Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 1. (Wien, 1820)
40 f. Harrptstück. V. Abschnitt. In welchem Falle die Armee- Eorps-Directionen zu vereinigen sind. Hkth.ainS-.MärziLoy. Wann die Bedürfnisse auf außerordentlichen Wegen zu bedecken sind. Hkth. am 31. März 1809. 23 on welchen Gegenständen, und zu welcher Zeit der Hofkriegsrath in die Kenntniß zu setzen ist. Hfkth. am 3-. März 1809. und kein Nachtheil daraus entstehe. Es ist aber auf beyden Seiten immer der Bedacht darauf zu nehmen, daß die Dispositionen, welche sowohl die Landes- als Militär-Behörden betreffen, zu einer und der nähmlichen Zeit nach gleichen Grundsätzen von dem Armee-Commando und von dem General- oder Ober -Landes - Commissariat an die betreffenden Behörden expedirt werden, um desto sicherer alle Irrungen, die sonst aus einseitig ergehenden Befehlen entstehen könnten, zu verhüthen. §. 9'. Unt auch für solche Fälle, wo zwey Armee-Corps zeitweise an einem Orte zusammen treffen, Kreuzungen und Widersprüchen in den Dispositionen vorzubeugen, wird hiermit festgesetzt, daß die beyden Corps - Directionen sich in Eine zu vereinigen, der ältere der Oberbeamten die Directton zu führen, und der jüngere sowohl sich selbst, als auch sein beyhaben- des Personal und Fuhrwesen, jedoch nur so zur Aushülfe zu verwenden habe, damit bey einer schnell wieder erfolgenden Trennung der beyden Corps das zu jedem gehörige Personal und Fuhrwesen gleich wieder eingetheilt werden und mitgehen könne. §. 92. Nur dann ist die Bedeckung der Armee- Bedürfnisse won dem General -Jndentanten oder General-oder Ober-Landes-Commissär auf außerordentlichen Wegen zu verlangen, wenn die Magazins -Vorräthe, der eingeleitete Nachschub oder die unmittelbaren Natural-Lieferungen und Fuhren zur Bedeckung nicht zureichen. §. 93. Gegen den Hofkriegsrath hat das Haupt-'Armee-Commando zu beobachten, daß derselbe nicht nur von dem Stande des bey der ganzen Armee zur Verwaltung der ökonomisch- politischen Geschäfte und der Justiz befindlichen Personals in der Uebersicht erhalten, sondern auch dieser Hofstelle alle jene Dispositionen zur Kenntnis; gebracht werden, welche auf die Nachbringung der Armee - Bedürfnis; - Aushülsen aus den rückwärtigen Erblanden bis an die vom Armee-Minister von Zeit zu Zeit bestimmt werdenden Armee-Bezirks-Puncte Bezug haben, wie auch jene Verhandlungen, welche der Hof-Kriegs-Buchhaltung zur Controllirung der Rechnungen von den verschiedenen Armee-Branchen nothwendig sind. Hiernach wäre also a. von jedem Referenten des Haupt-Armee-Commando monathlich der Standesausweis des sein Departement betreffenden Personals zu verfassen und dem Hofkriegsrathe einzusenden, worin jedoch nur die Beamten und Officiere nahmentlich, die Unter-Officiere und Gemeinen aber, sie mögen zum Feuergewehre oder zum Professionisten-Stande gehören, bloß summarisch anzuführen sind. b. dem Hofkriegsrathe jeder Sterbfall, jede Entlassung oder Cassation eines Beamten oder Officiers von den verschiedenen Verwaltungszweigen der Armee, so wie alle außerordentlichen Beförderungen oder Belohnungen von Fall zu Fall einzeln anzuzeigen. Eben so sind demselben c. alle neuen, in dem von dieser Hofstelle dem Haupt-Armee-Commando und den selbstständig operirenden Armee - Abtheilungen beym Ausbruche des Krieges hinaus gegeben werdenden Bedürfniß-Bedeckungs-Plane nicht schon in Antrag genommenen, entweder durch Requisition im In- und Auslande, oder iu außerordentlichen Fällen durch angestoßene Lieferungs- und Transportirungs -Contracte sich verschafften Hülfen, welche eine Verminderung des rückwärtigen Nachschubes zur Folge haben, nicht minder die etwa zur Gewinnung der Zeit deßhalb an ein oder das andere Landes-General-Commando unmittelbar von der Armee ergangenen Dispositionen ebenso zur Uebersicht anzuzeigen, wie dieses in dem Falle zu geschehen hat, wenn die in dein Plane angetragenen vor- wärtigen Landeshülfen durch was immer für Ereignisse unerreichbar wären, und deßhalb die Unterstützung aus den rückwärtigen Ländern zu vermehren nothwendig würde. Ferner müssen