Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 1. (Wien, 1820)

44 I. Haupt stück. V. Abschnitt. In dieser Hinsicht können c. die bey zwey oder drey Conducteurschaften des Landesfuhrwesens zur Aufsicht und Leitung anzustellenden Ober- und Unter-Officiere gleich für die neu errichteten Militär-Fuhrwesens-Divisionen angetragen werden, und bey solchen, so wie die Conducteurschaften des Landesfuhrwesens entlassen oder aufgelöfet sind, zur Dienst­leistung eintreten. 2tens. Die Ausschreibung des Landesfuhrwesens geschieht, wenn sie beym Ausbruche eines Krieges nöthig wird, durch die politische Hofftelle einverständlich mit dem Hofkriegsrathe; wenn sie während des Krieges in einer oder der anderen Provinz, wo die Armee steht, nöthig wird, auf Anordnung des commandirenden Generals der Arinee, durch den Ober-Landes-Commissär einverständlich mit der politischen Landesbehörde jener Pro­vinz oder der angränzenden Provinzen. 3tens. Die Wägen sollen so viel möglich mir Leitern, Hinter-, Vorder- und Mittel- oder Bauchflechten, dann auch Bauchwieden und mit Plachen, wenigstens mit Rohrdecken versehen seyn, um 600 Laib Coiniß-Brot, oder ?.5 bis 28 Säcke Hafer, und erfor­derlichen Falls 5 Fässer oder 25 Centner Mehl laden zu können. Pferde und Ge­schirre müssen der Frachtschwere angemessen seyn, um auch mit Anstrengung über Gebirge und bey übler Witterung mit dieser Fracht fortzukommen. 4te ns. Die sechsspännigen Backöfenzüge müssen von starkem Schlage seyn, um mit ihrer 3o bis 82 Centner schweren Fracht auf allen Straßen fortzukommen. Unter den Landeswägen dürfen keine zur Aushebung für das Armee- Fuhr- und Packwesen vorgemerkten Pferde und Wägen seyn. 5tens. Der Lohn für jedes Pferd und jeden Knecht nebst der pr. Pferd mit ein Viertel- Metzen Hafer und 10 Pfund Heu oder 14 Pfund Futterstroh abzugebendeu Fourage, dann einer dem Knechte abzugebenden Brot-Portion wird immer nach Zeit und Umständen bestimmt werden. 6tens. Die Landes-Transports-Wägen sind in Conducteurschaften, jede zu 25 vierspännigen Zügen, zusammen zu stellen, bey jeder ein solch erfahrener Wirthschaftsschreiber oder sonst verlässiger, des Schreibens und Rechnens gut kundiger Mann als Conducteur, und diesem zugetheilt ein des Schreibens und Fuhrwerks kundrger Schaffer anzu­stellen, welche die Transporte führen, die Fourage nach der Legitimation mit der Marsch-Route fassen, und diese, dann die bedungene Zahlung von 10 zu 10 Tagen quittiren, hierüber aber bey jeder Armee-Abtheilung dem Armee - Fuhrwesens-Rech­nungsführer monathliche Rechnung legen müssen. Für diese beyden Individuen wird gleichfalls nach Zeit und Umständen die Gebühr bestimmt. 7tens . Zur Assistenz unter Weges ist jeder Conducteurschafr ein Corpora! und ein Gefreyter, zur Erhaltung der Ordnung aber über 2 bis 3 Conducteurschaften ein Officier zu be­stimmen, welcher die in Eine Division zusammen gestellten 2 bis 3 Conducteurschaf­ten zu führen, und zu verhürhen hat, daß dieses Landesfuhrwesen unter Weges sich nicht beirren lasse, sondern ordentlich ferner Jnstradirung, so lange kein Gegenbefehl ein- trifft, nachgehe. Ltens. Eben dieser Officier hat aber auch auf die richtige Dienstleistung zu sehen, welche auf Chausseen und auch auf gebahnten Landwegen, in der Ebene so wie in Mit­telgebirgen in 25 Centner Fracht und Hinterlegung von 3 Meilen täglich int Winter, 4 Merlen aber in den Sommermonarhen besteht, an welcher Schuldigkeit je­doch bey grundlosen Landwegen oder in anhaltend hohen Gebirgen ein Sechstel brs ein Viertel an der Fracht und eben so viel an der Distanz-Schuldigkeit nachgesehen werden wird. Dagegen werden sich auch diese Conducteurschaften in außerordentlrchen Fällen, wo es die Armee-Operationen erheischen, und die Beschaffenheit der Stra-

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