Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 1. (Wien, 1820)

Von der C onscription in d er Gränze. 403 auf ihre Pension wirkliche Dienste leisteten. Dienende Officiere, welche in der Granze air- saßig sind, werden nach dem allgemeinen Grundsätze dort confcnbivt, wo sie sich aufhalten bet? ihren eigenthümlichen Hausern werden sie bloß mit Tauf- und Zunahmen, QuaUsica- tion, nebst der Anmerkung, wo sie eigentlich conscribirt werden, dann mit dem Geburts­jahre eingetragen, und nicht weiter gezahlt. Die zum Reserve-Bataillon Enrolirten werden, wenn es nicht eben aufgestellt ist, und sie daher nicht wirklich dienen, auch nicht unter der Abtheilung der Feld-Bataillone, sondern später lediglich als Dienstbare conscribirt; fiele aber die Conscription eben in die Zeit eines Krieges, und wären die Feld-Bataillon ausmarschirt (abwesend), und das Reserve- Bataillon ausgestellt, so müßten alle zu jenen, wie zu diesem Enrolirten unter der Abrhei- lung der Compagnien vom Feldstande conscribirt werden. Dieses hatte auch mit dem Lan­des-Bataillon zu geschehen, wenn es zur Zeit der Conscription eben Dienste leistete. §. 9*9* Unter den sonstigen Verwaltungszweigen des Regiments werden jene Abtheilungen des öffentlichen Dienstes in den Compagnien begriffen, welche das sogenannte Gränz - Verwal­tungs-Personal, z. B. das in den Compagnien angestellte Schul-, Bau-, Post-und Cambiaturs-, Sanitäts-, Mauth-, Seidenbau-, Cordovs-, Sicherheits- (Sereffaner) und andere Personal besorgt. §. 920. Die zweyte Abtheilung der Dienenden weiset diejenigen aus, welche nicht unmittelbar bet? dem Regiment angestellt sind. Hierher gehören die Brigadiere, Militär-Commandan- ten in Gränzfestungen, die Bau - Direktoren, Beschäl-Officiere, wenn sie nicht einem ein­zelnen Regiment zugewiefen sind, in welchem Falle sie unter den sonstigen Verwaltungs­zweigen bet? dem Stabe erscheinen müßten u. s. w.; ferner alle dienenden k. k. Militär- Beamten, welche nicht zum Gränz - Verwaltungs - Personale gehören, die Wald - Directo- ren und die Schul - Direktoren ganzer Brigaden oder Generalate, alle Contumaz- und Ca- meral- Beamten. Ferner: die bet? den Genie - und Artillerie- Distrikten dienenden Individuen, ihre Fa­milien und Dienstleute, in so fern sie in der Militär - Gränze wohnen, dann die Familien und Dienstleute der daselbst garnisonirenden. Truppen, nicht aber auch diese selbst. Auch die k. k. Generale, dann alle Stabs-Officiere, wenn sie auch nicht zum Stande des Regiments gehören, ferner alle k. k. Beamten, die Stabs - Officiers - Rang haben, conscribiren sich auf die §. 916 angegebene Art, mittelst Fassions-Bogen, selbst, welche aus die dort erklärte Weise behandelt werden. §. 92,. Nach den Dienenden erscheinen zunächst die Dienstbaren, das heißt: diejenigen Granzbewohner, welche die Verpflichtung- mehr oder minder auch zu erfüllen int Stande sind. Sie machen die zweyte Hauptabtheilung aller männlichen Individuen aus, und begreifennaef; obigen Merkmahlen nur die zum gemeinen Gränzstande gehörigen Indi­viduen. Sie thcilen sich in F e l dd i en ft ta ug l i ch e, btc in der siebenbürgischen Gränze bisher noch Supernumeräre genannt wurden, und in H au s d ie n stt aug l i ch e. Um dieselben zu erkennen, muß der der Commission bepwohnende Feldarzt jedes einzelne, zum gemeinen Gränzstande gehörige männliche Individuum, welches alter als 17 Jahre ist, und dem irgend ein körperliches Gebrechen zur Last fällt, wodurch es Halb - ober Ganz - Invalid wird, in Gegenwart und unter der besondern allseitigen Aufmerksamkeit der Commissionsglieder, dann unter der Haftung 'der Commission auf das genaueste über ihre Diensttauglichkeit unter­suchen, und dieselben nach dem indem vierten Formular vorgeschriekenen Individual -Ver­zeichnisse, welches am Schluffe der Orts - Conscription von allen Gliedern der Commission Band 1. 102 * <•) Bcy sonstigen Berwal- tungsziveigen. Hkth. «m 3. Nov. 814. B 4963. 1. Sonst »och Dienende. \ Ferner: Hkth. am 3. Nov. 8-4.84963. » » 17.2iug. 816, B 3176, n. In Dienstbare. Formular 4> Hkth. am 3. 814. l> 4963

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