Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 1. (Wien, 1820)

fernerhin nach,den Beylagen 12 z i3, 14 , iS unb 16 des der gedachten ^Belehrung Hey gehefteten Formulars C in besonderen Ausweisen verzeichnet, und nach den Steuer- Elásson eingetragen werden, wodurch zugleich die eigentliche Steuervorschreibung für diese Indivi­duen bewirkt wird. Indem bey diesem Geschäfte die genaue Einhaltung der hierüber im 87. Hauptstücke der Grundgesetze und im zweyten Abschnitte der erwähnten Belehrung bestehenden Vorschrif­ten zu beobachten ist, muß ins Besondere die Bestimmung der Steuer-Elaste der Handelsleute und Profestionisten, dann der Juden im wallachisch - illyrischen Regiments, den Granzgrund- gesetzen gemäß, nach dem Erträgnisse des Handels oder Gewerbes, und nach Maßgabe des Ver­mögens der Juden, wie solches von den Steuerbaren angegeben, und durch die von dem Com­pagnie - Commando und den Ortsältesten an die Hand gegebenen Umstanden berichtigt ist, geschehen, und sonach die Versetzung in eine höhere oder mindere Steuer-Elaste, oder die Beybehaltung der vorjährigen entschieden werden. Eine Verminderung der Steuer-Classen hat jedoch, da diese ohnehin durchaus sehr mäßig angesetzt sind, nur bey sehr gesunkenem Erwerbe oder Vermögen, und stets unter Bemerkung der wesentlichsten Motive im An- merkungsfache der Verzeichnisse Statt zu finden. Uebrigens muß jedem Steuerpflichtigen die Classe, in welche er von der Conscriptions-Commission öffentlich und in seiner Gegen­wart versetzt worden ist, sogleich bekannt gegeben, und hiernach seine Schuldigkeit im Sreuerbüchelchen angemerkt werden. Von der Conscription in der Granze. 409 Bestimmung der Steuer­klasse der Handelsleute und Profeffionisten, dann der Ju­den. Hkth. am 3. Nov 8i4.B 4963. §. y3o. Es ist bereits im §. 908 dieser Vorschrift erwähnt worden, daß sämmtliche Rubriken eines jeden Aufnahmsbogens fummirt werden müssen; dieses geschieht, indem nach derCon- scribirung aller in dem Hause wohnenden Familien über den ganzen Aufnahmsbogen eine Ouerlinie gezogen wird, unter welche die Summen der in jede Spalte eingetragenen Zahlen gesetzt werden. Der kriegscommissariatische Beamte hat für die Richtigkeit dieser Summen zu sorgen, und solche demnach vorzüglich durch Vergleichung der einzelnen Summen, die mit einander überein stimmen müssen, sorgfältig zu prüfen. Der letzte Aufnahmsbogen des Ortes muß von sämmtlichen Gliedern der Conscriptions- Commission mit der Bemerkung gefertigt werden, daß mit diesem Bogen die Conscrrbrrung des Ortes geschlossen sey. §. 981. Sämmtliche Aufnahmsbogen einer Ortschaft werden nach der Reihe der Haus-Nummern und Blattseiten an einander geheftet, und auf Rechnung des Regiments-Unkosten-Fondes gebunden. Sie bilden sodann das Conscriptions - Buch des Orres, welches in der Compag­nie-Kanzelley aufbewahrt wird. Um für solche Häuser, welche nach §. 910 neue Nummern erhalten, Aufnahmsbogen rn Bereitschaft zu haben, müssen einem jeden Conscriptions-Buche einige leere Aufnahms­bogen zum voraus beygebunden werden. Damit diese Conscriptions-Bücher bey größeren Ortschaften fernen zu starken Umfang erhalten, und dadurch schwer zu behandeln werden, sind solche in mehrere Bände zu theilen, auf welchen von außen die Zahlen der Hausnum­mern, die sie begreifen, anzuschreiben sind, z. B. Conscriptions-Buch des Dorfes N., Band I. Nr. 1 bis 200. Band IT. Haus Nro. 401 bis 4*6 u. s. w. Eben so bilden dort, wo besondere Stabs-Conscriptionen Statt finden, dre einzelnen Aufnahms'bogen, nach der Ordnung der Haus-Nummern und Blattseiten mit einem ange­messenen Vorrathe leerer Aufnahmsbogen zusammen geheftet, das Conscriptions-Buch des Stabes, das in der Rechnungskanzelley aufbewahrt wird. §. 932. Während der Conscribirung der Häuser wird zugleich aus den einzelnen Summen der Spalten der Aufnahmsbogen eines jeden Ortes das Häuser weise S u m m a r i u m desselben nach dem Formulare 5 verfaßt, welches die Recapitulation des Orts- Conscriptionö­io3 Summ irung der Lufnahms- hogen. Hkth. am 3. Nov. 814. fi 4963. Conscriptions-Bücher. Hkth. am.3. Nov.S14.fi 4963. Orts-Summarium. Formular 5. Hkth. am 3. Nov. 814.2,4962. Band i.

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