Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 1. (Wien, 1820)

ioo. V. Hauptsi:ück. II. Abschnitt. In welchem Jalle nicht num- mtrirte < äuser mit vacanten Nummern conscribirt werden können. Hkth. amAu-. 8 >4, B 3176. Rubriken. 1. Gebäude. öklh. am 3.0vö», 8i4.B 49«?. t.'. Familien. öM. firn 3. M». 8,4. B4°LS, 5iens: Häuser an Plätzen neu erbauet, wo vorhin noch kein conscribirtes Haus stand', erhalten die nächsten Nummer an jener, welche dem zuletzt nummerirten Hause des Ortes zugefallen war. Hatte z. B. dieses letzte Haus die Nummer 289, so be­kommt das neue Haus 240. H. 911. Nicht nummerirte Häuser aber mit vacanten Nummern szu eonscribiren, findet bloß dann Statt, wenn an die Stelle der erloschenen Nummer kein neues Gebäude aufgeführt werden kann, welches die alte Nummer führen könnte. tbteno: Dort, wo die Häuser noch nicht, wie es sehr zu wünschen wäre, in wirkliche Ort­schaften zusammen gezogen sind, müssen sie wenigstens nach den Local-Verhält­nissen unter gemeinschaftlichen Dorfsnahmen zusammen conscribirt, und hiernach in fortlaufenden Reihen, von 1 angefangen, nummerirt werden. Ganz einzeln ste­hende bewohnte Hütten und Häuser werden dem nächsten Orte zugezählt. 7tens: Bey neuen Dorfsanlagen muß immer sogleich die Nummerirung der Häuser, so wie überhaupt die ganze Conscribirung nach den in dieser Norm aufgestellten Grundsätzen bewerkstelliget, und zwar mit den ärarischen Häusern angefan­gen werden. dtens: Die ganz neue Nummerirung schon bestehender Ortschaften kann, wenn sie im Laufe der Zeit nöthtg würde, nur bey Gelegenheit der wirklichen Conscriptron nach vorläufiger Bewilligung der Brigade vorgenommen werden; in welchem Falle indem Aufnahmsbogen neben der neuen Haus-Nummer auch die alte bemerkt wird. In der Zeit zwischen den Jahren der wirklichen Conscription sindet eine solche neue Nummerirung auf keinen Fall Statt. 9tens : Die Nummer eineö jeden Hauses muß an demselben von außen deutlich und so viel möglich dauerhaft angeschrieben, und dort, wo sie mit der Zeit unkenntlich wird, erneuert werden. potens: In den gemischten Ortschaften der siebenbürgischen Granze haben die Gränzhäuser besondere, von den Provinciát-Häusern verschiedene Nummern zu führen, die in jedem Orte für sich eine zusammen hängende, von 1 anfangende Zahlenreihe bilden, und so auch für sich zusammen hängend conscribirt werden. In den Ort­schaften, welche theils Infanteristen-, theils Husaren-Häuser enthalten, müssen beyde abgesondert, jedes zu dem Regiment, zu welchem es gehört, auch in wech­selseitig abgesonderten Nummern-Reihen conscribirt werden. Neben den Nummern der Gränzhäuser in solchen Ortschaften ist immer mit den Anfangsbuchstaben daS Regiment anzuziehen, z. B. Nr. 72 J. R, (Infanterie- Regiment) Nr. 3i H. R. (Husaren - Regiment). §. 912. Unter den Rubriken des Aufnahmsbogens bedarf die erste: Gebäude, keiner Erläu­terung, sie dient zur Bezeichnung des Hauses, welches eben conscribirt wird, je nachdem es ein ärarijches, dem Gränz-Proventen -, Militär- oder dem Cameral-Fonde gehöriges, oder ein Gemeinde- oder ein Privat-Haus ist, wird in einer der drey betreffenden Spalten die Ziffer » ausgeworfen. tz. 918. Alle Familien, welche in einem und demselben Hause wohnen, werden in dem Aufnahms­bogen dieses Hauses in der zweyten Rubrik eingetragen, die Behausete zuerst, und die Un- behauseten, wenn jene abgefertiget ist. In den beyden Spalten dieser Rubrik wird jede Fa­milie, je nachdem sie in die eine, oder andere gehöret, mit der Ziffer 1 ausgeworfen. oft eine im nähmlichen Hause, aber besonders wohnende Familie conscribirt ist, wird sie von der folgenden durch eine von der zweyten Rubrik an bis zu Ende gezogene Oucrlinie getrennt, ohne jedoch besonders summirt zu werden, da erst am Ende des ganzen Hauses alle Familien ohne Unterschied zusammen summirt werden.

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