Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 1. (Wien, 1820)

42 I. Hauptstück. V. Abschtt111 Wann die Lieferung der Monturs- und RüstunqS- Ar­tikel einzutretcn hat. Hkth am 3 >. März 1809. 2n den Erblanden ist die Errichtung eigener Feld- Mon­turs-Depots nicht nothwendig. Hkth. am 3i. Marz 1609. Errichtung und Vorrückung derIeld-Monturs-Depots nach Mast der Marsch- Directionen der Armee. kth. am.3>> März 1809. Pferdrüstungen. Hkth. am3>. März '80g. dem Armee- oder Corps-Commando anzeigen, welches die Anweisung zur'Abfassung aus dem Wagenburgs-Vorräthe ertheiten, und zugleich die Ergänzung desselben aus den rück­wärtigen Feld-Monturs-Depots gesichert einleiten wird. Fassungen für verfallene ganze Categorien, welche sich monathweise voraus sehen und berechnen lassen, sind jedoch nicht an die Nothaushülf-Wagenburgs-Vorräthe, sondern an die rückwärtigen Feld-Monturs-Depots anzuweisen. §. 97. V .3 Sieht der Ober - Kriegs - Commissär aus den Rapportender rückwärtigen Feld - Monturs- Depots, daß es dort zur Unterstützung des Corps-Wagenburgs-Depots an Vorrathen zu gebrechen anfängt, und hat das Armee- oder Corps-Commando kein Aviso, daß Monturs- Transporte für die Feld-Depots sich unter Weges befinden, oder im Abgehen sind, und noch zeitlich genug zur Bedeckung des Erfordernisses eintreffen können, so muß derselbe durch den Stellvertreter des Commandirenden, wenn sich dieser Fall in eigenen Landen ereignet, den General- oder Ober-Landes-Commissär sogleich auffordern, den Abgang durch eine.Lieferung vom Lande, das ist, von Handwerkern, Kaufleuten und Fabrikanten herbey zu schaffen; doch sind derley Ausschreibungen ilN Jnlande in quanto nur auf die Zeit zu berechnen, bis zu wel­cher durch die Central- Leitung des Hofkriegsrathes die weitere Aushülfe verschafft werden kann. §. 98. / / So lange die Armee in den Erblanden stehen bleibt, werden, weil die unbeweglichen Monturs-Feld-Depots doch immer a5 bis 3oMeilen hinter der Operations-Linie seyn sollen, keine besonderen derley Depots zu etabliren nothwendig, da die in den erbländischen Provinzen, auch im Frieden, ohnehin bestehenden Monturs-Commissionen so nahe auf allen Puncten sind, daß es keiner unterlegten Depots bedarf. §• 99* Wenn aber die Armeen über die Gränzen der Erbstaaten vorrücken, so wird es die Ob­liegenheit der commandirenden Generale oder ihrer Stellvertreter seyn , nach Maß der Vorrückung und der Marsch-Directionen der Armee die Puncte oder Stationen zu bestimmen, wo die Feld-Monturs-Depots angelegt werden sollen, und dem Hofkriegsrathe, oder, wenn die Nachbringung dieser Depots eilig zu geschehen hätte, auch unmittelbar den betreffenden Länder-General-Commanden solche zur dießfallsig nöthigen Disposition bekannt zu machen, indem der in solchen rückwärtigen Feld - Depots zu unterhaltende Vorrath an Monturs­und Rüstungs-Sorten schon verpackt, sammt dem dabey anzustellenden Personale , m Bereit­schaft seyn wird, um gleich auf das erste Anlangen der Armee- oder selbstständigen Corps- Commanden an die bestimmten Depots-Errichtungsplätze abgefthickt werden zu können. Damit aber der General-Stellvertreter versichert seyn möge, daß die von ihm fürge­wählten Depots-Errichtungs-Stationen den Operationen angemessen sind, hat derselbe dießfalls immer vorher die Bestätigung des commandirenden Generals dadurch einzuhohken, daß derselbe ihm die Hierwegen an den Hofkriegsrath oder an die Lander-General-Com­manden erlassenden Berichte und Noten vor der Expedition zur Einsicht und Bezeichnung vorlegt. Die Nachschaffung der Vorräthe zur Ergänzung verfallender ganzer Categorien, wo­für der in den Feld-Monturs-Depots zu unterhaltende Vorrath nicht zureichr, wird der Hofkriegsrath von Zeit zu Zeit besonders veranlassen. h. 100. - < Die überflüssig gewordenen Pferdrüstungen haben die Cavallerie - Regimenter bisher aus der Armee-Position in die rückwärtigen Feld-Depots, und von dort weiter zurück an nähere Reserven abgeschickt, weil sie mit Pferden immer nur von dort her versehen worden sind. Da aber nach den nun bestimmten Grundsätzen auch der Abgang an Cavallerie - Pferden, vorzüglich in besetzten fremden Ländern, gleich bey der Armee zu ergänzen gekrachter werden soll: so wird das Armee- oder Corps-Commando in jenen Fallen, wo sich eine solche Pferdergänzungs-Anstatt voraus sehen laßt, auch die Einleitung zu treffen haben, daß die

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