Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 1. (Wien, 1820)
Von den Armee-General- und Ar m e e- C o r p 6 - C o in m a n d e n. 57 Zulage für die Truppen. Die Ertheilung von Remuneratio- nen'jbehalt sich der Eomman- dirende vor. Hkth. am 3i. März 1809. bie Ausschreibung auszudehnen in dem Falle wäre, anzuweisen, um die Zu-und Rückfuhr zu vermeiden, und dem Lande dadurch die Abfuhr der Beyträge zu erleichtern. §. »5o. f( r Den Regimentern von der Avantgarde oder von anderen entfernten, solche unmittelbare Fassungen vom Lande machen könnenden Detachements ist demnach in solchen Fällen von dem dirigirenden Verpflegs-Oberbeamten, im Einvernehmen mit dem Corps-Landes - Commis- fat1., bie Anweisung zu er theilen, in welchen Orten, auf welche Zeit und wie viel dieselben gegen Quittung in Conto ihrer Gebühr zu fassen haben, und das Land wird von Seite des Landes- Commiffariats anzuweisen seyn, die dießfallsigen Militär-Quittungen jenem Verpflegs- Magazme zur Aufrechnung und Abschreibung des Natural-Betrages von der Lieferungs- schuldigkeir oder zur sonstigen Berichtigung alsbald zu übergeben, an welches die Dominien oder Gemeinden die Lieferung zu bewirken hatten. JOf §. i5i. ? <20 Bewilligungen von Remunerationen für Officiere und Beamte, dann Gratis-Löhnungen für die Mannschaft behält sich der Commandirende vor, und wo Se. Majestät nicht in besonderen Fällen den Commandirenden einer abgetheilten Armee oder eines Corps zu beriet) Gratisicationen bestimmt berechtigen, sind alle Anträge hierzu vorher dem Hofkriegsrathe zur Genehmigung zu unterziehen. §. 152. Eben so behält sich der Commandirende vor, für alle unmittelbar unter seinem Com- mando stehenden Truppen-Corps an Wein, Branntewein, Fleisch, und da, wo zulängliche Vor- rathe an Kochmehl, Reiß oder sonstigem trockenen Gemüse aufzubringen sind, auch an diesen Artikeln zeitweise Gratis-Portionen zu bewilligen, sowie auch die Coinmandirenden der abgetheilt für sich in entfernten Gegenden operirenden Armeen und Corps in besonderen wichtigen Fällen die Vollmacht haben, den Truppen gleiche Wohlthaten oder Ergetzlichkei- ten bewilligen zu dürfen, wenn nach angestrengten Märschen die Mannschaft einer ergiebigeren Nahrung bedarf, oder der bevorstehenden Fatiguen wegen, und weil es sich vorsehen läßt, daß an diesem Tage nistht abgekocht werden kann, zur Erhaltung der Kräfte eine anderweitige Stärkung benörhiget. h. i53. 5 2 Diese Gratis - Abgaben sind jedoch von dem Commandirenden von derley Armee-Abteilungen, während der Operationen innerhalb der Erbländer, nur auf höchstens zwey Getränk- und zwey Fleisch-Portionen wöchentlich auszudehnen, und wo Gemüse abgereicht werden kann, ist hiervon Eine Portion in der Woche statt Fleisch zu substituiren. In fremden Ländern dürfen während der Operationen an die Mannschaft, welche nicht cantonirt, wenn der General und der Unter-Intendant mit der Herheyschaffung vom Lande zulänglich aufzukommen vermag, auch 3, und höchstens 4/ jedoch nicht mehr, derley Getränk- und Fleisch - oder statt der letzteren, Gemüse - Portionen wöchentlich erfolgt werden. §. i54. Eine derley Gratis - Getränk - Portion hat in einer Viertel-Maß Wem oder eine Maß Bier, oder einem Achtel Maß Brannrewein, eine Gratis-Fleisch-Portion in einem Drittel Pfund, eine Grariö-Gemüse-Portion in einem halben Pfund Kochmehl oder einem Viertel- Pfund Reiß, dann einem Achtel Maß Graupen oder einem Achtel Maß Hülsensrüchten zu bestehen. §. i55. f W Eine vorzüglich gute Vorsorge für die Mannschaft ist es, wenn am Vorabende solcher Tage, an welchem forcirte Märsche oder feindliche Affairen vorzusehen sind, und also an denselben nicht abgekocht werden kann, der Mannschaft eine, oder nach Maß der vorzusehenden Dauer solcher Verhältnisse zwey Gratis-Portionen Wein oder Branntewein, und eben so viele Fleisch-Portionen erfolgt werden, um das Fleisch voraus zum Vorrathe braten oder kochen, Land. 1. ,5 2frt &cf SfllTung bet; ber 2fvantgarbe. £fti>,am 3i. OTärj 1809. 3n ttie iveit bic Somman* birenben ber abgetfn’iit ope- rirenben 2frntee 5 (Sorpé Ser Gruppen @ratis> ; «Portionen ju »erteilen befugt finb. 4?ftfj- am 3i. ayfar^ 1809. S3efcf;r«nfung ber 2Jerff;ei; tungen£>ft lj. am 3i. rj t8og. a?effimmung, tvorin biefe ©ratiö ? «Portionen 511 beftc* tjen ijaben. ■fjfíí). am3i. 2Ji«rj 1809. «Ce rtfjeirung <m ben ingeit von forcirten SDiärfdjen un!> ireffcn. £ftf>. ntn 3i. 3ftars 1809.