Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 1. (Wien, 1820)

Von der Conscription in der Granze. 407 §. 926. Die Summen der einzelnen Spalten der sechsten Rubrik, mit Ausnahme der einzel­nen Summarien, geben, zusammen gezählt, die Summa der ganzen männlichen einheimi­schen Volksmenge; eben so geht diese aus der bloßen Zusammenzählung der einzelnen Sum­marien der sechsten Rubrik hervor. Diese Haupt-Summa wird jedoch schon dadurch ge­funden , daß jedes männliche Individuum der einheimischen Volksmenge bey der siebenten Rubrik mit 1 ausgeworfen wird, wodurch sich am Ende die Haupt-Summa von selbst ergibt. Das weibliche Geschlecht der einheimischen Volksmenge wird summarisch in der achten Rubrik auf der betreffenden O.uerlinie §. 914 angesetzt, und durch die Addirung der beyden Summen in der siebenten und achten Rubrik die Summe der ganzen einheimischen Volks­menge erhoben, welche in der neunten Rubrik gleichfalls in der unter den letztern männ­lichen Individuen gezogenen Linie §. 914 aufgeführt wird. §. 926. Um nun den zur Zeit der Conscription wirklich vorhandenen Stand der männlichen und weiblichen Volksmenge zu erfahren, werden alle männlichen und weiblichen Abwesenden und Frejnden in der zehnten und eilften Rubrik, die männlichen mit der Ziffer 1, die weib­lichen summarisch nach den männlichen Individuen §. 914 ausgewiesen. 2ÍÍ4 abwesend gilt derjenige Gränzbewohner, der zwar noch immer zum Familien- Stande seines Hauses ge­hört, und mithin zu den dienenden, oder zu den dienstbaren, oder zu den undienstbaren Individuen männlichen, oder zur einheimischen Volksmenge weiblichen Geschlechts gerechnet wird, aber auf einige Zeit, nicht für immer oder auf ganz und gar unbestimmte Dauer von seinem Hause sich entfernt hat, oder irgend wohin commandirt worden, oder ausmar- schirt ist. 'Als Fremder aber wird dasjenige Individuum betrachtet, welches , ohne ein blei­bendes Mitglied des Hauses zu seyn, in bem es wohnt, nur auf kürzere Zeit in demselben sich aufhält. Da nun die Abwesenden in der sechsten, siebenten und achten, mithin auch in der neunten Rubrik mitgezählt werden, die Fremden aber in diesen Rubriken nicht begriffen sind, so müssen, um den effectiven Stand der ganzen Volksmenge zu erfahren, die abwe­senden Männer von der Summe der siebenten, bie abwesenden Weiber von der Summe der achten Rubrik abgeschlagen, und die fremden Männer der Summa in der siebenten, die fremden Weiber der Summa in der achten Rubrik zugezählt werden. Die hiernach erhaltenen Resultate sind in ben zwey ersten Spalten der zwölften Rubrik auf der unter dem letzten männlichen Individuum gezogenen Linie §. 014 summarisch einzutragen. In der dritten Spalte dieser Rubrik wird die Haupt-Summa angeführt, welche sich durch Zusammen­zählung der in den beyden vorhergehenden Spalten enthaltenen Summen ergibt. Diese, Haupt-Summa, welche den effectiven Stand der ganzen Volksmenge darstellt, muß der Summa gleich seyn, welche sich ergibt, wenn von der Summa der einheimischen Volks-- menge (Rubrik 9) die Summa aller Abwesenden abgezogen, die Summa aller Fremden aber zugezahlt wird. Vii. Summa der männli­chen einheimischen Gcänzbe- wohner. VHi. Hierzu das einheimi­sche weibliche Geschlecht. IX. Summa der ganzen eins heimischen Volksmenge. Hkth. am 3.9tot>, Si4- b 4963. x. Die Abwesenden davon. xi. Die Fremden dazu. XII. Effectiver Stand der ganzen Volksmenge. Hkth. am 3. Nov. 814. B4g63. §• 927. Nachdem durch die bisherrgen Rubriken die Zahl der einheimischen und der effectrven Volksmenge in der Gränze erhoben, auch die Classification der Dienenden bewirkt worden rst, so weiset die dreyzehnre Rubrik die übrigen Verhältnisse der e i n h e i m i sch e n G r ä n z- dewohner aus, deren Kenntniß für die Staatsverwaltung Interesse hat. Da diese Rubrik mit ihren Unterabcheilungen an sich klar ist, so scheinen hierüber nur die nachstehen­den Anmerkungen nöthig. itens. In den Spalten, welche die verschiedenen Nationen und Religions-Parteyen ausweisen, werden alle einheimischen Gränzbewohner, ohne Unterschied, auf der unter dem letzten männlichen Individuum gezogenen Linie §. 914 summarisch eingetragen. Uebrigens werden unter den Slaven alle zu diesem Haupt­xiii. Classification der emhei- Mischen Volksmenge. a) Nach der Nation. Hkth. am 3. Nov. 814. B 4y63. ]>) Nach der Religion. Hkth. am 3. Nov, 814. B 4<#63.

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