Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 1. (Wien, 1820)
V. Hauptstück. II. Abschnitt. Von der Conscription in der Granze. 4 i6 Cvnscripkisns-Auszüse. HktH. KM 3. Nov. 814. B 4963. werfen Orts - und Communitäts-Rectisications - Summarien (§. 982 und 989) müssen schon zum voraus dem Conscriptions-Buche die für die vier Jahre erforderlichen Bogen beygebun- den werden, auch sind die Grundbesitz - und Schuldigkeitsausweise der Granz - Regimenter, des Tschaikisten-Bataillons und der Communitären jährlich zu verfassen, und in den Conscriptions - Zwischenjahren zugleich mit den Regiments - und Communitäts-Rectrfications- Summarien den Brigaden zu unterlegen, welche dieselben mit den Revisions-Relationen, in denen die im §. 941 erwähnten Gegenstände vorzutragen sind, den General-Commanden übersenden. Die General-Commanden bilden Generalats-Rectisications-Summarien und Generalats- Ausweise daraus, ganz so, wie es §. 942 vorgeschrieben ist, und unterlegen bis Ende Aprills des auf die Rectification folgenden Jahres Ein Exemplar von bepden, so wie,Ein Exemplar der Particularien dem Hofkriegsrathe. 947« So oft in den täglichen Geschäftsverhandlungen bey den Compagnien und Militar- Communitäten Gegenstände Vorkommen, deren definitive Erledigung dem Regiments - Com- mando oder einer höheren Behörde zu kommt, und deren verläßliche Beurtheilung die Einsicht des Conscriptions-Buches nöthig macht, muß dem Compagnie- oder Magistrats-Berichte jederzeit, ein genauer C onsc r ipt i o ns-Auszug, das heißt: die wörtliche Abschrift des in dem neuesten Conscriptions - Buche befindlichen Aufnahmsbogens der betreffenden Familie mit der ganzen Ueberschrifr, dann mit allen Rubriken und Summen beygelegt werden, deren Echtheit in den croatischen, slavonischen und banatischen Gränzen der Compagnie- Commandant und der Oekonomie-Officiere oder der Bürgermeister und der Stadtschreiber, in der siebenbürgischen Gränze der Cvmmandant und ein subalterner Officier der Compagnie mit ihrer Unterschrift verbürgen. Die erst nach der letzten Conscription oder Rectification etwa eingetretenen Veränderungen müssen unter der letzten Haupt-Summa des Aufnahmsbogens angeführt, und sodann jene mittelst Zuwachses-und Abgangs-Docirung darnach berichtiget werden. Auch die Confcriptions-Auszüge werden in den betreffenden gedruckten Aufnahmsbogen emgetragen, zu welchem Ende die Gränzbehörden auch zu diesem Zwecke mit einem angemessenen Vorrathe versehen werden müssen. Einem jeden solchen Conscriptions - Auszuge ist über dieß der Grundbesitz- und Schuldigkeitsausweis des betreffenden Hauses abgesondert beyzufügen. Die Verläßlichkeit der Auszüge müssen die Regiments -Commandanten und Magistrate immer genau prüfen, und wenn sie der Brigade, dem General-Commando oder dem Hofkriegsrathe unterlegt werden, so sind sie auch kriegscommissariatisch zu revidiren und die entdeckten Mängel vorläufig zu verbessern. Da das Conscriptions-Wesen nur dann seinen wichtigen Zwecken entspricht, wenn dasselbe tn der gehörigen Ordnung und mit der nöthigen Aufmerksamkeit und Verläßlichkeit besorgt wirb, und da die Verfügungen dieser Norm, in so weit sie die Einrichtung des Conscriptions-Wesens in der Militär - Gränze betreffen, bloß die Begründung einer solchen Ordnung und Verläßlichkeit beabsichtigen, so braucht man nur hieran zu erinnern, um die Nothwendigkeit der genauen und strengen Befolgling dieser Vorschrift einleuchtend zu machen.