Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 1. (Wien, 1820)

4 02 l. In Dienende >) ben dem Regimente: ->) der, dem Sta­be. Hkth. am 3. Nov. 814. B/1963. Huh. am *4. Apt. Sie. H flu. h) Bei, den Compagnien der Feld-Bataillone; c) Bey der Oekonomie-Der- lvaltung: Hkth. am \ Nov. 814. B 4963. litä' rischen Dienstleistung. Sie umfaßt drey Hauptabtheilungen, die sich nach ihren einzel­nen Bestandtheilen in mehrere Unterabschnitte auflösen. Die erste H a u p t a b t h e i l u n g weiset die D i e n e n d e n aus, sie mögen nun bei­de m Vertheidigrmgsstande oder bey der Verwaltung dienen. Die Dienenden erfordern wie­der eine doppelte Ansicht, durch welche diejenigen, welche unmittelbar zum Regiment oder zuni Tschaikisten - Bataillon gehören, von jenen geschieden werden, die nicht dazu gerechnet werden können. Unter den zum Regiment gehörigen Dienenden erscheint zuerst der Stab. Dieser mag nun abgesondert nach dem ersten Formular, oder aber in dem Aufnahmsbogen der Compagnie-Ortschaften conscribirt werden: so gelten darüber folgende Grundsätze: 1. Unter den Stabs-Officieren werden hier nur diejenigen eingetragen, die, sie mögen überzählig oder in der Wirklichkeit seyn, zum Stande des Regiments gehören. 2. Unter den Stabsparteyen sowohl vom Feldstande, als von der Oekonomie - Verwal­tung werden diejenigen verstanden, welche im zwölften Abschnitte über die Geldgebühr enthalten sind. Alle Stabsparteyen, bis zum Oberarzte abwärts, gehören dem großen, dre übrigen bis einschließlich dem Profoßen, dem kleinen Stabe an. 3. Zu Fourierschützen dürfen in der Granze eben so wenig, als sonst bey der Armee, zum Felddienste taugliche Männer, sondern lediglich Halb-Invaliden genommen werden. Die zum Stabe gehörigen Fourierschützen werden mit den in gleichem Falle befindlichen Privat Dienern in diesem Abschnitte ausgewiesen. Eben so findet man hier in Gemäßheit der obigen Voraussetzung noch zu erinnern, und für die Carlstadter Banal- Granze anzuordnen, daß den Gränzhausern für ganz-und halbinvalide Prrvat-Diener die für Fourierschützen ausgemessene Arbcits - oder Huthweide - Tarbesreyung nach Anhand- lassung der Granzgrundsatze zu Statten zu kommen habe, um dadurch jene Granzer zu ermuntern, Privat-Dienste zu nehmen. Unter den bey sonstigen Verwaltungszweigen Angestellten werden diejenigen zum Stabe conscribirt, welche einen solchen besonderen Zweig für das ganze Regiment besorgen, ohne zugleich denselben in einem ganzen Brigade - Bezirke, oder im ganzen Generakate zu führen, z. B. die Bau-Hauptleute, die Waldbereiter, Seidenbau-Inspectoren, Schul-Directoren einzelner Regimenter, wo solche bestehen, Kästner, und so weiter. 5. Die Stabs - Officiere sind von der persönlichen Erscheinung vor der Conscriptions- Commission, in so fern sie nicht Mitglieder derselben sind, enthoben. Es wird ihnen ein 'Aufnahmsbogen zugestellt, in welchem sie für sich und alle ihre Angehörigen die Rubriken nach der Vorschrift gewissenhaft auszufüllen (sich zu fahren) und die Echt­heit ihrer Angabe mit eigenhändiger Unterschrift zu verbürgen haben. Bewohnen sie ein Haus, das eine besondere Nummer führt, allein, so wird ihr Aufnahms- (Fas­sions-) Bogen unter jene Aufnahmsbogen des Ortes eingelegt, zwischen welche er nach nach der Nummer des Hauses gehört, und sonach auch paginirt. Sind in den Gebäuden, in welchen sie wohnen, auch andere Familien vorhanden, die nicht zu ihnen gehören, so wird ihr Fassions - Bogen zu dem Aufnahmsbogen des betreffenden Hauses gelegt, und in diesem auf jenen, so wie umgekehrt in jenem auf diesen gewiesen, auch die Haupt-Summa des einen auf den andern übertragen, damit auf- dem Aufnahms­bogen, so wie auf dem Fassions - Bogen, der ganze Stand des Hauses ersichtlich bleibe. Die Seiten kaufen aber ununterbrochen auch über solche Einlageblätter fort. §. 0l8‘ Die bey den Feld-Bataillonen und der Oekonemie-Verwaltung der Compagnien die­nenden Ober - und Unter - Officiere werden in den ihnen zugewiesenen Rubriken verzeichnet, sie mögen in der Wirklichkeit oder überzählig seyn. Pensivnirte Ober-Officiere waren nur dann hier an zu führen, wenn sie bey dem eben ausgestellten Landes-Bataillon oder bey der Ockonomie - Verwaltung mit dem Supplemente V. H aupt ft ű cf. II. Ab sch n 111.

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