Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 1. (Wien, 1820)
I. Hauptstück. V. bschniti. 5Ö Geschäftsbestimmung des Eolonnen - Magazins - Nech- nungsführers. hkth. am 3-. März 1809. Evidenz-Haltung des Dórra- hes. Hkth. am 31. März 1809. Unterhaltung eines Beamten mit dem nöthigen Personale für den Bedarf des Haupt- Quartiers. hkth. am 3-. März-609. Wa hrend des Marsches sind eine Feldbäckereyen anzu- legen. Hkth. am 3i. März 1809, Anlage von Reserve - Bä- ckereycn. Hkth. am3>. März 1809, Lcrproviantirung dcrAvant- garde. Hkth. am3-. März 1809. der feine Dispositionen jedes Mahl dem das Corps commandirenden General oder dessen Stellvertreter zur Bestätigung und die abgefaßten Befehle zur Fertigung vorzulegen hat. Auf strenge Parition und richtigen Dienstvollzug deS Fuhrwesens hat der bey jedem Corps, und zwar bey der Magazins-Wagenburg als Transports-Commandant angestellte Fuhrwesens -Officier zu halten. Zur Verhüthung aller Unordnung unter den'zur Ergänzung des Wagenburg-Bedarfs bestehenden Nachschubes, dann Wart-Vorspannswägen ist der Wagenburg stets ein angemessenes Cavallcrie-Commando zuzutheilen. §. i44. Die Anweisung der Wagenburgsfrachten zur Abgabe an die Regimenter, die Abfertigung der von rückwärts ankommenden Vorspanns-Transporte nach ihrer EintreffungS- Tour, die Rückinstradirung des Fuhrwesens und die oben erwähnte Vorrathsergänzung, die Detaschirung des Magazins - Personals und der verhaltnißmäßigen Militär-Bedeckungen mit den Wagenburgs-Abtheilungen, endlich die Wagenburgs- Verrechnung hat der Colon- nen-Magazins-Rechnungsführer unter der Controlle des Wagenburgs-Commandanten zu besorgen. §. 145. Wie die Evidenz des Wagenburg-VorratheS zu unterhalten fty, dieß ist aus dem i3. Hauptstücke über das Verpflegswesen zu ersehen. §. 146. Der Colonnen - Magazins - Rechnungsführer, welcher auf seiner Wagenburg auch den Bedarf für das Haupt-Quartier mitführt, muß. endlich für dieses immer einen Beamten mit dem nöthigsten Personale und mit dem auf FuhrwesenSwägen geladenen zweytägigen Bedarf an Brot und Fourage unterhalten, und in Loco des Haupt-Quartiers abgeöen lassen, weil einzelne Haupt-Quartiers-Brauschen und Parteyen wegen einiger Portionen nicht zur Wagenburg zurück gesendet werden können, auch, wenn dieses geschähe, der Wartwagen-Bedarf dadurch zu sehr vermehrt werden würde. §♦ 147* / Wahrend des Marsches, und so lange nicht von dem commandirenden General der Armee oder des Corps für eine mehrere Wochen bleibende Stellung mit der Verpflegung zu sorgender Befehl ertheilt wird, Feldbäckereyen anzulegen, wäre unnöthig, und würde zwecklosen Aufenthalt und Verspätung im Nachkommen deS Personals verursachen, weil, bis die Bäckerey aufgestellt, und die Erzeugung eines vier - oder sechstägigen Brotvorrathes erreicht wird, das Corps schon so viele Märsche vorwärts gemacht hat, daß dasselbe ein dießfall- siger Nachschub gar nicht mehr einhohlen könnte, wenigstens würde das Brot, wenn eS beym Corps eintrifft, nicht mehr genußbar seyn. §. 148. / Es werden also im Vorrücken nur für unvorgesehene Falle immer in Distanzen von 12 zu 12 Meilen hinter Flüssen oder sonst vom Commandirenden bestimmten Positions-Punc- ten Reserve-Bäckereyen, bloß von gemauerten Oefen, durch das Land errichten zu machen seyn, um sie in der Folge in Nothfallen zu benützen, der Marschbedarf aber ist durch die Landeslieferungen zu bedecken. Dieses Mittel ist im Vorrücken, wo man immer von 2 zu 2 Tagen neue Concurrenz-Gegenden trifft, leichter ausführbar, als wenn ein Mahl die Armee vorzüglich mit der Hauptmacht enger concentrirt, und durch mehrere Wochen in derselben Position ist. §. i49* Im klebrigen wird es den bey den Armeen und Corps dirigirenden Vcrpfiegs- Oberbeamten zur besonderen Pflicht gemacht, vorzüglich die Avantgarden, welche zerrheilt vorrücken, mit ihrer Natural-Gebühr an die vor der Armee gelegenen Ortschaften, so weit sie in Lieferungs-Rückständen haften, oder ohne dieß das Mittel der Nothaushülfs-Beschaffung ergriffen werden müßte, und das General-„der Ober-Landes-Commissariat auf solche Bezirke