Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 1. (Wien, 1820)

Von der Conseripti on in der Gränze. •töl §. 914. In der dntten Rubrik werden sämmtliche männliche Individuen des Hauses, sie mögen abwesend oder Fremde seyn oder nicht, mit ihren Tauf-und Zunahmen und mit Bezeichnung ihres etwannigen Adels eingetragen, und zwar vor allem der Hausvater, nach ihm seine Söhne und Enkel, dann seine Aeltern, Seirenverwandten und ihre Abkömmlinge, die ent­fernteren Angehörigen und das männliche Gesinde. Wo alle männlichen Individuen den Zu­nahmen des Hausvaters führen, wird nur bey diesem der Zunahme, bey den übrigen der Laufnahme allein angesetzt. Bey denjenigen, welche andere Zunahmen haben, als der Haus­vater, werden diese beygcschrieben. Adoptrv-Söhne nehmen den Zunahmen desAdoptiv-Vaters an, Findlinge erhaltenden Zunahmen ihrer Pflegeältern, uneheliche Kinder denZunahme.i, der im Tauf-Protocolle ein­getragen wurde. Sühne verschiedener Ehen den Zunahmen ihres leiblichen Vaters. Das ver­wandtschaftliche Verhältniß aller männlichen Individuen muß in der dritten Rubrik neben dem Zunahmen kurz angedeutet werden, z. B. Hausvater, Sohn, Enkel, Großvater, Schwie- gervater, Bruder, Schwager, Vetter, Adopriv- Sohn, Pflegesohn u. s. w. Wenn der Eigenthümer des Hauses nicht in demselben wohnt, sondern es verimerhet hat, so wird er zwar in dieser Rubrik, so wie in der vierten genannt, aber nicht weiter gezählt, sondern bemerkt, wo er in der Conscription erscheint. Wenn keine erwachsenen Männer im Hause sind, wird die Hausmutter mit Lauf­und Zunahmen, und, falls sie Witwe wäre, mit dem Zunahmen ihres verstorbenen (Saiten angeschrieben; übrigens aber in der spätem achten Rubrik des weiblichen Geschlechts nicht individuell, sondern mit dem übrigen weiblichen Personale nur summarisch eingetragen. Wenn alle männlichen Individuen einer Familie in dieser Rubrik eingetragen sind, so wird unter dem letzten Individuum der dritten, vierten und fünften Rubrik noch beygesetzr: »Hierzu die summarischen Rubriken des weiblichen Geschlechts, der einheimischen und effec- »tiven Volksmenge, der Classification nach Nation und Religion, dann der Habschaften.« H. 9l5‘ Jede andere Eigenschaft der in der dritten Rubrik genannten männlichen Individuen , die Charge, das Amt, das Gewerbe, die Ursache der etwannigen Gebrechlichkeit u. s. w. wird mit kurzen Worten in der vierten Rubrik angedeutet; so wird hier z. B. eingetragen: Pfar­rer in N. N., Ober-Lieutenant, Fähnrich, allenfalls pensionirt, überzählig; Feldwebel, ausgeschrieben, degradirt, cassirt; Gemeiner zur Reserve enrolirt, zur Landwehr vorgemerkt; Mautheinnehmer, Postmeister, Handelsmann, Krämer, Schmied, Tischler, Geselle, Lehr­junge, Knecht (einheimischer, auswärtiger), Kirchenvater, Gemeindehirt u. s. w. — Wenn der Conscribirte Halb - oder Ganz-Invalid bezeichnet wird, so muß fein Gebrechen genannt, und bemerkt werden, ob es heilbar sey oder nicht; siele ein solcher seinem Hause wegen der Wartung, die er etwa braucht, offenbar zur Last, so wird auch dieses kurz an­gedeutet. Bey Mündeln muß der Vormund genannt werden. §. 916. Das Geburtsjahr eines jeden männlichen Individuums wird in der fünften Rubrik verzeichnet. Bey entstehendem Zweifel über das Geburtsjahr entscheidet die Taus-Rubrik Um hierbey keinen Aufenthalt bey der Conscription zu verursachen, sind die Gränzbewohner zum voraus anzuweisen, sich um ihr Alter, in so fern eS ihnen unbekannt wäre, bey dem Pfarrer zu erkundigen, damit sie vor der Commission ungesäumt darüber Antwort zu erthei- lett im Stande fegen. Die Gränzpfarrer sind verpflichtet, bte- zur Conscription nothigen Auszüge aus den Taufbüchern verläßlich und unentgeldlich zu liefern. §• 917. Die sechste Rubrik umfaßt die ganze einheimische männliche Volksmenge aus dem Gesichtspuncte ihrer wirklichen Dienstleistung, bann ihrer Pflicht und Tauglichkeit zur mi­D.iud I. 101 nt. Tauf- ui'.vZunahmen der mämilichen Individuen. Hkth. am 3. Nov. 8>4.R 4g63. iV.Qualificationder männ­lichen Individuen. Hkth. am 3.710». 8i4. B /iq63„ V. Geburtsiahr Lcrmarmli chen Individuen. Hkth. am 3.N0V.8-4. B.49C3.-Obliegenheit der Grunz Pfarrer. Hkth.am 17.2ÍU3. 816. b 3176, Vi. Die männlichen einhei mischen Grärijbeivohnee chri- tin sich -

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