Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 1. (Wien, 1820)
Von der Conscription in der Gränze. 415 berichtiget werden könne. Uebrigens werden diese bloß zur Rectification bestimmten Fassions- Bogen in der Compagnie -Kanzelley aufbewahrt. Nach jedesmahliger Reetificirung eines 'Aufnahmsbogens müssen die Rubriken noch ein Mahl verlesen, die eingeschlichenen Irrungen verbessert, und sämmtliche Spalten neu sum- mirt werden. Die Rectifications- Summen des ersten Jahres nach der wirklichen Conscription werden unter den wirklichen Conscriptions-Summen mit der Bemerkung des Rectifications- Iahres angesetzt; die des dritten unter jenen des zweyten, und die Rectifications-Summen des vierten Jahres unter den Summen des dritten. Es wurde übrigens schon im §. 908 Aufmerksamkeit zur Platzgewinnung für die Recti- fications-Summen der vier von einer Conscription zur andern laufenden Zwischeniahre empfohlen. Außer der Zeit der jährlichen Rectification, und außer der Gegenwart der Rectisications- Commission, darf in den Conscripttons-Büchern, den im §. 921 berührten Fall ausgenommen, bey schwerer Ahndung keine Conscribirung oder Reetificirung weder tm Ganzen, noch, im Einzelnen vorgenommen werden. In Ansehung der Classificirung der Handels - und Gewerbsleute nach den Steuer-Clas- sen hat es in den Zwischenjahren in der Regel bey dem zur Zeit der wirklichen Conscription geschehenen Ansätze zu verbleiben, und es ist bey Gelegenheit der Conscriptions-Recttfication lediglich hiernach von der Commission die Steuerschuldigkeit vorzuschreiben. Nur bey außerordentlichen Umständen kann auf eine Veränderung der Steuer-Classe angetragen werden; es ist jedoch dazu bey Gelegenheit der Rectifications-Revision die Einwilligung der Brigade nachzusuchen. Wie die Orts-Conscriptions-Bücher, so müssen auch die Stabs-Conscriptions-Bücher, dort, wo solche bestehen, in Gegenwart eines Stabs-Officrers, des Oekonomie- Hauptmanns und des Regiments-Arztes vom Rechnungsführer rectificirt werden. §• 944» Wenn bie Rectification tn den einzelnen Ortschaften vorüber ist, so hat der Brigadier mit dem kriegscommissariarischen Beamten diese Ortschaften zu bereisen, und die Conscriptions-Bücher zu untersuchen. Um über die verläßliche Rectification Gewißheit zu erhalten, sind in jedem Orte einige Familien in zufälliger Ordnung vorzurufen, und die sie betreffenden Rubriken genau zu prüfen. Bey dieser Rectifications-Revision muß auch die von der Rectifications-Commission unternommene Steuer - Classificirung (§. 948) der Brigade vorgelegt, und falls diese von dem Classen-Ansatze der letzten Conscriptions-Commission abwiche, der Beweggrund dazu erörtert, und die Classificirung nach Befund bestätigt oder verworfen werden. Zugleich wird die Brigade bey dieser Gelegenheit die Ordnung und die Art der Geschäftsverwaltung beobachten, und sich dießfalls nach §. 941 benehmen. Auch die Stabs- Conscriptions-Bücher werden nach ihrer Rectification von der Brigade revidirt. §. 945. Wie bey den Regimentern und bey dem Tschaikisten - Bataillon, so geschieht auch in den Militär - Communitälen in der Zwischenzeit von einer wirklichen Conscription zur anderen die jährliche Conscripttons-Rectification, und zwar vor dem versammelten Magistrate. Bey der Revision derselben durch die Brigade wird die im §. 988 erwähnte Steuervorschrei- bnng gleichfalls vorgenommen. h. 946. Nach vollendeter Rectifications - Revision werden ganz auf die bey der wirklichen Conscription vorgeschriebene Arr und nach den nähmlichen Formularen in den dazu bestimmten gedruckten Bogen, den letzten Rectifications - Summen gemäß, Orts - und Stabs-, Compagnie-, Regiments - und Communitäts-Summarien verfaßt, und darin, in so weit sie den Regimentern und Brigaden unterlegt werden, die Vermehrung und Verminderung gegen das letztvergangene Conscriptions - oder Rectisications-Iahr ausgewiesen. Für die häuserRectifications - Revision. Hkth. am 3. Nov. ö>4.8 4963. Conscriptions - Rectification und Revision«' L) In den Comrnunitäten. Hkth. am 3. Nov- 814. B 4963. Rectifications - Summarien und Reviflons- Relationen. Hkth.am 3.Nov. 814.B 4963.