Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 1. (Wien, 1820)
Von den Armee-General-und Armee-Corps-Cornmanden. f>5 Auch die Officiere haben für ihre Domestiken, welche nach der früheren Bestimmung für den Genuß der Etappen-Verpflegung geeignet sind, außer der für jede genossene Hausmannskost-Portion von ihrer Gebühr zurück zu lassenden Brot-Portion, auch einen ver- ha'ltnißmaßigen Betrag, der jedes Mahl bestimmt werden wird, itt die Regiments - Bataillons- oder Corps - Gaffe zu erlegen. §. 176. / V Die vom Lande beygefchafften Beytrage, sie mögen in Natural- oder Material-Lieferungen, oder in Fuhren bestehen, werden bloß bescheinigt. Wem» diese Abgaben unmittelbar an die Regimenter und Corps geschehen, so werden die Bestätigungen darüber von den Empfängern nach dem vorschriftmäßigen Inhalte der Gebührs-Quittungen stylisirt, mit dem alleinigen Unterschiede, daß oben (statt Quittung) Schein, dann im Conte.rte (statt Magazin oder Montours- Depot und sonst) das Land, der District oder das Psieggericht, und die Ortsgememde, von welcher die Abgabe geschieht, angefetzt, und endlich zum Schlüsse der Bescheinigung gesagt wird, w a s h i e r rn i t z u rA u s w e i su n g gegen Behörde zur Erfüllung der Beyschaffuitgen bestätiget wird. Bey der Etappen-Verpflegung wird nur die Anzahl der erhaltenen Mund-, die Anzahl der Hafer- und der 8 - oder inpfündigen Heu-Portionen in dem statt der Scheine auszustellenden Quartiers-Zettel auszud-t ticken seyn, ohne sich in Specificirung der einzelnen Getränk - und Victualien-Gattungen und derselben Quantität einzulaffen. §• '77- Í /0i Alles, was vom Lande gefaßt wird, ist auch aufrecht und getreu von dem Comman- banten jeder Truppen - Abtheilung zu bescheinigen, alle Forderungen über die Gebühr, jede gegen die geforderte und auch erhaltene Abgabe minder geschehene Abquittirung wird als Unrechte Gebahrung und als eine dem Ganzen der Armee geschehene Entziehung der Bedürfniß- mittei, durch Fürschreibung ^Ersatzes im wahren Preise, und nach Umständen, wenn hierunter Eigennutz oder gar Bevortheilung des Aerariums um den Reluitions- Betrag der doch in natura vom Lande genossenen Portionen obwalten sollte, noch über dieß nach Strenge der Gesetze bestraft werden, so bald ein solcher Fall entdeckt und erwiesen fcpn wird. §. 178. y/&7 Wer in Conto der Herbeyschaffung ausgestellte Scheine sich ganz oder theilweise bezahlen läßt, ist, so wie betretene Aussteller falscher Quittungen, kriegsrechtlich zu behandeln. tz. 179. y /0g Alle Ablieferungen in Magazine und Depots von was immer für einer Gattung von Armee - Bedürfnissen müssen genau nach dem Quantum und nach der Gattung der Abfuhr, und zwar mit den nähmllchen Ausdrücken und Beysätzen bescheiiuget werden, welche für die Fassungsbescheinigungen der Regimenter vorgeschrieben sind. Verkürzu ngen und Bedrückungen des Landes durch Förderungen von unbilligem Ueber- maße oder Uebergewichte, oder durch unrichtige Bescheinigung der prästirten Lieferung, oder wohl gar durch Vorschreibung der Landes-Prastationen auf Rechnung der Contrahenten müssen mit doppelter Strenge bestraft werden, weil das Personal solcher Uébemahnrs - und Verrechnungsposten eigens dafür ausgestellt und besser bezahlt ist, um dieBeyträge der Länder auf das ergiebigste einzubringen, und daher derley auch auf die Benachtheilung der Armee und des Aerariums hinaus gehende Verkürzungen nach dieser Ansicht und nach den dabey eintretenden eigennützigen Absichten gerichtlich zu behandeln seyn werden. §. 180. S 0 ■ Die Vorspann für marschirende Regimenter und Parteyen, welche diesen jedoch nicht anders erfolgt werden darf, als wenn auf die dießfallsige Assignation deS Feld-Kriegs-Commis- sanats, oder in dessen Ermanglung des Regiments-, Bataillons-, Corps- und Branchen-Com- manbanten, und zwar für die von der Vívmee zurück kehrenden Detachements -, Transporte und Parteyen, das Landes-Comissariat, für die von rückwärts zur Armee gehenden aber »7 XVSL Berichtigung der in fremde» Ländern requirirten Veyträ- gen. Hk th. am 3,. März 1809. Beobachtung der Rechtlichkeit bey Bescheinigungen. Hkth. am 3>. Marz >809. Gtrafedes Betruges hierbei-. Hkth. am 3i. März 1809. Bedrückungen durch das Personal der Uebernahms- und Derrcchnungsposten sind doppelt strenge zu bestrafen. Hkth. am 3i. Marz 1809. Stellung von Vorspann. Hkth. am 3>. März >8-9. Band. 1.