Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 1. (Wien, 1820)

4t34 in. Un-iensibare. >. Natürlich Undienstbark: a) Nachwachs; b) Ganz-Invaliden. Hkth. am 3. Nov. 81 B 4g63. unterschrieben werden muß, classificiren, und nach Maßgabe dieser Classification geschieht die Eintragung in den Aufnahmsbogen. Es ist die Sache der Commission, dafür zu sorgen, daß diejenigen, welche wegen 2ÍÍ-- ters, Gebrechlichkeit oder Krankheit vor derselben nicht persönlich erscheinen, ebenfalls auf verläßliche Art ärztlich untersucht und classificirt werden. Abwesende, welche nicht eine notorische Ursache, es sey Alter oder Gebrechlichkeit, völ-- lig dienstuntauglich macht, werden als felddicnsttauglich conscribirt, und es ist ihre Sache, bey ihrer Rückkehr vor dem versammelten Compagnie-Rapporte, zu welchem einFeldarzr beyzu- ziehen ist, das Gegentheil zu erweisen. Wenn ein solcher Beweis geführt würde, muß ein Protokoll darüber ausgenommen, und sodann mit Bezug auf dasselbe die Abänderung im Aufnahmsbogen veranlaßt, das Protokoll aber mittelst Berichtes zum Stabe eingesendet wer­den, wo dasselbe ausbewahrt wird. Für felddiensttauglich gelten diejenigen, welchen kein physisches Gebrechen zur Last fällt, das sie nach militärischen Grundsätzen zu Felddiensten unfähig macht, und die über dies; alter als 17, und jünger als 5o Jahre sind. Als haus­diensttauglich werden jene conscribirt, die entweder eines Gebrechens wegen nach militäri­schen Grundsätzen als Halb-Invalid gelten, oder aber älter als 5o, und jünger als 60 Jahre sind, wenn sie sonst auch an keinem Gebrechen leiden. Beyde, die Felddienst- und Hausdiensttauglichen, werden außer dem noch als bey der Wirthschaft entbehrlich oder unentbehrlich classificirt. Die Entbehrlichkeit des Gränzers von der Wirthschaft, ist a) nach der Größe und dem Umfange der Wirthschaft; b) nach dem vorhandenen übrigen Personale, und zwar nach der Zahl der anderen im Hause befindlichen selb - und hausdiensttauglichen Männer, des arbeitsamen männlichen Nachwachses und weiblichen Personals zu beurthei- len. Die einschichtigen Männer gelten auf jeden Fall für unentbehrlich, und in der Regel neben jedem Hauswirthe wenigstens noch ein arbeitsamer Mann. Ein enrolirter Granzer, der nach den angegebenen Grundsätzen seine Unentbehrlichkeit bey der Wirthschaft darthut, muß, wenn nicht eine gebietherische Nothwendigkeit auch die Enrolirung der minder Entbehrlichen erfordert, wie dieses in Kriegszeiten zuweilen der Fall ist, auf sein Verlangen ausrolirt, und cm Entbehrlicher statt seiner in die Enrolirungs - Listen eingeschrieben werden. Um da­her den für den Dienst schädlichen Wechsel der Enrolirten möglichst zu vermeiden, muß schon bey der Enrolirung, wie es bereits verordnet ist, darauf Bedacht genommen werden, daß nicht die wahrscheinlich in kurzem eintretende Unentbehrlichkeit des Dienstmannes seine bal­dige Ausschreibung nöthig mache. Die Söhne der in dem fünften, siebenten und achten Absätze des §. 921 bezeichneten Individuen, ingleichen auch jene der Provincialisten, müssen unter die Dienstbaren conscri­birt werden, wenn sie nicht etwa untauglich dazu sind. Solche unter ihnen jedoch, deren Väter gar keinen Grundbesitz haben, dürfen nur im Falle der Noth enrolirt werden. §. 922. Die dritte Hauptabtheilung der sechsten Rubrik umfaßt die llndienstba­ren. Diese gehören entweder zum gemeinen Gränzstande, und sind bloß aus physischen Ur­sachen, durch Alter oder gänzliche Gebrechlichkeit gehindert, Dienste zu leisten, oder aber sie lind, ohne Rücksicht aus ihre Tauglichkeit oder Untauglichkeit zu Felddiensten, aus be­sonderen Gründen gesetzlich von der Pflicht dazu enthoben. Daher ihre Sonderung in na­türlich U n d i e n st b a r e und gesetzlich B e f r e y t e. Zu den ersten gehören der Nachwachs oder die männlichen Individuen des gemeinen Gränz- standes unter 17 Jahren, sie mögen tauglich seyn oder nicht, dann die ganz invaliden Grän- zer, welche an solchen Gebrechen leiden, die sie nach militärischen Grundsätzen sowohl zum Felddienste , als zum Hausdienste'untauglich machen, oder aber diejenigen, welche, ohne ein körperliches Gebrechen zu besitzen, das sie zum Real-Invaliden machte, älter als 60 Jahre sind. Der untaugliche Nachwachs oder die Gränz-Invaliden werden auf die §. 921 ungezogene Art feldärztlich untersuch-t, classificirt, und darnach in die Individual-Verzeichnisse V. H ö u p t st ü ck. II. Abschnit t.

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