Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 1. (Wien, 1820)

(> f Vorsicht in Fällen, WS kei­ne Etappen-Verpflegung be­steht. Hkth. am 31. März 1809. Worin die Etappen - Por­tionen zu bestehen haben. Hkth. am 3i. März 1809. Abzüg e, welche der Mann­schaft gemacht werden, wenn solche die Etappen - Verpfle­gung genießt. Hkth. am 3>. März >809. so ist während der Winter-Quartiere, wenn eine so ausgedehnteCantonirung besteht, daß, ohne den Landmann zu andern Steuern und Abgaben unfähig zu machen, demselben die Ver­kostung des Mannes und des Pferdes monathweise anhaltend übertragen werden kann, vermöge des vom General - Intendanten an den Commandirenden über die Thunlichkeit abzugebenden Gutachtes, diese für den Mann und das Aerarium erleichternde Verpflegung einzuführen. §. 173. Da aber, wo die Etappen-Verpflegung für concentrirte größere Truppen-Maffen in Feldlagern oder engen Cantonirungen nicht möglich ist, und das Armee- oder Cvrps- Commando einmahl die Unausführbarkeit einer solchen Einleitung anerkannt, sohin auch dafür keine Anweisung gegeben hat, haben die Commandanten der Truppe strenge darauf zu sehen und zu halren, daß sich die Truppen mit ihrer in solchen Fällen nach der gewöhn­lichen Ordnung durch ärarische Anstalt erhaltenden Gebühr, und in engen Cantonirungen mit demjenigen begnügen, was der öfters über seine Kräfte belastete Landmann nach seinem Vermögen aus guten, Willen außer der Liegerstatt und dem Brand-Service noch an Genuß­zubuße zu thun sich herbey läßt. Es ,muß aber auch da, wo diese etappenmäßige Ver­pflegung des Mannes nicht Statt findet, durch die allgemeine Requisition dafür gesorgt wer­den, daß stets so viel an Schlachtvieh, Getränken und Gemüsen aufgebracht werde, als erforderlich ist, um denselben, und vorzüglich während der Campagne die früher bereits be­merkten Zulagen geben zu können. §. 174* Y 3 Die Etappcn-Portion für die Mannschaft, vom Feldwebel und Wachtmeister abwärts, hat zum Frühstücke in einem Sechzehnrel-Maß Branntewein, zu Mittag in einer Suppe, in einem halben Pfund des in fremden Ländern durchaus leichten Gewichtes an Fleisch, in einem Gemüse nach der bereits früher bestimmten Ausmaß, in einer Viertel-Maß Wein oder einer halben Maß Bier, dann wegen des leichten Gewichtes im Auslände in zwey Pfund Brot täglich zu bestehen. Für die einquartiertcn, vo,n Lande zu verpflegenden Pferde wird die für jede Gattung normalinäßig bemessene Gebühr der Ortsobrigkeit bekannt gegeben, und die Fourage als Subministrirung in Conto der Landeslreferung zu bescheinigen seyn. Eine Wahl zwischen Wein oder Brer, dann zwischen den Gemüsegattungen fleht dem Manne nicht zu, sondern dem Quartiers-Träger, welcher nach seinem Vorrathe die Ab­gabe leisten kann, und es muß nach den Gegenden und der Jahreszeit der Mann auch statt des grünen mit dürrem Gemüse, als Erdäpfel, Rüben, Sauerkraut oder auch Pollenta, sich begnügen. Der in der Linie dienende Officier darf nur so viele Portionen Hausmannskost annehmen, als derselbe Domestiken, außerdem zum Stande der Truppen gehörigen Privat-Die­nern halt, und so weit dieselben die Zahl der ihm bemessenen Brot-Portionen nicht übersteigen. Generale und Stabs-Officiere von nur in Kriegszeiten bestehenden Branchen, dann Beamte, welche wegen des Unterhaltes ihrer Domestiken schon ein höheres Feld - Gage - Su­perplus erhalten, als die Stabs - und Ober-Officiere der Regimenter und Corps, haben für die Domestiken auf Etappen-Verpflegung kernen Anspruch, und dürfen solche auch nicht fassen, um diese Landes-Prästationen nicht zu sehr über die Gebühr zu vermehren, und dadurch den Einfluß der Steuer ungebührlich zu erschweren. h. i75. /04 An den Tagen, wo der Mann die Etappen-Verpflegung genießt, gebührt demselben weder ein Theurungs- noch Fleischbeytrag, noch die Brot-Portion oder das Fleisch ab Acrario, sondern es muß vielmehr für so viel Etappen - Portionen, als genossen worden sind, ein ver- hältnißmäßiger Betrag, der jedes Mahl bestimmt werden wird, und eine Bror- Portion von der betreffenden Truppen-Abrheilung pro Aerario in Empfang verrechnet werden. I. H a u p t st ü ck. V. A bschnitt.

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