Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 1. (Wien, 1820)
43 I. Hauptstüek. V. Abschnitt. Fleis ch. Hkth. am 31. März 1809. Bedeckung eines Fleischmangels. Hkth. am 3>. Märj 1809. zu überlassen, und denselben nur das Quantum der zu liefernden Artikel zu bemessen, dabey aber auch auf den Vollzug der Lieferung in rechter Zeit zu halten ist. iX ,09* ite Für die Beyschaffung des Fleisches oder Schlachtviehes ist der Grundsatz aufgestellt, daß der dießfallsige Bedarf, so lange die Armee in den Erbländern steht, wenigstens zur Hälfte von dem Horn- und im Nothfalle auch von dem Schafviehstande der Länder bedeckt, die andere Hälfte aber successive durch Contracte nachgeschafft werde; wo hingegen, sobald die Armee in fremde Länder vorrückt, der Bedarf an Schlachtvieh ganz aus diesen beyzuschaffen, und nur so fern eine Aushülfe hieran durch Contracte oder durch Nachlieferung aus den Erblanden zu nehmen ist, als in dem fremden Lande der ganze Bedarf nicht zu bedecken sey. h. no. y j Wenn durch das Stocken der Schlachtvieh-Nachtriebe von rückwärts bey der Armee ein Fleischmangel entstünde, hat die Nothabhülfe durch augenblickliche Beyschaffung vom Lande, innerhalb der Erbstaaten, außer den von den Hofstellen bereits im Allgemeinen eingeleiteten Schlachtvieh - Lieferungen zu geschehen. §, 111. 3 Der Maß stab, wornach sich ^der Preis regulirt, in welchem bey der Armee das Fleisch von der Regie abzugeben ist, und welche Zulage sonach für die Mannschaft, vom Feldwebel abwärts, zu erfolgen sey, wurde bereits §. 94 bestimmt. §. 112. / 3S lieber'bie Art, wie innerhalb der Erbstaaten das gelieferte Schlachtvieh zu vergüren oder zu berichtigen sey, wird bey jeder im Allgemeinen cingeleiteten Lieferung vom Lande oder durch Contracte von Fall zu Fall den Regie-Directionen die Weisung nach den zwischen den Armee- und Corps-Commanden und den General- oder Ober-Landes-Commissariaten concertirten Grundsätzen oder Contract-Bedingnissen zu ertheilen seyn. §. 113. t Was endlich bey der Uebernahme der auf Ausschreibung vom Lande oder auf Contract eingehenden Schlachtvieh- Lieferungen für die Armee, dann bey der Manipulation und Verrechnung des Fleisches überhaupt zu beobachten sey, darüber gibt das i3. Hauptstück über das Verpflegswesen die umständliche Belehrung, sowohl für das Fleisch-Regie - Personal, als auch für die Regimenter. 1 §. 114. y#Q Bey den Feldspitälern ist die Vorwahl des Locals zu ihrer Etablirung ein sehr wesentlicher Punct; durch deren Zweckmäßigkeit wird sowohl die Subsistenz der Spitäler, als die Transportirung der Kranken und Blessirtcn viel erleichtert. Es wird demnach bey jeder Stellung oder Vorrückung der Armee der Stellvertreter des Commandirenden den dirigirenden Feld-Stabs-Arzt zum dießfallsigen Einvernehmen mit dem Verpflegs-Referenten und Ober- Landes - Commiffariate anweisen, damit zur Anlegung der Spitäler vorzüglich größere Städte, oder in deren Nähe befindliche Klöster und Schlösser, als die Plätze, welche in jedem Falle zur Abwendung eines dem Spitale in seinen Bedürfnissen drohenden Mangels die schnellste Local-Hülfe geben, ausgemittelt werden, dabey aber auch zugleich der Bedacht darauf genommen werde, derley gleich beschriebene Plätze immer so viel möglich an oder unfern jener Land-Routen oder Flüsse fürzuwählen, woher die Armee ihre Natural- Subsistenz bezieht, und hierdurch das Mittel zu erreichen, sowohl von der Armee die transportabeln Kranken und Bleffirten mittelst des retournirenden Natural - Transports - Fuhrwerkes oder der Schiffe in die Spitäler absetzen, als auch solche aus denselben weiter zurück bringen zu können, ohne für diesen wirklich nicht unbedeutenden Transport eigene Fuhren verlangen, und dadurch die Kräfte der Länder für die Zufuhr anderer Armee-Bedürfnisse unzureichend zu machen. Es muß daher bey der Armee beobachtet werden, daß Kranke und Blessirte bis zum Orte der Colonnen-Magazins - Wagenburg zurück instradirt, daselbst oder in einem nahen Art der Schlachtvieh-Vergütung. Hkth. am 31. März -809. Vorgang bey der Uebernah- ,»e der Schlachtvieh-Lieferungen, dann Manipulation und Verrechnung des Fleisches. Hkth. am 3». März 1809. «ett'fyitüier. am 31. íftfúa >809. WIaG(tit6 iur $5reifdjd&ga&e. um 3i. TOärj 1809.