corps-Commando, an wel­ches sie angewiesen sind, und so auch das Haupt-Armee-Commando, die bey jedem Magazine oder Depots angestellten Local-Civil-Commissäre, oder den-Sub-Intendanten deS betreffen­den Corps- oder Landes-Districts und den General-Intendanten über die ratenmäßigen Prastationen und den Rückstand der betreffenden Lander in die Kenntnis; setzen, nach welchem letzteren Ausweise die Militär-Commanden und Unter-Intendanten rückwärtiger Länder, ohne die documentirte Abrechnung abzuwarten, den ernstlichen Betrieb der Rückstände ein­verständlich einzuletten und ihrem Zwecke zu entsprechen haben, der darin liegt: daß sie alle wechselseitigen Anstände und Beschwerden, wenn sie nicht ihrer besonderen Erheblichkeit we­gen zur Kenntnis; des betreffenden Armee- oder Corps-Commando gebracht werden müssen , immer so an der Stelle abthun, und Mißbräuche oder andere Anlässe zu gegründeten Klagen mit Strenge abstellen, damit die Aufbringung der Armee-Bedürfnisse nie darunter leide. §♦ >88. Da, wo solche Militär-Commanden nicht ohne dieß wegen anderer Vorsichten und zur Unterstützung der politischen Anstalten des General-Intendanten bestehen, oder die bestehenden wegen des Ilmfanges ihrer anderweitigen Obliegenheiten das Geschäft, die Bedürfnisse der Armee vom Lande ein- und ihr nachzubringen nicht besorgen können, werden zum Betriebe dieses Geschäftes besondere so genannte Prästations-Commissionen aufgestellt, und dabey Stabs- Officiere als Commandanten angestellt, welche einverstandlich mit den Unter- Intendanten zur Erreichung des vorberührten Zweckes vorzugehen haben. §. .»9-s Die Bestimmung und Verpflichtung überhaupt, sowohl der General- als Ober-Landes- Commissare ist: unter allen Umständen dafür zu sorgen, daß es der Armee an nichts gebreche, was zu ihren Bedürfnissen gehört. §. 190. Ihre Wirksamkeit äußert sich demnach zunächst: a. in der Verpflegung der Truppen und des bey der Armee befindlichen Reit-, Zug - und Sc hlachtviehes; b, in der Sorge für die Ausmittlung der erforderlichen Behältnisse zur Unterbringung der Vorräthe. Au fstellung von Prästations- Eommissiorien. Hkth. am 3>.März-809^ Obliegenheiten der General« rmd Ober-Landes-Cemmissäre, und in was dieselben bestehen. Hkth. am 3i. März 1809. In Verpflegung der Trup­pen und sonst. Hkth. am 3i, März 1809. iCoii feen Wagajinen fmbbie viertägigen 9lctpporfe ben 25e« Ijörben einjttfenbcn. m 3i.2Jtärs 1809.

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