Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 1. (Wien, 1820)

óli V. Hauptstück. II. 7lbschnitt. Steuervorschreibung. Hkth.am 3.Nov. 8i4- 8 4963. 1 Cominunitäts Surmnariuin. Hkth. gm 3.Sc-». 814.B 4963. Grundbesitz - und Schul- digkeitsausweise der Militar- (dommunitäten. Hkth. um 3. 9iCT- 814- 8 4983, Itens. Unter den dienenden Generalen »Verden die in den Communitüchen wohnenden Bri- gadiere zu Peterivardein auch der ccmmandirende Herr General, die Divisio- naire u. s. w. eingetragen; zu den dienenden Stabs - und Ober-Officieren aber sind diejenigen zu zahlen, die nicht zum Stabe eines Gränz-Regiments ge­hören. (§. 920.) stens. Der Bürgermeister wird, er mag einen militärischen Charakter bekleiden oder nicht, unter den bey der Cornmunitäts - Verwaltung angestellten Beamten ; die bey dern General -Commando zu Peterwardein angestellten, so wie alle anderen k. k. Militär- und Civil-Beamten in den Communitäten, die weder bet; der Communität dienen, noch zum Stabe eines Regiments gehören, werben unter den sonstigen dienenden k. k. Beamten aufgeführt. 3tens. Auch in den Communitäten haben sich alle Generale, Stabs - Officiere und höhe­ren k. k. Beamten, und auf jeden Fall der Bürgermeister, ins Besondere aber alle General-Commando-Beamten zu Peterwardein, mittelst Fassion selbst zu conscribiren. 4tens. Da dem Geiste der Verfügungen des Com»nunitäten-Regulativs gemäß die an­gestellten Militärs und Beamten mit ihren Angehörigen, so tvie auch die Founer- schützen und Privat-Diener der ersten für ihre Personen, in der sechsten'Rubrik eingetragen werden müssen, dann bte Geistlichen und Honoratioren mit ihren männlichen Angehöngen in den Communitäten nicht zum obligaten Stande gehö­ren, so folgt, daß alle diese insgesammt, so weit sie nicht schon unter den Die­nenden gezählt worden sind, unter die undienstbaren, gesetzlich Befreyten gerech­net »verden müssen. Dagegen gehören alle diejenigen, »velche in der dreyzehnten Rubrik als vom Erwerbe lebende Hausväter erscheinen, »mt ihren männlichen An­gehörigen zum obligaten Stande, und sie müssen daher entweder unter den Dienstbaren oder unter den »vegen natürlicher Hindernisse Undienstbaren gezählt werden. ' §. 9^8. Daß bey Gelegenheit der Conscription voi» der Brigade und dem Magistrate auch die Vorschreibung der S te u e r sch u ld ig ke i t und der Pachtzinse, mithin auch die Llassificirung der Handelsleute und Professionisten, zu geschehen habe, ist bereits in dem Communitäten - Regulativ augeordnet, und es ist sich hiernach, mit Berücksichtigung der im §, 929 dieser Vorschrift in Ansehung der Steuer-Classificirung gegebenen Bestirnmurigen, in so »uett sie auf Communitäten passen, auf das genaueste zu achten. Eben so hat es bey der Verordnung des Communitäten-Regulativs, wornach die Cvnscriptwns - Commission erwägen soll, welcher Betrag der Cornmunitäts-Einkünfte, mit Rücksicht auf das Wohl der Communität, jährlich an die Gränz - Proventen bis zum nächst künftigen Conscriptions- Termine abgeführt werden könne, und ob dieser Betrag zu erhöhen oder beym Alten zu be--* lassen sey, fortan zu verbleiben., in so weit dreßfalls nicht schon fixe Pauschal-Summen bestimmt sind. h. 939* Die Verfügungen der §§. 980 bis 982 gelten durchaus bey der Conscribirung der Mili­tär -Communitäten, und so wie das Compagnie-Orrs-Surnmarium, so »vird auch das in gedruckten Bogen anzulegende häusenveise C 0 in m u n r t äL s - S u m m a r i u m als Recapi- Lulation der Summen der Aufnahmsbogen »vährend der Conscription verfaßt, von der Con- scriptions-Commission unterfertigt, und dem Communitäts-ConscripLions-Buche beygeheftet. Nach diesem häuserweisen Cornmunitäts-Summarium wird ein anderes., bloß die Haupt- Summa aller Rubriken enthaltendes, allgen>eines Cornmunitäts- Summarium in zwey vom Magistrate unterfertigten Exemplaren entivorfen, und der Brigade unterlegt. §. 940. Auch in den Militär-Communitäten hat künftig die Aufführung des Grundbesitzes, dann der Geld - und ArbeitSschuldigkeit , in den Conscriptions - Büchern zu unterbleiben, da

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