Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 1. (Wien, 1820)

46 I. Hauptftück. V. ?l b s ch n i t t. sich vierteljährig vermindern, nachdem unter dem Taglohne die Entschädigung für Pferde- und Wägenabnützung dergestalt begriffen ist, daß binnen Jahresfrist dgS ganze Fuhrwerk ausbezahlt wird. rstens. Die Verwendung des Landesfuhrwesens steht dem Armee - Eommando zu. Die Gehühr für dieses Landesfuhrwesen wird jedes Mahl erst festgesetzt; die Natu­ral- Gebühr besteht darin, daß täglich für jeden Knecht eine Portion Brot, für jedes Pferd zwey Portionen, oder ein Viertel - Metzen Hafer und 10 Pfund Heu oder 14 Pfund Futterstroh, dem bey 26 Wägen als Conducteur aufzustellenden Wirth- fchaftS- oder Magistrats-Beamten eine Brot und eine prima plana Pferd - Portion, dem jeden Conducteur zuzutheilenden Schaffer aber eine Portion Brot zu verab­reichen sey. Die jeiveilig bewilligt werdende Bezahlung ist durch den bey jedem Corps besonders als Transports-Commandanten aufgestellten Fuhrwesens-Officier zu leisten, welcher den Geldverlag hierzu aus dem Corps-Eolonnen- Magazin zu empfangen, und diesem monathlich die zu legende dießfallsig Berechnung nach vorausgegangener kriegs- commissariatischen Revision zur Durchführung zu übergeben haben wird. §. 104. fX Mit den Bedürfnissen an Gewehr, Geschütz und Munition kann sich im Allgemeinen auf die zufällige Aushülfe der Länder nicht verlassen werden. Deren Versicherung ist auch von Seite der General-Artillerie-Direction theils mit­telst der bespannten Armee-Artillerie-Reserven, theils mittelst der rückwärtig angelegten Depots vollständig eingeleitet; es handelt sich jedoch darum, nicht nur die in den vorwärtigen Armee- Bezirken befindlichen Munitions- und Landesgeschütz- oder Gewehrvorräthe bey Zeiten für die Armee, so weit solche anwendbar sind, an sich zu bringen, oder in so weit sie eine andere Zubereitung benothigen, zu diesem Ende zurück zu schaffen, sondern auch, um die mit dem Nachschübe sehr kostspielig zu stehen kommenden Ergänzungen aus den Erblanden zu vermindern, alle solchen Vorräthe zu benützen. Die Feld-Artillerie - Direktoren bey den Armeen und abgesonderten Corps werden daher im genauen Einvernehmen mit dem die ökonomischen Geschäfte besorgenden Stellver­treter des Commandirenden durch die General-, Ober - und Landes-Commissäre in den Armee- Bezirken, und vorzüglich bey jeder Vorrückung, über solche Vorräthe, sie mögen bey wem immer depofitirt seyn, die nöthigen Kenntnisse sich zu verschaffen haben, dasjenige, was der öffentlichen Verwaltung fremder Länder angehört, commissionaliter unentgeldlich zu überneh­men, das aber, was Privaten angehört, und für die Armee nothwendig ist, und worüber nicht schon etwa frühere Dispositionen des General- Artillerie-Directors bestehen, ist gegen Bescheinigung einziehen zu ,lassen; wohingegen von den für die Armee nicht gleich an­wendbaren Gattungen nur dasjenige gegen gleichmäßige Bescheinigung zu übernehmen, und in die rückwärtigen eigenen Artillerie-Niederlagen zurück zu verschaffen kommt, was der Armee einen Nachtheil bringen, für den Bedarf der Armee selbst aber nicht anwendbar feyn könnte. Derley zum alsogkeichen Gebrauche bey der Armee nicht geeigneten Artikel sind jedoch immer gleich nach der Uebernahme s5 bis 3o Meilen zurück, entweder unmittelbar in die be­treffenden Werkstätte zur brauchbaren Herstellung, oder in die Depots zu verschaffen, und es ist sich hierzu der retournirenden Natural-Zuschubsfuhren im Einverständnisse mit dem Verpflegs-Departements-Referenten und Ober-Landes - Commissär zu bedienen. lieber alle diese Einleitungen muß jedoch, als über die Beyträge des Landes, von dem General-Stellvertreter in eigenen Landen mit dem General- oder Ober-Landes - Commissär, und in fremden mit den aufgestellten Hof-Commissarien oder General-Intendanten das Einver­nehmen gepflogen, und das Resultat, dann die Ausführungsart bey der Haupt-Armee dein Gebühr des Landesfuhr­wesens. Hk th. am 31. März 1809, Artillerie. Hkth.am3». März 1809,

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