Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 1. (Wien, 1820)
Von der Conscription in ben Erblanden357 jetzt conscribirt werden. Eben so nimmt die Rubrik: Abgegangen zu m Militär- Dienste, nicht nur die zu den verschiedenen Waffengattungen der activen Armee, sondern auch die zur Reserve und Landwehr gestellten und assentirten Leute, daun die angestellten Ossictere und sonstigen Militär-Parteyen auf, welche vorher conscribirt waren, nun aber in dem Stande der Regimenter geführt werden. Eingewandert aus diesem oder aus einem anderen conscribirten Erblande sind jene, die mit obrigkeitlichen Entlaßscheinen von einem anderen Orte was immer für eines conscribirten Erblandes sich in die eben conscribirt werdende Ortschaft seit der letzten Revision übersiedelt, oder sonst zur einheimischen Bevölkerung derselben gualificirt haben, z. B. älternlose Knechte. Eingewandert aus einem unconscribirten Erblande. Diese Rubrik ist für solche aus Ungarn oder aus anderen nicht conscribirten Erblanden gebürtige Menschen, so wie die Rubrik: Eingewandert aus fremden Staaten für jene Ausländer bestimmt, die sich seit der letzten Revision in dem Orte nationalisirt haben, folglich nun zur einheimischen Bevölkerung gezählt rverden. Bey den drey Rubriken: ausgewandert mit Erlaubnis), ist zu bemerken, daß kein Unterthan befugt ist, in ein anderes Erbland, noch weniger in fremde Staaten zu übersiedeln, ohne hierzu die gehörige Erlaubniß erhalten zu haben, wovon in dem folgenden Abschnitte ausführlich gehandelt werden wird. Diese drey Rubriken unterscheiden übrigens die Menschen, je nach dem die anderwär- tige Nationalisirung, die Dienstverdingung von Aelternlosen, der Uebertntt in einen geistlichen Orden u. s. w., in ein anderes conscribirtes oder in ein unconscribirtes Erbland oder in fremde Staaten geschehen ist. Die Rubrik: Ausgewandert ohne obrigkeitliche Bewilligung, unbekannt wohin ist für jene bestimmt, die sich durch heimliche Entfernung dem einher- mischen Bevölkerungsstande wirklich entzogen haben. Keinesweges sind aber hierher Menschen zu zählen, deren noch lebende Aeltern oder Anverwandte vorgeben, sie hätten sich , ohne daß man wüßte wohin, vom Hause entfernt, weil dieses oft nichtige Borwände sind, um taugliche Bursche in Vergessenheit zu bringen, und der Conscription auf immer zu entziehen. Derley Menschen bleiben daher im Aufnahmsbogen classificirt, und werden nur unter die Abwesenden ausgeworfen. Uebrigens ist dieser Ausweis, welcher bey der ersten Aufnahme nicht «usgefertigt werden kann, dagegen bey der folgenden Revision auf das verläßlichste verfaßt werden muß, als ein Haupt-Act zu betrachten, welcher auch die Richtigkeit des Summariums erproben imb damit überein stimmen muß. Die Vermehrung und Verminderung der weibli ch e n Bevö lke rung wird durch Vergleichung der alten und neuen Su m m arie n ohnehin im Allgemeinen erhoben. Ein näheres Detail darüber ist in Bezug auf die Militär - Conscription nicht nothwendig. Wenn sich bey einem Orte eine ungewöhnliche Vermehrung oder Vermi n- b er ung zeigt, so ist die Ursache davon in einer Anmerkung diesem Ausweise beyzusetzen, z. B. neue Ansiedlungen u. s. w., oder durch Feuer und Wasser zuGrunde gegangeneHäuser, durch ansteckende Krankheiten eingerissene Sterblichkeit u. f. w. §. 880. b. Die mit oder ohne Pension ausgetretenen Officiere und Mili- tar-Parteyen, so wie die Witwen und Waisen vom Mi li tär werden in das93er- zeichniß Nr. 2 eingetragen, wozu jeder seine dahin gehörigen Personal-Umstände derConscrip- tion schriftlich einzusenden hat. Nur in größeren Städten, z.B. Wien, Prag u. dgl., und in Festungen, wo das Personal diese Tabellen führen muß, sollen die conscribirenden ■£>ffl).ottt 1*. Scc. 807- O i4». .fiftfj. am «5. öct. 804. Ueber cmőgefreíene Offnere, Tiilitärs'V'arttmcn, bereu SEDimen unb ÍGaifen. am ®5. £>ct. 804.