Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 1. (Wien, 1820)
CO I. Hauptstück. V. Abschnitt. Jene Vorspannsleister, welche über die Zeit, auf welche sie bestellt sind, bey der Armee angehalten werden, erhalten die Brot- und Foura- ge-Gebühr gratis. Hkth. am 3i. März 1809, m. lung derBeyschaffungs- beyträge fremder Länder. Hkth. am 3i. März 1809. das in jeder Station aufgestellte Marsch-Commiffariat die Jnstradirung beygcsetzthat, ist als eine gewöhnliche, von Station zu Station gehende Local-Prästation weder zu bescheinigen, noch zu vergüten. Eben so ist für die stationatim abgegeben werdende Vorspann zur Abhohlung der Regiments-Gebühr aus den Magazinen und eine Bescheinigung nicht nöthig. Es muß jedoch beyAsstgnation dieser Vorspann sich genau an die in den Erblanden selbst bemessenen Gebühr gehalten werden, weil vorkommende Marsch-Routen, welche davon abweichen, als Beweise des Mißbrauches der denAusstellern eingeräumten Befugnisse, wodurch die Kräfte der Lander muthwillig erschöpft und der Armee entzogen werden, an dem Betreffenden durch Fürschreibung des doppelten Fuhrlohnsbetrages, und nach Umständen noch strenger werden geahndet werden. Otur für jene Vorspann werden die Magazine, Monturs- und Artillerie-Depots und sonst, bestimmte Certificate mit dem Beysatze: zur Ausweisung gegen ihreBehörde ausstellen, welche ärarische Güter von einem Magazine oder Depot zum andern auf Strecken, über 4 und eigentlich bis 10 und 12 Meilen verführen, was ebenfalls bey den ablöiungs- weise gestellten Wartwägen zu beobachten seyn wird. Diese Certificate dürfen jedoch keiner Zahlung ab Aerario oder eines Forderungsanspruches an dasselbe erwähnen. Die Absicht bey Ausstellung dieser Documente geht bloß dahin, daß, weil bey solchen Transporten der ärmere, dem Kriegsschauplätze am nächsten gelegene Theil der Landeseinwohner am meisten angestrengt wird, und dieser, ohne zu Grunde und für künftige Hülfen für die Armee ganz verloren zu gehen, dieZehnlng auf der Straße in die Länge nicht bestreiten kann, wenn ihm nicht eine Entschädigung zugewendet wird, derselbe sich mittelst dieser Certificate zum Ansprüche auf eine Entschädigung gegen jenen Landes- Concurrenz-Fond legitimiren könne, welcher für solche Prästationen in jedem Lande durch den General-Intendanten eingeleitet werden wird. §. 181. / / Nur die einzige Fürsorge für solche Vorspanns- Transporte ist ab Aerario zu treffen, daß, wenn sie über die Stationen und Entfernungen, für welche sie ausgeschrieben und in- stradirt sind, weiter zu fahren gezwungen, oder die Wartwägen über die Tage, auf welche sie bestellt sind, bey der Armee ungehalten werden, denselben die nähmliche Bror- undFourage- Gebühr, welche für derley Fälle der Vorspann in den Erblanden nach den früheren Bestimmungen bemessen ist, verabreicht werde, und zwar nicht gegen Vergütung in limitirten Preisen, wie es von jenen zu geschehen hat, sondern gratis, weil die Vorspannsleister in fremden Ländern ab Aerario gar keine Bezahlung erhalten. §. 182. /// In der Regel ist für die beygeschafften Armee-Bedürfnisse in fremden Ländern ab Aerario keine Zahlung zuzusichern, sondern selbst in jenen Fällen, wo Vorrärhe von Handlungsniederlagen , von Fabriken, Gewerbschaften und von ?lpotheken zu gähen Auö- hülfen für die Armee benützet werden, sind darüber, so wie über die zu stellenden Handwerks- leute und Taglöhner, bloß Bescheinigungen in Conto der daS Land im Allgemeinen treffenden Beyschaffungs- Lieferungs-Summe auszustellen; selbst da, wo der General-Intendant für die Berichtigung solcher zu den allgemeinen Erzeugnissen der Länder nicht gehörigen, sohin auch nicht zur allgemeinen Ausschreibung geeigneten Artikel und Arbeiten anzutragen besondere Gründe hätte, alS zum Beyspiel.: wenn ein Fabrikant, Handelsmann, Apotheker oder sonst ein Particulier im Einzelnen mit allzu großen derley Ausgabs-Summen, die ihn, ohne irgend eine baldige Entschädigung, zu Grunde richten würden, betroffen wird, ist ohne Ausnahme auch von den entfernten selbstständigen Armee - Abtheilungen eine Zahlung ab Aerario militari oder eine Compensation mit den ausgeschriebenen Steuern nicht eher zuzusagen, um so weniger aber zu leisten, als bis über die in solchen Fällen dem Armee-Minister von dem General-Intendanten, dem Haupt-Armee-Commando aber von dem betreffenden Armee- Abtheilungs-Commandirenden zu erstattenden Berichte die Resolution und respective die hierauf eingehohlte Bewilligung erfolgt.