Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 1. (Wien, 1820)

V. Haupt stück. I. Abschnitt. 65$ ' ucvcr Parentak-Invaliden. Hkth. am r5. űcí. 8o4. X 3. Hkth. am 6. Nov. Svb.v gy 5. / Officier- zwar auch derley vorfindige Militär-Personen mit Aufenthalt', Charge, Nahmen in dieses Verzeichniß eintragen, auch, wenn es nörhig ist, die letzte Rubrik desselben aus- füllenf die übrigen Rubriken aber leer lassen, und darin bemerken, daß ohnehin das Nöthige in dem Verzeichnisse des betreffenden Platz- oder Festungs- Commando erscheine. Die Leibesgcbrechen dürfen nicht aus einander gesetzt, sondern es darf nur jener Defect bezeichnet werden, wegen dessen sie ausgetreten sind, wenn sich die Gebrechen auch in der Folge gebessert hätten, und der Betreffende wieder beym Militär zu dienen wünschet. Bei) denen, welche quittirt haben, bleibt diese Rubrik leer. In Ansehung der Witwen und Waisen gehören alle eine Pension Genießenden hierher. Der conscribirende Officier hat genau zu erheben, ob sie noch am Leben, ob die Er- steren nicht wieder velheirathet, und ob die Letzteren versorgt sind. Die nicht pensionir­ren Militär-Witwen und Waisen gehören nur in so fern hierher, als sie um eine Versorgung ansuchen. Bey jeder Revision wird das in der nächst voran gegangenen Revision verfaßte diesi- fallsige Verzeichniß mitgenommen, um die Anzeige der Verstorbenen oder der in einen anderen Bezirk Uebersie delten nicht zu vergessen. , tz. 881. c. Für die Patental-Jnv aliden, das ist: für jene invaliden Unter-Officiere und Gemeine, welche laut einer in Händen habenden Urkunde der Invaliden-Hauser bloß die Löhnung aus der Invaliden-Caffa genießen, und sich auf dem Lande aufzuhalten die Be­willigung haben, ist das Verzeichniß Nr. 3 bestimmt. Jedes Dominium muß die bey demselben patentmäßig angewiesenen Invaliden dem conscribirenden Officier anzeigen, damit keiner der Revision entgehe. Die Umstände dieser Leute sind genau zu untersuchen, und besonders zu erheben, ob sie nicht etwa in einer Versorgung stehen, wodurch sie den Jnvaliden-Gehalt entbehren könn­ten, oder ob sich ihre körperlichen Gebrechen nicht etwa in der Art gebessert haben, daß sie wieder zu einem Militär-Dienste tauglich sind. Wenn den Invaliden-Häusern diese jährlichen Verzeichnisse der Patental- Jnvaliden zukommen, so haben sie nachzusehen, ob keiner darin ausgeblieben ist, unb jene, die nicht ersichtlich gemacht wurden, bem betreffenden Bezirks-Commando bekannt zu machen, um ihre E.ristenz bey der nächsten Revision zu eruiren. Die Urkunden der Patental-Jn- validen werden bey der Revision ein- für allemahl von dem conscribirenden Officier mit Viü: bezeichnet. Jeder neu zuwachsende Patental-Invalid aber hat sich in der Conscrip­tions- Kanzelley zu melden, wo seine Urkunde vidirt, und er sogleich in dieses Verzeichniß eingetragen wird. Damit die Evide n t-Haltung der Paten tál-I n va lid en möglichst gesichert werde, so müssen die Urkunden derselben von den Dominien oder Bezirksherr-- schasten, unter welchen sie sich aufhalten, in Verwahrung genommen werden, wodurch das beständige Hin- unb Herziehen dieser Leute, ohne Vorwissen der Dominien verhin­dert, unb diese in den Stand gesetzt werden, eine verläßliche Consignation derselben bem Kreisamte einzusenden, aus welcher der Conscriptions-Revisor, nach ihm gesche­hener Mittheilung, das Protocoll über diese Leute mit der möglichsten Genauigkeit führen kann. Das Dominium, wohin der Invalid angewiesen wird, muß von dieser Anwei- sung durch das Kreisamt verständiger werden, weil es sonst leicht geschehen könnte, daß der Invalid zu dem angegebenen Dominium nicht gelangt, daß er folglich, wenn man ihn haben will, nicht ausfindig gemacht werden könnte, und daß hierdurch der Zweck der Evident- Haltung dieser Leute verfehlt würde. Die Dominien sind aber verpflichtet, für den Fall, als ein dahin angewiesener Invalid binnen 14 Tagen oder in einer sonst nach dem Verhältnisse der Entfernung zu &*--

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