Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 1. (Wien, 1820)
V. Hauptstück. II. Abschnitt. Nach der Verehelichung. Hkth. am 3. Tto». 814. B4963. Sie Summen der rtbthej- iungen müsse»für sich gleich seyn Hkth. am 3. Rov. 8*4. B 4y63. Noch dem Stande und Der Beschäftigung. Hkch. anl 3. 5R«b.8i4.B4963. Don den Geistlichen. Hkch. am 3. No». 814. B 4963. Bon den Adeligen. Hkth. am 3. No». 814. ti 4963. Vonj den Honoratioren. Hkth. am 3. Nov.8>4. B 4963. Don den vom Erwerbe Lebenden. Hkch. am 3. Nov. 814.B 4963. xiv. Habschaften der Gränz- Sewohncr. Hkth. am 3. Nov. 8>4. B 4963. Besteuerung der Handels- Leute und Prosessianisten in der croatischen, slavonischen und banatischen Gränze. Hkth. am 3. Nov. 3»4.B 4963. Die Handels-, Gewerbs- und Schutzleute werden in besonderen Ausweisen verzeichnet. Hkth. «ui 3. Nov. 814. B 4,963. stamme gehörigen Völker ohne Unterschied, sie mögen Croaten, Serben oder Illyrrer u. s. w. heißen, verstanden, und zu den Wallachen sind nur diejenigen zu zählen, welche wirklich zu diesem Volksstamme gehören, mithin auch wallachisch sprechen, nicht auch jene, die in mehreren Gegenden, besonders in Slavonien und Croatien Wallachen genannt werden, während sie reine Slaven nichturür- ten Glaubens sind. 2rens. Die Verehelichten, bann die ledigen und verwitweten Männer und Weiber »verbell in den betreffenden Spalten, die Männer mit der Ziffer 1, die Weiber summarisch auf der für sie bestimmten O.uerlinie §. 914 ausgewiesen. 3tens. Da die Abtheilungen der dreyzehnten Rubrik: Nation, Religion, Verehelichte und Ledige, die ganze einheimische Volksmenge umfassen, so muffen die Summen aller Nationen, aller Religions-Parteyen und aller Verehelichten, Verwitweten und Ledigen, jede für sich der in der neunten Rubrik aus- gctviefenen Volksmenge gleich seyn. 4tens. Nach ihrem Stande und nach ihrer Beschäftigung werden nur die männlichen Individuen ausgewiesen; und da die Dienenden schon in der sechsten Rubrik umständlich verzeichnet wurden, so ist hier, die Adeligen allein ausgenommen, nur von denjenigen die Rede, welche nicht zu den Dienenden gehören, nähmlich: a. Von ben Geistlichen und von den pensionirten Militärs und Beamten. Diese werben in dieser Rubrik nur für ihre Person, aber individuell mit der Ziffer 1 ausgesetzt. Jb, Von den Adeligen. Diese, sie mögen unter den Dienenden, Pensionirten, Geistlichen, Honoratioren oder vorn Er»verbe Lebenden aufgeführt seyn oder nicht, iveiben hier ohne Unterschied, ob sie Hausväter, Söhne oder sonstige männliche Angehörige sind, individuell mit der Ziffer 1 ausgesetzt, c. Von den Honoratioren nach dem §. 928 gegebenen Begriffe. Auch diese tverben sammt ihren männlichen Angehörigen individuell mit der Ziffer 1 ausgewiesen, st. Von den vom (Erwerbe Lebenden. Von diesen werden durchaus nur die Hausväter, und zivar individuell mit der Ziffer 1, nicht aber ihre Angehörigen, die Knechre ausgenommen, ausgewiesen. Wer in der croatischen, slavonischen und banatischen Gränze als Handelsmann, Krämer, Künstler und Handwerker conscribirt werben dürfe ist nach Anhandlassung der Gränzgrundgesetze genau ausgedrückt. Auswär- rige Knechre, die länger als »o Jahre in der Militär-Gränze leben, »uerben für einheimisch angesehen. Die Ausiveisung der ehemahligen Condition der siebeiibürZi- scheu Granzer geschieht individuell, und bedarf keiner weiteren Erklärung. §. 928. Die Habschaften der Gränzbewohner müssen nach ihren eigenen, in Gegenwart der Ortsältesten und anderer Familien ertheilten Angaben summarisch in der vierzehnten und letzten Rubrik auf der nach dem letzten männlichen Individuum gezogenen O.uerlinie aus- geiviesen tvcrben. §. 9"9Die Grundgesetze für bte croatischen, slavonischen und banatischen Gränzen verordnen im 87. Hauptstücke ausdrücklich, daß bey der Conscriptions-Revision, mit Intervemrung des Brigadiers und des respicirenden kriegscommiffariatischen Beamten, die Besteuerung der Handelsleute und Professionisten geschehen soll. Dieselbe muß daher allerdings bey der Conscription vor sich gehen. Man findet es indessen zur Vermeidung entbehrlicher Schrei- bereyen dießfalls für immer bey jenen Verfügungen zu belassen, »velche hierüber in der Belehrung über die Ausiveisung des gesammten Grundbesitzes, und über die Vorschreibung und Abstattung der verschiedenen Schuldigkeit provisorsich fest gesetzt worben sind. Es müssen nähmlich bey Gelegenheit der Conscribirung der einzelnen Häuser die Handels-, Gewerbs-und Schutzleute, dann die Mühlenbesitzer, welche darin Vorkommen, auch