Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 1. (Wien, 1820)
Von den Armee-General- und A r m e e - C s r P s - ^ o m m a n d e n. 45 ßen es möglich macht, gefallen lassen, 5 bis^b Meilen täglich, jedoch mit etwas erleichterter Ladung zu hinterlegen. ytens. Jenen Conducteurschaften, welche ihre Dienstleistungs-Schuldigkeit aus Unwillen, Nachlässigkeit oder Unachtsamkeit verjäumen, oder an der Fracht Abgänge und Verderben verursachen, wird der Schaden von dem Taglohnöverdicnste abgezogen, zu diesem Ende den Conducteureil an der Gebühr von ,0 zu 10 Tagen nur zwey Drittel, das letzte Drittel ihres Lohnes aber erst nach geschehener Revision der ConducteurschaftS- Rechnungen auf kriegscommissariatisch revidirte Entwürfe des Fuhrwesens- Rech- nungsführers zu erfolgen seyn. Doch werden jeder Eonducteurschaft 3 volle Rasttage zu größeren Reparationen gestattet, welche denselben von den dirigirenden Bezirks-Oberbeamten theilweise, so wie es die Zufuhr der Armee gestattet, werden bewilliget werden, und nicht willkührlich sich genommen werden dürfen. lotens. Um diese Conducteurschaften dienstbar zu erhallen, werden für eine jede 5 Reserve- Knechte und eben ffo viele Pferde bewilliget, für welche der Taglohn zu bestimmen ist, der nebst einer Brot-Portion für den Knecht, dann drey Sechzehntel Metzen Hafer und io Pfund Heu für das Reserve-Pferd zu bezahlen seyn wird. Eben so wird jedem über 5o oder 75 Züge aufgestellten Officiere eine ärarische Feldschmicde beygegeben, vom Lande aber dazu ein Schmid und ein Wagner zu stellen seyn, welchen die Conductcure für die benöthigende Arbeit das Materiale beyzuschaf- fen, und die gegen billige Preise, mit Einrechnung des Materials, die Fuhrleute zu bedienen haben werden. irtens. Dafür, daß diese Leute bey der Armee das Fleisch von der Aerarial-Fleisch-Regie, das Gemüse aber aus den von dem Armee-Landes-Ober-Commissariat etablirten Anstalten in dem für das Militär limitirten Preise erhalten, hat eben besagter Of- ficier zu sorgen, so wie derselbe daraufzu halten hat, daß in den Wintermonathen, sobald die Armee in Canrcnirung einrückt, auch in den Marsch-Stationen diesem Fuhrwesen die Stallung, den Conducteuren und Schaffern aber die unentgeldlichen O.uartiece angewiesen werden. i2tens. Die kranken Knechte sind in die Militär-Spitaler mit Revisions-Listen abzugeben, welche der zur Aufsicht ausgestellte Officier zu fertigen haben wird; für dertey Kranke wird daher noch zu bestimmen seyn, ob dieselben von ihrer Gebühr die Spitalsverpflegung zu bezahlen, oder vielmehr zur Verminderung der Schreiberey diese Verpflegung im Spitale unentgeldlich zu erhalten haben, und dagegen beym Fuhrwesen ohne Gebühr zu führen seyn werden. i3tens. Die marodenPferde, wenn dieselben unterWeges erkranken und stehen gelassen werden müssen, dürfen nur durch 8 Tage dem Aerarium mit der Geldgebühr, und statt der Naturalien, welche nicht ohne zu große Weitläufigkeit an einzelne Pferde verabfolgt werden können, mit einem zu bestimmenden Geld-Aequivalent angerechnet werden; daher Pferde mir Gebrechen von längerer Dauer gleich von den Eigenthü- mern zu verkaufen oder nach Hause zu senden, und in der Frist von 8 Tagen mit neu beyzuschaffenden zu ersetzen sind. i4tens. Wird jedes Mahl festgesetzt werden, wie viel den Pferd- und Wägeneigenthümern an Entschädigung für jedes Pferd und für jeden Wagen zu bezahlen ist, welche denselben vom Feinde genommen werden; eben auch für Pferde, welche bey anhaltend forcirten, die Ausmaß der Dienstleistung übersteigenden Transports-Fällen, oder wegen Mangels an Unterkunft bey starker Kalte, oder sonst per casus fortui- tos majores zu Grunde gehen, voraus gesetzt, daß jeder Fuhrmann mit einem Kotzen für jedes Pferd sich versehen muß, um den häüsigern dießfallsigen Uebeln da vorzubeugen , wo Pferde, vom Transporte erhitzt, im Freyen aufgestellt bivouaquiren müssen, wie eS bey WlNter-Campagnen der Fall ist; diese Entschädigung müßte jedoch gradatim