Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 1. (Wien, 1820)

Dieser Zahlungsverboth leidet nur da eine Ausnahme, wo der commandirende General und der General-Intendant schon voraus etwa zur Schonung des einen oder anderen Landes angewiesen und berechtiget sind. iS3. Contracte von Seite der Armee-Behörden, mit wem immer in Conto der Länder- Beyschaffungs - Schuldigkeit anzustoßen oder der Landesverwaltung an Hand zu geben, ist wegen der Folgen von Ansprüchen an die ararischen Behörden untersagt, und es bleibt die Art der Aufbringung der für die Armeen gemacht werdenden Beyschaffrmgen durch Subrepar- titionen, Contracte oder sonst wie immer bloß der Regierung eines jeden Landes über­lassen, diese aber für den Vollzug responsabel. §. 184. Die Evidenz der aus den Ländern-Steuer - und Gefälls-Cassen ratenmäßig in die von dem General-Intendanten einvernehmlich mit dem Stellvertreter des Commanvirenden be­stimmt werdenden Armee-Haupt- oder Corps - Kriegs-Cassen einfließenden Gelder wird der dirigirende Ober - oder Kriegs - Commissär führen, und bey den Armeen dem General-Inten­danten, bey den entfernten selbstständigen Corps aber dem comtmmbirenben Generale, den dießfallsigen Ausweis von 14 zu >4 Tagen geben, aber auch ein Pare davon dem Haupt- Armee- Commando zur Kenntniß für den Armee - Minister jedes Mahl einreichen. 6. >05. d ff/f Die Evidenz-Haltung der übrigen zur Beyschaffung geeigneten Armee-Bedürfniß- Artikel ist weitwendiger und verwickelter. ES kann zwar, so lange die Armee nur einen Landes - oder Regierungsbezirk besetzt hat, durch die Natural - Verpstegs - Magazine, Montur-, Artillerie- und Fuhrwesens - Depots und Spitals -Commanden nicht nur über das dahin abgeführte, fant ent auch über das an die Truppen selbst unmittelbar verabreichte oder subministrirte Quantum, über welche letzteres die Scheine der Regimenter und Parteyen zur Abrechnung zu bringen, die Länder­behörden mit Bestimmung der betreffenden Magazine und Depots anzuweisen sind, die Evidenz zu erhalten, und der Rückstand auf das Beyschaffungs-Quantum sowohl ausgewiesen, als betrieben werden; geht die Armee aber weiter vor, und erstreckt sich die Wirkung für dieArmee auf mehrere Länder, dann wird dem in gewissen Landes-Drstricten angestellt werdenden Unter- Intendanten zur Assistenz ein Militär-Commando beyzugeben, und diesem ein vervsiegs- und auch ein kriegscornmiffariatifcher Beamter zur Leitung der vorfallenden militärisch-ökonomischen Geschäfte zuzutheilen seyn. Diese werden sodann eben so von den Vorstehern und Commandan- ten der Militär-Magazins- Depots und Spitäler ihres Landes-Bezirkes, wie der Sub - Inten­dant von seinem an jedem solchen Platze aufgestellten Local-Commissäre immer in der Kenntniß der Prästationen erhalten werden, und jeden Fuhrenstellungs- oder Lreferungsrückstand entweder bloß durch Erinnerung bey den betreffenden obrigkeitlichen Behörden, welchen auf Verlangen die erforderliche Militär-Assistenz zu leisten ist, oder durch Militär-Execution gegen die Obrigkeiten selbst, jedoch nicht anders, als im Einvernehmen und mit Zustimmung des Unter - Intendanten, betreiben. Eben diese Militär-Commanden und die demselben beygegebenenverpstegs - und kriegs- commissariatischen Beamten werden, und zwar die Verpstegsbeamten über die Natur al-Fleisch- und Etappen - Verpflegung, der kriegscommiffariatische Beamte hingegen über alle Monturs-, Pferde-, Spitäler-, Artillerie- und Fortifications - Bedürfnißabgaben die Scheine der Regimen­ter sowohl als der Magazine, Depots und Branchen einsammeln und hierüber abrechnen. Die Landesbehörden müssen demnach instruirt werden, wie sie die Etappen-, die Naturalien-, die Gemüse-und Getränke-, die Schlachtvieh-oder Fleisch-, die Monturs-, die Pferde-Munitions - und sonstigen Abfuhrsscheine mit doppelten, abcheilig nach der Verschie­denheit der Artikel verfaßten Verzeichnissen dem Militär-Commando zur Abrechnung bey- bringen sollen, wo sodann denselben die Parién dieser Verzeichnisse nach der Revision mit Band 1 18 * Von den Armee-General*und Armee-Corps-Communden. 3» Conto der Länder Bey­schaffungs - Schuldigkeit dür­fen keine Contracte abgeschlos­sen werden. Hkth. am 3>. März 1809. >xw Evidenz des Vollzuges der Veyschaffungen und Betrieb der Nückstände-Einbringung. Hkth. am 3>. März 1809. Evid enz-Haltung der verschie­denen Armee - Bedürfniß - Ar­tikel. Hkth. am 3>. März 1809.

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