Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 1. (Wien, 1820)
410 Eompaznie * Summarien. Formular 6. Regiments-Suirrmarmnk.-Formular 7. Hkth. am 3.Nov. 8,4.8 4963. Grundbesitz und Schuldigkeitsausweise der Gränz - Regimenter und Tscharkisten-Va- taillone. Hkth. am 3. Nov. 8-4 8 4963. Buches.bildet, und, von allen Gliedern der Conscriptlons-Commission unterfertigt, auch dem Orts-Conscriptions-Buche nach den Aufnahmsbogen des letzten Hauses beygebunden wird. H. 933. Aus den einzelnen Orts-Summarien werden sodann in der Compagnie-Kanzelley zwey gleichlautende, vom Compagnie - Commando gefertigte C 0 m p a g n i e-S u m m a r i e n mit Ausweisung der Vermehrung und Verminderung gegen die Resultate des vorher gehenden Jahres, nach dem Formulare 6, in den eigens dazu bestimmten Bogen bearbeitet, und Ein Exemplar davon zum eigenen Gebrauche zurück behalten, das andere dem Regiments-Commando übersendet. tz. 934. Ju der Rechnungskanzelley beym Stabe wird, in sofern eine besondere Stabs-Conscription Statt fand, aus dem Stabs-Conscriptions-Buche ganz auf die Art, wie eS §. 932 in Ansehung des Orts-Summariums vorgeschrieben worden ist, das Stabs-Sum- marium gebildet, und aus diesem sowohl, als aus allen Compagnie - Summarien, das Re- giments-Summarium mit Ausweisung der Vermehrung oder Verminderung gegen das vorige Jahr, nach dem Formular 7, gebildet. Das Regiments-Summarium wird in drey gleichlautenden Exemplaren mit der Unterschrift des Regiments-Commandanten und des ersten Rechnungsführers ausgefertigt, und Eines davon in der Rechnungskanzelley aufbewahrt; die beyden anderen sind der Brigade zu unterlegen. §. 935. Aus den Formularien der Aufnahmsbogen erhellet, daß in denselben der Grundbesitz, dann die Geld - und Arbeitsschuldigkeiten nicht mehr conscribirt werden. Da die Compagnien und Regimenter in der croatischen, slavonischen und banatischen Gränze die dießfallsi- gen Daten mit hinlänglicher Bestimmtheit und individuell aus den Grundbüchern und aus den Präliminär-Schuldigkeits-Entwürfen, so wie aus den Schuldigkeits-Summarien erhalten , und da sie selbst bey Verfassung dieser Entwürfe sich lediglich an die Grundbücher und die Conscriptions-Rubriken über die persönlichen Verhältnisse der Gränzbewohner, dann an die dazu gehörige Personal-Steuer -Classificirung zu halten haben, so erschien die besondere Conscribirung des Grundbesitzes und der Schuldigkeit in den Aufnahmsbogen unno- thig, und die Weglassung derselben ist eine wohlthätige Abkürzung des Conscriptions-Geschäftes. Die Compagnie- und Regiments-Kanzelleyen haben sich daher, so oft sie bey ihren Geschäften über die erwähnten Gegenstände Aufschlüsse bedürfen, an die genannten Behelfe zu halten. Die Brigaden werden indessen bey Gelegenheit der Conscription die Grundbücher sich vorweisen lassen, und sich überzeugen, in wiefern diese mit der vorgeschriebenen Ordnung und Genauigkeit geführt werden. Auch sind die Brigaden durch die Grundgesetze der Gränze angewiesen, stemrbare Gründe, die durch Zufall an Cultur-Fähigkeit beträchtlich abgenoinmen haben, und für die Zukunft zum Theil oder ganz unbenutzbar geworden sind, nach früher vom Regimente veranlaßter genauer Untersuchung, bey Gelegenheit der Conscription in eine geringere Steuer - Classe zu setzen, oder aus der Classe der benutzbaren Gründe zu bringen. In Gemäßheit dieser gesetzlichen Verfügung werden die Brigaden in solchen Fällen die Untersuchungs- Protocolle einsehen, prüfen, und nach Befund die Versetzung des Grundes verweigern oder gestatten. Die Entscheidung muß immer in dem Untersuchungs - Protocolle angemerkt, dieses von der Brigade gefer- tiget, die Grundversetzung aber unverzüglich im Grundbuche nach der Vorschrift bewerkstelliget werden. In der siebenbürgischen Grävze wurde, ungeachtet der von den übrigen Gränzen verschiedenen Verhältnisse, die Weglassung der Rubriken über den Grundbesitz im Aufnahmsbogen ebenfalls für nöthig erachtet, um hierin allenthalben Gleichförmigkeit zu bewirken; indessen ist der Grundbesitz der siebenbürgischen Granz-Regimenter bis zur einstigen Einführung förmlicher Grundbücher fortan auf die bisherige Art, jedoch abgesondert von den ConscriptionsV. Hauprstück. II. Absch nitt. Z.