Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 1. (Wien, 1820)

Von ben Armee-General- und Armee-Corps- Com manden. 43 durch den Abgang an Pferden vorwärts bey der Armee entbehrlich gewordenen Rüstungen nicht bis zu den Reserven der Regimenter in die Erblande zurück gebracht, sondern bey den Feld - Monturs-Depots für jene Regimenter, die sie abgeben, depositwt werden, um sie zur Ausrüstung der nachgeschafft werdenden Pferde an der Hand zu haben. §. io*. Das Armee - Commando muß ferner dafür sorgen, daß auch der Abgang an Caval- lerie-Pferden ergänzt werde, um solchen nicht mit enormen Transports-Kosten durchaus aus denErbstaaten ergänzen zu dürfen. Dieses erheischt eine stäte, durch das Feld-Kriegs-Ccm- missariat zu führende Evidenz des Abganges an Pferden bey den Cavallerie-Regimentern, um, wo dieser zu stark sich äußert, und der Ersatz schneller nothwendig wird, als solcher aus den rückwärtigen Depots verschafft werden kann, solchen vom Lande einzuleiten. §. 102. f j r Eine solche Evidenz ist auch rückstchtlich der Armee-Bespannungen, ihrer Wägen und Fuhrwerks-Requisiten nothwendig. Diese Abgänge sollen und dürfen im Laufe des Krieges nie im Einzelnen, bey den Regimentern und Branchen auf ihren systematisch bemessenen Be­darf bestehen, sondern so wie sich bey diesen einAbgang ergibt, muß solcher von denProccnto- Divisionen immer gleich an der Stelle ergänzt werden, daher der Stand der letzteren immer wenigstens 5 Procento der ganzen Armee-Bespannung geben muß. Auf diese Art erscheinen die Abgänge in den bemerkten Rubriken immer im Ganzen bey den Procento-Divisionen, und es wird dadurch dem Armee- oder Corps-Commando die Er­haltung einer verlässigen Uebersicht sehr erleichtert. Zeigt es sich nun, daß der Stand der Pro­cento-Divisionen unter dem von dem Hofkriegsrathe jedesMahl zu Bemeffenden steht, und ist der Abgang nicht durch die auf die Disposition des Hofkriegsrathes oder der Länder-Ge­neral- Commanden in Anzug begriffenen Ergänzungs-Transporte gedeckt, oder können solche nach der Jntimation von ihrer Marsch - Jnstradirung nicht mehr in rechter Zeit eintreffen, so muß auch die dießfallsige Bedarfsergänzung vom Lande, jedoch in den Erbstaaten nur auf die äußerste Nothhülfe beschränkt, im Auslande hingegen nach Erforderniß eingelsitet werden. §. i o3, Für die Naturalien - Transportirungs - Militär - Fuhrwesens- Divisionen, wenn solche wegen Unzulänglichkeit des Militär-Personals zu den Chargen nicht gleich, wie es bey den Operationen immer sehr wichtig und nothwendig ist, militärisch nach dem Reglement orga- nisirt, oder aus Mangel an Mannschaft und Pferden nicht vollständig ergänzt werden konnten, sind indessen, bis diese verlässigere Organisirung thunlich wird, zur zeitweisen Aushülfe vom Lande zu stellende Conducteurschaften zu substituiren. Die Maßregeln, die hierbey anzuwenden kommen, sind folgende: rtens Das Landes-Fuhrwesen ist das Substitutum der Militär-Wagenburgen, weil dessen Errichtung nur auf den Fall Platz greifen soll, wenn die Armee nicht so schnell, als es nöthig ist, ganz mit eigenem Fuhrwerke versehen werden kann. Hieraus folgt, daß dieses Landes-Fuhrwesen, so viel nur immer möglich, den Charakter und die Qualität des Militär - Transports - und respective des Backöfen-Fuhrwesens haben soll, damit es zu dem beabsichtigten Zwecke verwendet werden kann. Der Begriff dieses Fuhrwesens ist also keinesweges mit den VorspannS-Wartwägen oder anderem derley Landfuhrwerke zu vermengen. Eben aus dem Satze, daß dieses Fuhrwesen ein Substitutum der Militär - Wagen­burgen ist, folgt weiter, daß dasselbe Ä. nur in so weit herbey zu schaffen ist, als das eigene Militär-Fuhrwesen für den Be­darf der betreffenden Armee nicht hinreicht, und b. daß in dem Maße, wir späterhin das eigene Militär-Fuhrwesen aufgerichtet wird, das Landesfuhrweftn wieder zu entlassen seyn muß. Band., i. * Ergänzung der Cavallerie mit Pferden. Hkth. am 3>. März 1809. Armee-Vespannungs-Pferde an Wägen und Requisiten. Hkth. am 3i. März 1809. Landesfubrwesen. Hkth.am 3i„ März 1809. 12

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