Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 1. (Wien, 1820)
Von der Conscription in der Gränze. 405 lowohl als in den Aufnahmsbogen eingetragen, so wie hier gleichfalls die im vorigen §. 921 in Ansehung der nicht persönlich erscheinenden Granzer enthaltenen Bestimmungen gelten Die halb- und ganzinvaliden Privatdiener, so wie die Fourierschützen, welche schon in den Häusern, wo sie wirklich dienen, conscribirt werden, dürfen bey den Stammhäusern, zu denen sie eigentlich gehören, mithin unter den halbinvaliden Dienstbaren und unter den ganzinvaliden Undienstbaren nicht conscribirt werden, sondern sind bloß mit Taufund Zunahmen, Qualifikation, nebst Anzeige ihres eigentlichen Aufenthaltes und mit dem Geburtsjahre in den Ausnahmsbogen ihres Stammhauses einzutragen. h. 923. Von der Leistung persönlicher Militär - Dienste gesetzlich befreyt, mithin zum gemeinen Gränzstande nicht gehörig, sind alle in der Gränze wohnenden Geistlichen, sie mögen W-elt- oder Klostergeistliche seyn. Auch die höhere Geistlichkeit ohne Unterschied der Religion vom Erzpriester oder von ähnlichen Würden aufwärts hat sich auf die §. 917 angegebene Art mittelst Fassions-Bogens selbst zu conscribiren, außer dem aber sind noch nachstehende Weltliche befreyt: rtens. Alle Sohne und männlichen Angehörigen der dienenden Generale, Stabs - und Ober - Officiere und Beamten, in so fern jene nicht zu gemeinen Gränzwirthschaf- ten gehören. 2tens. Alle pensionirten k. k. Generale, Stabs - und Ober - Officiere und Beamten, dann ihre Söhne und männlichen Angehörigen, in so weit diese nicht gemeine Gränz- wirthschaften bezogen haben. Auch den pensionirten k. k. Generalen und Stabs- Officieren, dann allen im Range ihnen gleich kommenden pensionirten Beamten ist das Recht, sich mittelst eigener Faffion zu conscribiren, zugestanden. 3tens. Die Honoratioren oder solche Gränzbewohner, welche, ohne Militaristen oder k. k. Beamten zu seyn, doch nicht von Gränzwirthschaften oder von irgend einem Erwerbe, sondern bloß von den Zinsen ihrer Capitalien leben. 4tens. Jedem griechisch nichtunirten, jedem unirten und jedem protestantischen Pfarrer, der wirklich fungirr, wird Ein Sohn von der Enrolirung frey gelassen. 5rens. Die Handels-und Gewerbsleute, welche zu keiner Gränz-Communion gehören, sondern für sich, und ausschließlich ihren Handel und ihr Gewerbe treiben, sind für ihre Person, eben so die Ladendiener und Lehrjungen der Handelsleute, die Gesellen und Lehrjungen der Profeffionisten, wenn sie nicht vom gemeinen Gränz- ftande genommen sind, für ihre Person von der Enrolirung befreyt. iitens. Die Ansiedler auf Gränzwirthschaften auf die ihnen vertragsmäßig zugestandene Zert. In der Regel wird die Befreyung derselben von der Enrolirung auf drey Jahre festgesetzt, wenn der Ansiedlungsgrund neu ausgebrochen und beurbarr werden muß; auf Ein Jahr aber, wenn die Gründe schon bearbeitet sind. 7tens. Die Taglöhner oder Gränzsassen, welche keine Gründe besitzen, kein eigentliches Gewerbe führen, und somit in der croatischen, slavonrschen und banatischen Gränze der Schutzsteuer unterliegen, für ihre Person. Erstere drey Chargen sind zwar unbedingt von der Enrolirung befreyt, aber so wenig als möglich aus dem diensttauglichen Gränzstande zu nehmen. 8tens. Die auswärtigen Knechte für ihre Person, die einheimischen (in der Gränze geboren) nur dann, wenn sie nicht zum gemeinen Gränzstande gehören; die Knechte werden übrigens nach der allgemeinen Regel nur in jenen Häusern, wo sie wirklich dienen, unter der sechsten Rubrik aufgeführt, bey ihren Stammhäusern aber, in so fern bkfe in der Gränze sind, nur in der dritten, vierten und fünften Rubrik mit der Bemerkung ihres eigentlichen Aufenthaltsortes eingeschrieben. Daß der wirklich dienende Knecht in der Gränze auf keinen Fall unter die Fremden gerechnet werden könne, lehret der im tz. 926 von letzteren gegebene Begriff deutlich, nachdem 2. Gesetzlich Befreite: a) Geistliche; b) Weltliche. Hkth. am 3. Nov. 814.1M9&3. Welche der unbedingt ven der Enrolirung Befreyten doch aus dem diensttauglichen Gränzstande nicht gebracht werden dürfen. Hkth. am >7. Ang. 8:6.83,76. Nähere Bezeichnung 'eines einheimischen und eines írem den Knechtes. Hkth.aln >7. Aug. 8,6.8Z17Ü.